Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

972

Inquisitor - Inschriften.

Inquisitor (lat.), s. v. w. Inquirent; Richter bei der Inquisition (s. d.); Inquisitoriat, das peinliche Verhör im ehemaligen Inquisitionsprozeß (s. Strafprozeß); inquisitorisch, nach Art eines Inquisitors, peinlich ausfragend.

Inrotulation der Akten (neulat.), ehedem Bezeichnung für das Zurechtstellen der Akten von seiten des Untergerichts behufs Versendung derselben an das Obergericht etc.

In saldo (ital.), s. Saldieren.

Insalieren (ital.), einsalzen.

Insalivation (lat.), Einspeichelung der Speisen beim Kauen (s. d.).

Insatiabel (lat., auch insaturabel), unersättlich.

In salvo (lat.), in Sicherheit, geborgen.

Insania (lat.), Irrsinn, Geistesstörung.

Insar, Kreisstadt im russ. Gouvernement Pensa, nordwestlich von Pensa, an der Issa, mit 4 Kirchen, einer Handwerkerschule für Schuhmacher- u. Tischlerarbeiten und (1880) 5231 Einw. Der Kreis hat guten Boden, Bergbau auf Eisen und Tuchfabrikation.

Insasse (Landsasse), ansässiger Einwohner eines Landes oder Ortes (s. Gemeindebeisassen).

Insalubrität (lat.), Ungesundheit.

Insatz, in Frankfurt a. M. Bezeichnung für Hypothek (s. d.); daher Insatzklage, Bezeichnung für die hypothekarische Klage.

Inschallah (In-scha-allah, arab., "Wenn Allah es will"), bei den Mohammedanern Ausruf der Ergebung in Gottes Fügung.

Inschan (Ongia Oola), Gebirge am linken Ufer des mittlern Huangho, in der südlichen Mongolei, zwischen 108 und 112° östl. L. v. Gr., westlich von der Karawanenstraße Peking-Kiachta, 30-40 km breit, 2255 m hoch, ist reich an Wasser, Waldungen (bis 1615 m Höhe) und schönen Alpenweiden.

Inschriften (griech. Epigraphe, lat. Inscriptiones) nennen wir heute nur Aufschriften auf Monumenten, Kunstwerken etc., welche ohne eigne selbständige Bedeutung nur zur Charakterisierung oder nähern Bezeichnung eines Gegenstandes dienen. Die alten Völker aber, besonders die Griechen und Römer, machten von den I. einen weit ausgedehntern Gebrauch: nicht nur als Aufschriften in unserm Sinn verwendeten sie die I., sondern in vielen Fällen, wo heute ein Schriftstück über eine Sache durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wie Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Abmachungen u. a., oder wo wir ein Schriftstück in den Archiven niederlegen, oder in den Kanzleien, beim Rechtsanwalt etc., kurz, wo es sich um öffentliche Bekanntmachung und urkundliche Aufbewahrung handelte, verwendeten die Alten in der Regel I. auf Marmor oder Bronze, bisweilen auch auf Holz. Der Grund hierzu lag einerseits in den im Verhältnis zu unsrer Zeit nur mangelhaften Mitteln einer weitern Publizierung überhaupt, anderseits in dem Charakter des antiken Lebens, das in der Öffentlichkeit seinen Schwerpunkt hatte; dazu gesellte sich in einzelnen Fällen auch eine gewisse republikanische Eitelkeit und ein öffentliches Selbstbewußtsein, das manchen an sich unwichtigen Akten eine Bedeutung über Gebühr verlieh. Die griechischen und römischen I., die, in einer Zahl von über hunderttausend erhalten, nach dem Gesagten also teils Aufschriften sind, teils Urkunden in unserm Sinn, sind so vielseitig und eigenartig in ihrem Inhalt und erstrecken sich auf so mannigfaltige Lebensverhältnisse der Alten, daß es kein Gebiet der griechischen oder römischen Altertumswissenschaft gibt (betreffe es nun Sprache, Geschichte, Mythologie, Sitte, Glauben und Denkweise, staatliche und politische Verhältnisse, öffentliches und privates Leben wie Lebensverhältnisse und Lebensbedingungen überhaupt), das nicht aus den I. Licht erhielte. Für manche Seiten der Altertumskunde bilden die I. geradezu die wichtigste Quelle. Eine summarische Übersicht der Hauptklassen mag dies im folgenden deutlich machen.

