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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Habab; Habakuk; Habana; Habaner; Habarah; Habberton; Habeaskorpusakte; Habeas tibi; Habeat sibi; Habelmann; Habelschwerdt

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Habab - Habelschwerdt.

gefördert, namentlich noch durch die Gründung des Philosophical Institute of Canterbury, dessen Präsident er schon 1862 wurde, und des Canterbury-Museums; 1886 wurde er in den englischen Ritterstand erhoben. Er schrieb: "Geology of the provinces of Canterbury and Westland, New Zealand" (Lond. 1879).

Habab (Hababin), afrikan. Volksstamm, nahe verwandt mit den Bedscha (sie sprechen das Bedschaui) und gleich diesen zur äthiopischen Familie der Hamiten gehörig. Sie nomadisieren an der Westküste des Roten Meers zwischen Suakin und Massaua und beschäftigen sich hauptsächlich mit der Zucht von Kamelen, Rindern, Schafen und Ziegen. Gewerbe und Industrie fehlen ihnen ganz, nur das Leder zu Sandalen und Kamelgeschirr wird im Land selbst gegerbt; ihre Wohnungen sind kleine, backofenförmige Hütten aus einem schwachen, mit Stroh gedeckten Stangengerüst. Sie bekennen sich zum Islam und zerfallen in drei Abteilungen: Az Temariam, Az Tekles und Az Hibdes, die immer nur formell unter ägyptischer Herrschaft standen. S. Karte "Ägypten".

Habakuk, einer der zwölf kleinen Propheten des Alten Testaments. Mythisches über seine Lebensumstände erzählt die Schrift vom Drachen zu Babel. Er schrieb, als nach der Schlacht bei Karchemis Nebukadnezar das ganze Land Palästina mit Raub und Verwüstung heimsuchte, unter der Regierung Jojakims. Seine Sprache ist reich und kräftig; namentlich reiht sich Kap. 3, welches lyrischer Art ist, den besten Erzeugnissen hebräischer Poesie an. Vgl. Baumgartner, Le prophète H. (Genf 1885).

Habana, s. Havana.

Habaner, Nachkommen der Mährischen Brüder, die im 17. Jahrh. aus Böhmen nach Ungarn einwanderten, sich in den Komitaten Preßburg, Trentschin etc. niederließen, aber unter Maria Theresia zur römisch-katholischen Kirche übertreten mußten. Sie waren sehr industriell und verfertigten namentlich irdenes Geschirr, Messer, Klingen, Stroh- und Lehmdächer (Habaner-Dächer) etc.

Habarah (arab.), weiter, die Körpergestalt ganz verhüllender Überwurf der arabischen Frauen.

Habberton, John, nordamerikan. Schriftsteller, geb. 1842 zu Brooklyn, diente, nachdem er seit seinem achten Jahr im Westen die Buchdruckerei erlernt hatte, in der Armee, machte den Bürgerkrieg mit und war später auch als Buchhändler und Journalist thätig. Er schrieb zunächst eine Reihe von Skizzen aus dem Leben des Westens. Sein berühmtestes Buch, von dem allein in Nordamerika eine Viertelmillion Exemplare verbreitet sind, ist: "Helen's babies" (1876; deutsch von M. Greif in Reclams "Universalbibliothek"). Seitdem erschienen: "The Barton experiment", "The Jericho road", "Other people's children" (deutsch, Leipz. 1886), "The scripture club of Valley Rest", "The Roger de Coverley papers", "Some folks" (deutsch, das. 1881), "The crew of the Sam Weller", "Canoeing in Kanuckia" (1878, mit Norton), "Who was Paul Grayson?" (1881) u. a.

