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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Johanniterorden

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Johanniterorden (gegenwärtige Einrichtung).

Sie hießen Donaten, weil sie durch Geschenke und Vermächtnisse ihre Aufnahme einleiteten; sie trugen nur halbe Kreuze und konnten nach Wunsch austreten. In geistlichen Angelegenheiten war der Orden dem Papst untergeben, sonst aber souverän. Das Wappen des Ordens war ein silbernes achteckiges Kreuz auf rotem Feld mit einer Herzogskrone darüber, woraus ein Rosenkranz hervorging und sich um den Schild legte; unten hing ein kleines Johanniterkreuz, dabei die Devise: "Pro fide".

Gegenwärtige Einrichtung des Ordens.

Der jetzigen Einrichtung nach teilt sich der Orden (souveräner Orden des heil. Johannes von Jerusalem, souveräner Malteserorden) in die deutsche und italienische Zunge, welche beide unter dem Ordensmagisterium und dem Sagro consiglio zu Rom stehen. Die italienische Zunge umfaßt drei Großpriorate: 1) das Großpriorat von Rom mit 20 Ritter- und 3 geistlichen Kommenden, außerdem 12 sogen. "Juris patronatus"- oder Familienkommenden; 2) das Großpriorat der Lombardei und Venedig mit 10 Ritter- und 1 geistlichen Kommende, außerdem 23 Juris patronatus-Kommenden; 3) das Großpriorat beider Sizilien mit 12 Ritter-, 1 geistlichen und 3 Juris patronatus-Kommenden. Die deutsche Zunge besteht gegenwärtig aus: 1) dem Großpriorat von Böhmen mit 14 Ritter- und 3 geistlichen Kommenden; 2) der Genossenschaft der Ehrenritter in Schlesien; 3) der Genossenschaft der Ehrenritter in Westfalen und am Rhein; 4) der Genossenschaft der Englischen Ritter und 5) den in gremio religionis aufgenommenen Rittern, d. h. solchen, welche weder in ein bestimmtes Großpriorat noch in eine der drei vorgenannten Genossenschaften eingereiht sind. Die Gesamtzahl der heute in allen vier Großprioraten, in den drei Genossenschaften und in gremio religionis aufgenommenen wirklichen und Ehrenritter sowie sonstigen Angehörigen des Ordens beläuft sich auf ungefähr 1500 Personen. An der Spitze des Ordens steht der Großmeister; den einzelnen Großprioraten sind die Großprioren, den Genossenschaften die Präsidenten vorgesetzt. Jedes Priorat hat eine gewisse Anzahl von Baillis (Großkomturen), Komturen, Profeßrittern (welche bereits die feierlichen Ordensgelübde abgelegt haben), Justizrittern (d. h. Ritternovizen), Ehrenrittern, Chevaliers de grâce, Donaten und Ordensgeistlichen.