[Hauptklassen der I.] Um mit den Urkunden zu beginnen, so zerfallen dieselben in staatliche oder behördliche und in private. Zu den staatlichen Urkunden gehören Staatsverträge, Volksbeschlüsse, Senatsbeschlüsse, Erlasse oder Berichte oder Kundgebungen einzelner Beamten oder Behörden. Ein Beispiel für die erstern ist die Tabula Bantina, eine auf der einen Seite in lateinischer, auf der andern in oskischer Sprache beschriebene Bronzetafel, die einen Vertrag zwischen Rom und der oskischen Gemeinde Bantia in Apulien enthält. Ein andres Beispiel liefert die zu Anfang des 19. Jahrh. in Olympia gefundene Bronzetafel, die im elischen Dialekt einen auf 100 Jahre zwischen den Städten Elis und Heräa geschlossenen Bundesvertrag enthält, der wahrscheinlich ins 6. Jahrh. v. Chr. gehört. Volksbeschlüsse oder Gesetze wurden, wenn ihre öffentliche Aufstellung beschlossen war, bei den Griechen in der Regel in Marmor, bei den Römern in Bronze eingegraben und so bekannt gemacht. Erhalten sind deren sehr viele, griechische und lateinische. Von den erstern sei beispielshalber die wichtige, erst 1884 aufgefundene Inschrift von Gortyn (s. d.) auf Kreta, wahrscheinlich aus dem 5. Jahrh. v. Chr., erwähnt, die eine Gesetzesnovelle enthält; unter den lateinischen mögen hervorgehoben werden die in den letzten Jahrzehnten in Spanien zum Vorschein gekommenen Stadtrechte römischer Gemeinden sowie eine besonders zahlreich vertretene Klasse, die sogen. tabulae honestae missionis, d. h. für den einzelnen Soldaten auf Bronzetäfelchen ausgestellte Auszüge aus dem Gesetz, mit welchem der Kaiser den aus bestimmten Militärabteilungen zur Entlassung kommenden Soldaten Bürgerrecht verlieh. Auch Senatsbeschlüsse, von souveränen wie von unterworfenen Gemeinden, haben wir in großer Anzahl; in der Mehrzahl derselben handelt es sich um Verleihungen des Bürgerrechts oder Patronats oder sonstige ehrenvolle Auszeichnungen einzelner. Unter den Kundgebungen, die von Staatsbeamten ausgingen, sind für Attika beispielsweise die Rechnungslegungen der Beamten zu erwähnen, welche Klasse von I. das reichste Material für die griechischen Staatsaltertümer geliefert hat. Zu ihnen gehören die attischen Marine-Urkunden, die Tributlisten der Oberrechnungskammer, aus welchen die Höhe der Beiträge ermittelt werden kann, welche die Bundesgenossen nach Athen zu zahlen hatten, sowie die Rechnungslegung der Kommission, welche den Bau der Propyläen besorgte. Unter den lateinischen I. wird die vielleicht interessanteste und wichtigste von allen, das sogen. Monumentum Ancyranum, dessen Text von Kaiser Augustus kurz vor seinem Tod niedergeschrieben wurde und zugleich mit der griechischen Übersetzung an den Wänden eines Tempels zu Ankyra in Kleinasien erhalten ist (s. Angora), gewöhnlich als Rechenschaftsbericht aufgefaßt; doch ist neuerdings begründet worden, daß Augustus dies Schriftstück dazu bestimmt hat, für seine rühmende Grabschrift verwendet zu werden. Zu staatlichen Urkunden sind ferner zu rechnen die Verzeichnisse von Beamten aller Art, wie der Archonten, Strategen, Prytanen, Konsuln, von Priestern und Priesterin-^[folgende Seite]