Habeaskorpusakte, engl. Staatsgrundgesetz, zum Schutz der persönlichen Freiheit 1679 erlassen. Habeas corpus (lat., "du habest den Körper") heißt nämlich in der englischen Rechtssprache der richterliche Befehl an denjenigen, welcher jemand in Haft hält, den Verhafteten vor den Richter zu bringen, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Haft feststelle und wegen Einleitung strafrechtlicher Untersuchung das Erforderliche wahrnehme. Schon durch die ältesten Rechtsgewohnheiten der Engländer war nämlich die persönliche Freiheit gewährleistet, und spätere Staatsgrundgesetze haben diese Gewährleistung ausdrücklich sanktioniert. Nach der Magna charta von 1215 soll der freie Mann nur infolge gesetzlicher Aburteilung von seinesgleichen (aequalium) oder durch ein Landesgesetz verhaftet und eingekerkert werden. Da aber in den ersten Jahren der Regierung Karls I. der Gerichtshof der Kingsbench erklärte, daß auf ein Habeas corpus kein Gefangener ausgeliefert werden könne, wenn er ohne Angabe der Ursache auf den besondern Befehl des Königs oder der Lords des Geheimen Rats verhaftet worden wäre, so sprach es das Parlament in seiner Erklärung von 1627 über die allgemeinen Freiheiten der Engländer (Petition of rights) ausdrücklich aus, daß kein freier Mann ohne Angabe einer Ursache, wogegen er sich dem Gesetz gemäß verteidigen könne, verhaftet oder gefangen gehalten werden dürfe. Weil aber die königliche Willkür auch jetzt noch Mittel fand, dieses Gesetz zu umgehen und unwirksam zu machen, so wurde dasselbe durch Parlamentsakte noch genauer bestimmt. Karls II. Willkürherrschaft rief weitere Bestimmungen hervor, bis endlich 1679 die zweite Magna charta der Engländer, die berühmte H., zu stande kam, durch welche jegliche Willkür bei der Verhaftung britischer Staatsangehörigen ausgeschlossen ist. Kein englischer Unterthan kann hiernach ohne gerichtliche Untersuchung in Haft gehalten werden. Richter, Gefängnisaufseher und sonstige Beamte, welche der Akte zuwiderhandeln, werden darin mit den nachdrücklichsten Strafen bedroht, die selbst die Gnade des Königs nicht abwenden kann. Nur in Fällen der dringendsten Not, wenn der Staat in Gefahr ist, kann, entsprechend dem in solchen Fällen auf dem Kontinent üblichen Belagerungszustand, die H. eine Zeitlang außer Geltung gesetzt werden, aber auch da nur infolge eines Parlamentsbeschlusses. Auch bleiben die Minister fortwährend verantwortlich; jedoch wird ihnen, wenn die H. wieder in Kraft tritt, wegen der inzwischen verfügten Verhaftnahmen gewöhnlich eine Bill of indemnity gegeben, wodurch etwanige Entschädigungsforderungen ausgeschlossen werden. Nach dem englischen Muster sind auch auf dem Kontinent die Voraussetzungen, unter denen die Verhaftung eines Staatsbürgers erfolgen kann, genau festgesetzt worden. In der Regel kann dieselbe nur auf Grund eines richterlichen schriftlichen Haftbefehls erfolgen (s. Haft).

Habeas tibi (lat.), "habe, behalte es für dich", d. h. es sei dir gegönnt, ich verzichte; auch s. v. w. schreibe es dir selbst zu!

Habeat sibi (lat.), "er habe seinen Willen! meinetwegen!" (als Ausdruck des Unwillens), Citat aus Terenz' "Andria" (IV, 1).

Habelmann, Paul, Kupferstecher, geb. 17. Juli 1823 zu Berlin, lernte seine Kunst unter Buchhorn und bildete sich zu einem tüchtigen Meister sowohl in Linienmanier als in Mezzotinto aus. Seine vorzüglichsten Stiche sind: der Große Kurfürst bei Fehrbellin, nach Eybel (1849); Friedrich II. bei der Huldigung der Stände Schlesiens 1741, nach Menzel; die Schützlinge, nach Jul. Schrader; der Hauslehrer, nach Vautier; die Figur der Malerei, nach Kaulbach, im Neuen Museum zu Berlin (Kartonstich); der Gang nach Emmaus, nach Plockhorst; Shakespeare wegen Wildfrevels vor dem Friedensrichter Sir Thomas Lucy, nach Schrader, und das Kinderfest, nach Knaus (sein Hauptwerk).

Habelschwerdt, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Breslau, 330 m ü. M., an der Glatzer Neiße