Die Bedingungen der Aufnahme sind im wesentlichen bei den verschiedenen Großprioraten und Genossenschaften die gleichen. Bei der Aufnahme sind zwei Punkte sofort von Bedeutung. Die Aufnahme als Chevalier de justice oder Justizritter ist wesentlich von der Verleihung des Ehren- oder Devotionskreuzes verschieden; ebenso ist bezüglich der Aufnahme vor oder nach der Großjährigkeit ein Unterschied. Um als Chevalier de justice in der Minderjährigkeit, d. h. vor vollendetem 15. Lebensjahr (für den Orden ist man mit 15 Jahren volljährig), aufgenommen zu werden, ist es vor allem nötig, daß der Kandidat innerhalb der Grenzen der betreffenden Länder geboren sei. Der Vater des Kandidaten muß außerdem in einer dieser Provinzen begütert sein und das Inkolat (Staatsbürger- oder Unterthanenrecht) besitzen; auch die Mutter muß eine Inländerin, d. h. in den oben genannten Grenzen geboren, sein. Der Kandidat hat ferner 16 ritterbürtige und stiftsmäßige Ahnen, nämlich 8 väterlicher- und 8 mütterlicherseits, zu "probieren" und einen von vier adligen Zeugen sub fide nobili an Eides Statt zu bestätigenden Stammbaum vorzulegen. Außerdem ist es für die österreichischen Unterthanen nötig, daß sie bei dem Kaiser die vorläufige Bewilligung des beabsichtigten Schrittes besonders nachsuchen. Ist auf die Erlaubnis hin die Zulassung des Aspiranten vom Kapitel ausgesprochen, so wird die Aufnahmebulle für den Kandidaten vom Ordensmagisterium in Rom erwirkt, und sobald dieselbe eingelangt ist, tritt der Kandidat in das Recht ein, das Ordenskreuz als Justizritter in der vorgeschriebenen Weise zu tragen. Der Ablegung der feierlichen Ordensgelübde (Profeß) muß eine durch zehn aufeinander folgende Jahre ununterbrochen alljährlich wiederholte einfache Angelobung der Ordenspflichten vorangehen. Während dieser zehn Jahre des einfachen Gelübdes ist es dem Justizritter gestattet, ohne weitern Dispens aus dem Orden zu treten; nur muß er dem Großpriorat die Anzeige davon machen, und er verzichtet damit selbstverständlich auf das Recht, das Ordenskreuz zu tragen, außer er würde ausdrücklich darum einkommen und ihm gestattet werden, das Kreuz als Ehrenritterkreuz (croix de dévotion) auch fernerhin zu tragen. Die Ehrenritter sind zu jährlichen Beiträgen für den Fonds des Hospizes von Jerusalem sowie für den Militärsanitätsfonds des böhmischen Großpriorats verpflichtet. Dieses Devotionskreuz wird zuweilen auch Damen vom höhern Adel verliehen. Um das Kreuz der Ehrenritter oder Devotionsdamen erlangen zu können, sind die Ahnen- und Adelsproben wie bei den Justizrittern nötig; nur fällt die Beschränkung der Nationalität weg, da auch Ausländer zugelassen werden.

Außer dem Ehren- oder Devotionskreuz wurde vom Großmeister in Rom bis in die neuere Zeit das Ordenskreuz auch an sogen. Chevaliers de grâce (Gnadenritter) und solche adlige Personen verliehen, welche sich entweder im Dienste des Ordens oder in andrer Weise hervorragende Verdienste um diesen erworben hatten, dabei aber nicht imstande waren, solche Ahnenproben zu liefern, wie dies für den eigentlichen Ehrenritter vorgeschrieben ist. Die Ernennung eines solchen Chevalier de grâce ist neuerdings zum ausschließlichen Rechte des Großmeisters erklärt worden, welches derselbe motu proprio ausübt; deshalb darf aber auch von keinem Aspiranten darum nachgesucht werden. Das Donatkreuz endlich ist seiner Bestimmung nach ein Verdienstkreuz des Ordens; dasselbe wird ausschließlich an Beamte des Ordens oder solche Personen verliehen, die sich in andrer Weise um denselben verdient gemacht haben. Für sie wird keine Ahnen- oder Adelsprobe verlangt, nur die Abstammung von ehrlichen katholischen Eltern, eine anständige Lebensstellung und unbescholtener Charakter. Souveränen und Prinzen wie überhaupt hervorragenden Personen des höchsten Adels wird zuweilen das Großkreuz des Ordens verliehen, womit die Würde des Ehrenbaillis verbunden ist.

Das Großpriorat von Böhmen hat den "freiwilligen Sanitätsdienst im Krieg" sich zur ganz besondern Ausgabe gestellt, worüber eine ausführliche Schrift unter diesem Titel (Wien 1879) erschienen ist. Das Hospiz in Jerusalem, dessen Protektorat der Kaiser von Österreich übernommen hat, wird durch gemeinschaftliche Beiträge des gesamten Ordens erhalten.

Die Dekoration des Großpriors, Bailli anziano, Baillis, Minister-Receveurs, der Komture und Profeßritter ist ein am schwarzen Band um den Hals getragenes goldenes, weiß emailliertes sogen. Malteserkreuz mit Krone und Trophäe, in welcher sich die Distinktion für Jerusalem, das Balkenkreuz im roten Feld, befindet, und außerdem auf der Brust das achtspitzige Emailkreuz. Die Justizritter tragen nur das