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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Johanniterorden

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Johanniterorden (innere Einrichtung des ältern Ordens).

in den Besitz der 1772 durch Aufhebung der Jesuiten an den Staat heimgefallenen Güter. Aber der Beschluß der französischen Republik (19. Sept. 1792), welcher die Einziehung aller Ordensgüter dekretierte und den des französischen Bürgerrechts für verlustig erklärte, welcher eine Ahnenprobe fordern oder ableisten würde, traf den Orden schwer. Viele französische Malteserritter verließen ihr Vaterland und fanden auf Malta ein Asyl. Die Siege der Republik in Oberitalien entrissen dem Orden bald auch alle dort gelegenen Güter. Dagegen unterstützte der Kaiser Paul J. von Rußland den Orden bedeutend. Er schloß 1797 mit dem Großmeister einen Vertrag ab, durch welchen Rußland zu einem Großpriorat erhoben wurde und der Orden einen Länderbesitz mit 300,000 Gulden Einkommen erhielt. Der Nachfolger Rohans, Ferdinand, Freiherr v. Hompesch (1797-98), der erste Deutsche in dieser Würde, war seiner Stellung in so verwickelten Verhältnissen nicht gewachsen. Französische Emissäre drangen bis in die vertrautesten Kreise des Ordens ein und wußten ihn in völliger Unthätigkeit zu erhalten, bis 9. Juni 1798 Napoleon I. auf seinem Zug nach Ägypten plötzlich vor Malta erschien und sich, da man sich seiner Landung widersetzte, 13. Juni mit Hilfe des Verrats einiger Ordensritter der Festung La Valetta und damit der ganzen Insel bemächtigte. Nur der Kaiser Paul I. mißbilligte die Gewaltthat offen und warf sich zum Verteidiger des Ordens auf, in welchem er eine kampfbereite Schar gegen die Revolution zu gewinnen hoffte. Als er aber 16. Dez. 1798 zum Großmeister gewählt ward, widersetzte sich der Papst seiner Wahl. Zwar wurde im Frieden zu Amiens (1802) Malta wiederum dem Orden zugesprochen, aber die Engländer, welche sich 1800 in den Besitz der Insel setzten, gaben sie nicht heraus, und der erste Pariser Friede (1814) bestätigte sie in diesem Besitz. In Spanien vereinigte Karl IV. die Besitzungen des Ordens mit den Krongütern und erklärte sich selbst zum Großmeister des Ordens in Spanien. Kaiser Alexander I. ließ zwar den Orden im Besitz seiner Güter in Rußland, schlug aber das Priorat aus und nahm nur den Titel eines Protektors an; er und seine Nachfolger teilten dessenungeachtet den Orden als Dekoration aus. Nachdem der Orden durch den Frieden von Preßburg und die Rheinbundsakte alle seine Besitzungen in Süddeutschland und Italien eingebüßt, wurden auch seine Güter in Bayern, im Königreich Westfalen und in Preußen 1808, 1810 und 1811 eingezogen, ebenso in Rußland 1810. Dem Orden verblieb jetzt nur noch das Großpriorat in Böhmen. Sitz des Ordenskapitels war seitdem Catania in Sizilien, seit 1826 Ferrara. Nach Kaiser Pauls I. Tod (1801) wurden noch zwei Großmeister, Ruspoli (gest. 1805) und Tomasi (gest. 1834), gewählt, seitdem aber bloß Statthalter des Großmeisters. 1834 verlegte der Papst den Sitz des Ordenskapitels nach Rom, um den Orden von der Kurie ganz abhängig zu machen.

Auf Österreichs Andringen wurden dem Orden mehrere seiner Besitzungen in den italienischen Staaten zurückgegeben, und Kaiser Ferdinand I. stiftete 1841 das lombardo-venezianische Großpriorat. Infolgedessen besteht der Orden heute aus der italienischen und deutschen Zunge. (Weiteres über die gegenwärtige Organisation des Ordens s. S. 248). Ordensoberhaupt war seit dem Tode des letzten Großmeisters, Johann Tommasis (1805), nur ein Großmeisterstellvertreter (Luogotenente del magisterio), bis Papst Leo XIII. durch eine Bulle vom 28. März 1879 die Würde des Großmeisters wiederherstellte und den 1872 zum Luogotenente gewählten Fra Giovanni Battista Ceschi a Santa Croce damit bekleidete. Der Orden, welcher als souverän betrachtet wird, unterhält eine Gesandtschaft am kaiserlichen Hof zu Wien.

