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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Indizienbeweis - Indogermanen.

sachen "hinweisen". Ein auf die Zusammenstellung von Indizien gebauter Beweis heißt Indizienbeweis (indirekter, künstlicher, mittelbarer, rationaler Beweis). Die ältere Doktrin pflegte verschiedene Einteilungen der Indizien zu machen. So unterschied man zwischen Anzeigen der Schuld und Unschuld (Gegenanzeigen), zwischen allgemeinen und besondern Indizien, je nachdem sie im allgemeinen auf eine verbrecherische Handlung oder gerade auf ein bestimmtes Verbrechen hindeuteten, zwischen nahen und entfernten Anzeigen, je nachdem der dadurch begründete Verdacht ein dringender war oder nicht. Außerdem werden die Indizien eingeteilt in vorausgehende, z. B. früherer schlechter Lebenswandel des Beschuldigten, gleichzeitige, z. B. Fußspuren am Orte der That, und nachfolgende, wie z. B. die Flucht des Verdächtigen nach der That. Je gewisser das einzelne I. und je wahrscheinlicher der daraus gestützte Schluß ist, je mehr Indizien zusammenstimmen, und je weniger Widersprüche darunter hervortreten, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit der Thatsache, auf welche geschlossen wird, und sie kann bis zu dem Grad steigen, welchen wir bei Beurteilung von Thatsachen der Erfahrung als Gewißheit anzusehen pflegen. Während das römische Recht den Richter anwies, nach seiner Überzeugung zu urteilen, bildeten sich in Deutschland bestimmte Regeln aus, nach welchen der Richter die Wahrheit einer Thatsache zu beurteilen habe, und die peinliche Gerichtsordnung Karls V. (sogen. Carolina) verordnete, daß der nicht geständige Angeschuldigte einer Missethat nur "mit zweyen oder dreyen glaubhaftigen guten Zeugen, die von einem waren wissen sagen", d. h. dieselbe aus eigner Wahrnehmung bezeugen, oder durch Augenschein und Sachverständige überführt und deshalb verurteilt werden könne. Eine solche Überführung ist jedoch beim Leugnen des Beschuldigten nur in den seltensten Fällen möglich, und man suchte daher durch die Folter und später durch eindringliche, künstliche Verhöre auf ein Geständnis hinzuwirken. Erfolgte ein Geständnis nicht, so wurde nur eine gelindere (außerordentliche) Strafe verhängt. Je mehr aber allmählich die Überzeugung um sich griff, daß diese außerordentlichen Strafen inkonsequent und ungerecht und die Erpressung des Geständnisses unerlaubt und trügerisch seien, je mehr Mittel zur Erforschung der Wahrheit die ausgebildete Polizei und die fortgeschrittenen Naturwissenschaften darboten: um so mehr wurde man geneigt, den Indizienbeweis zuzulassen. Es war daher einer der wesentlichsten Fortschritte, daß in dem jetzt üblichen mündlichen Strafverfahren die gesetzliche Beweistheorie abgeschafft und der rechtsgelehrte Richter nicht minder als der Geschworne lediglich auf seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache verwiesen wurde. Da aber diese Überzeugung sich aus dem Gesamtergebnis der vorgeführten Beweise zu bilden hat, so ist es immer noch von Bedeutung und Pflicht des Richters, nach den Gesetzen der Erfahrung und des Denkens die Anzeigen zu prüfen, so daß die Würdigung der Indizien, welche früher ein Bestandteil formaler Beweisführung war, auch jetzt noch die Grundlage der innern Erwägungen eines gewissenhaften Richters ist. Die deutsche Strafprozeßordnung enthält die ausdrückliche Bestimmung (§ 260): "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung". Vgl. Glaser, Die Lehre vom Beweis im Strafprozeß (Leipz. 1883); Rupp, Beweis im Strafverfahren (Freiburg 1884).

Indizienbeweis, s. Indiz.

