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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kirchenväter; Kirchenvereinigung; Kirchenverfassung

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Kirchenväter - Kirchenverfassung.

ten, aber in verkehrter Anwendung, wie sie sich bis auf den heutigen Tag gehalten haben. Über die Bedeutung der Namen bei den Griechen vgl. Griechische Musik (Oktavengattungen).

Die K. waren: 1) Der erste Kirchenton oder erste authentische (Authentus protus) DEFGa^cd (unser: d e fgahc'd'), seit Hucbald der dorische Ton genannt. 2) Der zweite oder plagale erste (Plagius proti, plaga proti, lateralis, subsugulis proti) ABCDEFGa (= AHcdefga), der hypodorische Ton. 3) Der dritte oder zweite authentische (Authentus deuterus) EFGa^cde(=efgahc'd' e'), der phrygische Ton. 4) Der vierte oder plagale zweite (Plagius deuteri) BCDEFGa^ (=Hcdefgah), der hypophrygische Ton. 5) Der fünfte oder dritte authentische (Authentus tritus) FGa^cdef(= fgahc'd'e'f'), der lydische Ton. 6) Der sechste oder plagale dritte (Plagius triti) CDEFGa^c (=cdefgahc'), der hypolydische Ton. 7) Der siebente oder vierte authentische (Authentus tetartus) Ga^cdefg (= gahc'd'e'f'g'), der mixolydische Ton. 8) Der achte oder plagale vierte (Plagius tetarti) DEFGa^cd (=defgahc'd'), der hypomixolydische Ton (seit dem 11. Jahrh.). Die plagalen Töne (2. 4. 6. 8.) galten als bloße Verschiebungen der authentischen, sie hatten den Hauptton (Schlußton, Finalis) nicht als Grenzton der Oktave, sondern in der Mitte, als vierten Ton; Finalis des 1. und 2. Tons ist also D, des 3. und 4. E, des 5. und 6. F, des 7. und 8. G. Der 8. und 1. sind deshalb keineswegs identisch. Keiner der vier authentischen Töne hat den Schlußton C oder A; es fehlen daher die beiden Tongeschlechter, welche heute die einzigen sind: (C) Dur und (A) Moll. Das 16. Jahrh., welches zuerst die Prinzipien der Harmonie begriff (vgl. Zarlino) und den Weg zu den modernen Tonarten fand, stellte deshalb zwei neue authentische Töne nebst ihren plagalen auf, den ionischen cdefgahc' und äolischen ahc'd'e'f'g'a', resp. hypoionischen GAHcdefg und hypoäolischen efgahc'd'e'; so daß nun 12 K. existierten (vgl. Glareanus). Das Beste über die harmonische Behandlung der K. im 16.-17. Jahrh. hat K. v. Winterfeld im 2. Band seines Werkes "Johannes Gabrieli und sein Zeitalter" (1834) geschrieben.

Kirchenväter (lat. Patres Ecclesiae, auch Doctores Ecclesiae, Kirchenlehrer), nach dem Sprachgebrauch der protestantischen Theologie die Männer, welche die Träger des kirchlichen Bewußtseins vom 2. Jahrh. an bis zum 6. Jahrh. n. Chr. waren, während die katholische Theologie ihre Reihe bis ins 13. Jahrh., selbst bis zum Tridentinum, fortführt. Der Kenntnis ihres Lebens und ihrer Schriften widmet sich die theologische Disziplin der Patristik oder Patrologie. Unter diesen Kirchenvätern gelten als Kirchenlehrer im eminenten Sinn (per eminentiam): die griechischen Väter Athanasius, Basilius, Gregor von Nazianz und Chrysostomos und die lateinischen Ambrosius, Hieronymus, Augustinus und Gregor d. Gr. Dazu kommen als Kirchenlehrer im gewöhnlichen Sinn: Leo d. Gr., Hilarius von Poitiers, Johannes Damascenus, Petrus Chrysologus, Isidor von Sevilla, Petrus Damiani, Anselm von Canterbury, der heil. Bernhard, Thomas von Aquino, Bonaventura und seit 1871 auch Alfons von Liguori, endlich seit 1877 Franz von Sales. Unterschieden werden von den Kirchenvätern nach katholischem Brauch die Kirchenschriftsteller (Scriptores ecclesiastici), deren Orthodoxie nicht in allen Punkten feststeht, wie Tertullian, Clemens von Alexandria und Origenes. Von Gesamtausgaben der K. sind besonders zu nennen: "Maxima bibliotheca veterum patrum" (Leid. 1677, 27 Bde.; darin die griechischen Schriften in lateinischer Übersetzung); Gallandis "Bibliotheca veterum patrum" (Vened. 1765-81, 14 Bde.); Mignes (s. d.) in Paris seit 1844 erscheinender "Patrologiae cursus completus". Eine Fortsetzung liefert Horoy: "Medii aevi bibliotheca patristica sive patrologia ab anno 1216 usque ad concil. Tridentinum"; 1. Serie: "Doctores eccl. lat." (Par. 1879 ff.). Eine auf Vergleichung aller bekannten Handschriften beruhende Ausgabe liefert die Wiener Akademie als "Corpus scriptorum ecclesiasticorum latinorum" (Wien 1866-86, Bd. 1-14). Eine Auswahl in deutscher Übersetzung bietet die von Reithmayr und Thalhofer herausgegebene "Bibliothek der K." (Kempten, seit 1869).