Innere Einrichtung des ältern Ordens.

Was die innere Einrichtung des Ordens betrifft, so stand zur Zeit seiner Blüte an der Spitze der Großmeister "des heiligen Hospitals zu St. Johannes in Jerusalem und Hüter der Armen Jesu Christi". Als der Zudrang zu dem Orden während der Kreuzzüge immer größer wurde, sah man sich genötigt, die Mitglieder nach den verschiedenen Nationen oder Zungen abzuteilen. Diese Teilung des ganzen Ordens in acht Zungen blieb auch in späterer Zeit. Man zählte als solche die Provence, Auvergne, Frankreich, Italien, Aragonien, Kastilien, Deutschland und England. Jede Zunge wählte sich aus ihren Rittern ein Oberhaupt und besetzte mit diesem zugleich ein Ordensamt. Die durch alle Nationen so gleichmäßig verteilten Großwürden waren: der Großkomtur, aus der Provence gewählt (Präsident der Schatzkammer); der Großmarschall aus der Auvergne (General der Infanterie); der Hospitalier aus Frankreich (Aufseher der Wohlthätigkeitsanstalten); der Admiral aus Italien (Befehlshaber der Seemacht); der Großkonservator oder Drapier, mit dem Titel Castellan d'Emposta, aus Aragonien (Vorstand der innern Verwaltung); der Turkopolier aus England (General der Kavallerie); der Großbailli, auch Großprior oder Johannitermeister genannt, aus Deutschland, wo er Reichsfürstenwürde und Heitersheim i. Br. mit einem Umfang von 6 Dörfern besaß (Aufseher über die Festungswerke); der Großkanzler aus Kastilien (Minister der auswärtigen Angelegenheiten). Sämtliche Inhaber dieser Würden, die Ballivi conventuales, trugen (nebst den Prioren und Baillis) ein größeres Kreuz als die Ritter, daher ihr Name Großkreuze. Aus ihrer Mitte wurde der Großmeister gewählt. Die Zungen zerfielen in Großpriorate oder Priorate und Balleien; diese waren den Prioraten koordiniert, aber nicht, wie jene, in Kommenden geteilt (abgesehen von der Ballei Brandenburg). An ihrer Spitze standen Großprioren, Prioren, Baillis, Kommendatoren. Die Ritter schieden sich in Cavalieri di grazia und Cavalieri di giustizia, Gnaden- und Gerechtigkeitsritter. Jeder Bewerber um die Ritterwürde mußte eine Ahnenprobe bestehen, ausgenommen waren nur die natürlichen Söhne der Fürsten. In der Regel verlangte man dazu 8 Ahnen; in Spanien und Italien genügten 4, in Deutschland waren 16 nötig. Wer diese Formalität erfüllte, wurde Gerechtigkeitsritter und hatte die Befähigung zu allen Ordensämtern. Wenn aber das Kapitel mit Umgehung dieser vorgeschriebenen Adelsprobe verdienstvollen Männern die Ritterwürde erteilte, so konnten diese nie eine Würde im Orden bekleiden und hießen Gnadenritter. Gewöhnlich begann die Laufbahn eines Ritters mit dem 17. Jahr. Mit dem 18. konnte der Novize zum Profeß gelangen. Bei der Aufnahme der Geistlichen und der dienenden Brüder fiel der Ritterschlag weg, sie konnten daher das Kreuz nur auf besondere Bewilligung des Großmeisters tragen. Die Geistlichen wurden gewöhnlich nur auf 10 Jahre in Pflicht genommen. Außer diesen zum Orden gehörigen Mitgliedern konnten später noch andre Personen demselben Beistand und Treue geloben, ohne das bindende Gelübde abzulegen.