Indizieren (lat.), anzeigen, angezeigt erscheinen lassen (s. Indikation). So ist z. B. ein Verbrechen "indiziert", wenn die Umstände eines Todesfalls dafür sprechen, daß eine fremde Hand den Tod herbeigeführt habe. Vgl. Indiz.

Indobritisches Reich, s. Ostindien.

Indochinesen, Gesamtname für die Völkerstämme, welche die hinterindische Halbinsel mit Ausnahme der Halbinsel Malakka bewohnen; s. Hinterindien.

Indochinesische Halbinsel, s. v. w. Hinterindien.

Indochinesische Sprachen, die monosyllabischen Sprachen Hinterindiens: das Birmanische, Siamesische, Anamitische etc.

Indogermanen, Sammelname für die Völker, deren Sprachen dem indogermanischen Stamm angehören, nämlich in Europa die Griechen, die italischen Stämme, die Kelten, Albanesen (Illyrier), Germanen und Slawo-Letten, in Asien die Inder, Iranier und Armenier. Der Ausdruck I., welcher diesen Sprach- und Volksstamm durch die am weitesten östlich wohnende und die am weitesten nach W. vorgeschobene Sprachfamilie bezeichnen sollte, ist heutzutage nicht mehr ganz zutreffend, da die Kelten, deren indogermanischen Charakter man erst neuerdings erkannte, in der Bretagne, in Wales und Irland, also noch weiter nach W. hin wohnen als die Germanen. Einige, namentlich englische und französische, Sprachforscher gebrauchen daher lieber die Bezeichnung Indoeuropäer, andre den Ausdruck Arier (s. d.), der jedoch speziell die Inder und Perser bezeichnet. Die Zeit, in welcher die Vorfahren der indogermanischen oder indoeuropäischen Stämme ein Volk bildeten, liegt weit hinter ihren historischen oder Sagenüberlieferungen zurück; es lassen sich daher über ihre Urheimat und ihre allmähliche Zerstreuung nur Vermutungen aufstellen. Lange hielt man es für wahrscheinlicher, daß die uralte Völkerwanderung der I. von O. nach W., als daß sie von W. nach O. ging, und die besten Autoritäten in Sprachwissenschaft und Völkerkunde neigten sich der Ansicht zu, daß die Urheimat der I. in Zentralasien, etwa im Quellengebiet des Oxus, an den Abhängen des Hindukusch, zu suchen sei. Hier wäre die erste Spaltung eingetreten, indem die Ahnen der europäischen I. (im Norden des Kaspischen Meers?) nach W. zogen und sich in Europa durch eine Reihe weiterer Spaltungen in die vorerwähnten Völker schieden, dagegen die Arier, d. h. die Vorfahren der sehr nahe verwandten Inder und Perser, zurückblieben und sich allmählich teils nach W. zu über Iran, teils in südlicher Richtung über Indien ausbreiteten. Die Armenier, die am nächsten mit den Iraniern verwandt sind, scheinen jedoch erst spät nach Armenien gekommen zu sein, da die ältesten in Armenien gefundenen Inschriften in einer nichtindogermanischen Sprache abgefaßt sind; nicht viel früher scheint Kleinasien von I. besetzt worden zu sein und zwar von Europa aus, da das Phrygische und andre indogermanische Sprachen, die dort im Altertum herrschten, mit den europäischen Sprachen näher verwandt sind. Aus diesen und andern Gründen, namentlich auch wegen der Übereinstimmung der ältesten indogermanischen Kultur mit der Kultur der europäischen Pfahlbauten, verlegen neuere Forscher die Urheimat der I. nach Europa. Von besonderm Interesse sind die Ergebnisse, welche die Ausscheidung der gemeinsamen Wörter für die Kenntnis des Kulturzustandes der I. liefert. Aus dem auf diese Weise festgestellten Sprachschatz der I. erfahren wir, daß sie ein Hirtenvolk