Kirchenvereinigung, s. Union.

Kirchenverfassung, die rechtliche Organisation der Kirchengemeinschaft. Die frühsten Christengemeinden hatten die Gestalt jüdischer Synagogen und wurden durch nichts als durch ihre Glaubensgemeinschaft, durch das natürliche Übergewicht der Mutterkirchen und durch den Apostolat zusammengehalten. Seit dieser ausstarb, traten an der Spitze von Presbyterkollegien größerer Gemeinden Bischöfe (der Name kam ursprünglich allen Presbytern, vorzugsweise aber den an der Spitze der Diakonen stehenden Vermögensverwaltern der Gemeinde zu) hervor, die ihr Kirchenregiment dann auch über Presbyter benachbarter kleinerer Gemeinden ausdehnten. Im 3. Jahrh. erheben sich ähnlich über den Bischöfen die Erzbischöfe, je einer über einen Kreis von Bischöfen, der dadurch zusammengehalten wird, daß er am erzbischöflichen Sitz regelmäßige Synoden (s. d.) zu halten gewohnt ist. Nachdem sodann die Kirche vom Staat anerkannt worden war (s. Kirchenpolitik), wurde das römische Reich in noch größere kirchliche Sprengel eingeteilt, indem die Erzbischöfe zu Rom, Konstantinopel, Alexandria und Antiochia als Patriarchen den Erzbischöfen ihres Bezirks übergeordnet wurden. Die Patriarchen von Alexandria und Antiochia sind später durch den Islam der Sache nach beseitigt worden; die von Konstantinopel und Rom blieben und beanspruchten jeder die Gesamtherrschaft (Primat) in der Kirche, wobei der römische sich seit dem 5. Jahrh. auf seine Stellung als Nachfolger des Apostelfürsten Petrus berief. Da es keinem von beiden Patriarchen gelang, allgemeine Anerkennung zu gewinnen, so trennten sich die griechische und die römische Kirche. In der griechischen behauptet der konstantinopolitanische Patriarch noch heute einen Rest seines Einflusses, nur daß er für Rußland durch ein oberstes, vom Kaiser ernanntes Regierungskollegium (heilige Synode) ersetzt ist. In der römischen Kirche gelang es dem Nachfolger Petri, indem er im Lauf der Zeit als Stellvertreter Christi anerkannt wurde, eine absolut monarchische Gewalt zu entwickeln, so daß Erzbischöfe und Bischöfe zu päpstlichen Bevollmächtigten herabsanken. Dies seit Papst Gregor VII. durchgeführte sogen. kuriale oder papale System hat der päpstliche Hof seitdem als das gottgeordnete und daher ausschließlich gültige verteidigt, mußte aber erleben, daß seit dem 14. Jahrh. sich im Gegensatz dazu eine Ansicht ausbildete, welche vielmehr der Gesamtheit der Erzbischöfe und Bischöfe (dem Generalkonzilium) die oberste Regierungsgewalt in der Kirche zuschrieb und den Papst bloß als vorsitzenden Beamten dieser Aristokratie anerkennen wollte (sogen.