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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Kollin; Kollineation; Kollinsie; Kolliquation; Kollision

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Kollin - Kollision.

Kollin, Stadt in Böhmen, s. Kolin.

Kollineation (lat., auch Homographie, griech.), in der Geometrie diejenige Verwandtschaft zweier Figuren, bei welcher einem Punkte der einen stets ein Punkt der andern und einer Geraden stets eine Gerade entspricht. Ähnlichkeit und Kongruenz sind besondere Fälle der K. Vgl. Möbius, Der baryzentrische Kalkül (Leipz. 1827); auch in "Gesammelte Werke", Bd. 1 (das. 1885).

Kollinsie, s. Collinsia.

Kolliquation (lat., "Zerfließen"), die unter Einfluß chemischer Prozesse entstehende Auflösung, aufgehobene Bindung der flüssigen und festen Teile organisierter Körper. Sie ist der Anfang der Fäulnis und wird daher bei Faulfiebern, Skorbut und allen Krankheiten, welche diesen Charakter annehmen, gefunden. So kann bei allen Fiebern, auch bei chronischen Krankheiten und bei zunehmender Lebensschwäche ein Stadium colliquativum eintreten, z. B. bei der Abzehrung, Wassersucht. Die dadurch erzeugten Ausleerungen werden kolliquative genannt.

Kollision (lat.), eigentlich das "Zusammentreffen" zweier harter Körper im Stoß; daher der (störende, verletzende) Zusammenstoß, z. B. von Schiffen (s. unten), die Quetschung (Kontusion); dann das Zusammentreffen entgegengesetzter Dinge oder Interessen in Einem Punkt. In diesem Sinn spricht man von einer K. der Pflichten, auch wohl von einem sittlichen Konflikt in solchen Fällen, wo an eine Person eine Mehrheit sittlicher Anforderungen herantritt, welchen gleichmäßig zu genügen nicht möglich ist (Kollisionsfälle; vgl. Kasuistik).

Von K. der Gesetze wird in doppelter Beziehung gesprochen. Einerseits bezeichnet man damit Widersprüche in einer und derselben Gesetzgebung, anderseits den Widerstreit der Gesetze verschiedener Staaten, welche auf einen Rechtsfall Anwendung finden können (K. der Statuten). In erster Beziehung ist es zunächst Aufgabe der Gesetzesauslegung, den Widerspruch (Antinomie) zu entfernen. Zu dem Ende ist zu untersuchen, ob nicht etwa die eine Bestimmung als neueres Gesetz das ältere aufhebe (lex posterior derogat priori), oder ob die eine als Regel, die andre als Aufnahme oder die eine als allgemeiner Grundsatz, die andre als nähere Ausführung anzusehen sei, oder ob etwa beide Bestimmungen verschiedenartige Gegenstände und Geltungsgebiete haben. Führt dies nicht zum Ziel, so würde der Ausspruch, welcher den Fragefall zu entscheiden bestimmt ist, einem andern, welcher ihn nur gelegentlich berührt, oder derjenige, welcher dem Sinn und Geist der ganzen Gesetzgebung entspricht, vorzuziehen sein; wäre auch hiernach eine Entscheidung nicht möglich, so heben die widersprechenden Bestimmungen sich gegenseitig auf, gleich als ob ein Gesetz über den betreffenden Gegenstand gar nicht vorhanden wäre. Zu beachten ist aber, daß das frühere gemeine deutsche Recht einen subsidiären Charakter hatte, d. h. nur dann zur Anwendung kam und kommt, wenn und soweit die Partikularrechte nichts Anderweites bestimmen (Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht). Dagegen besteht heutzutage in Ansehung des Reichsrechts und der Einzelgesetzgebungen der deutschen Staaten gerade das umgekehrte Verhältnis: die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Reichsverfassung, Art. 2). In zweiter Beziehung ist es eine Folge des internationalen Verkehrs, daß oftmals von den Gerichten des Inlandes bürgerliche Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, welche im Ausland zur Entstehung kamen. Die Frage, welche Rechtsnormen hier maßgebend sind, ob die inländischen oder die des fremden Staats, bildet den Gegenstand des sogen. internationalen Privatrechts, einer wichtigen Rechtsdisziplin, die namentlich für das deutsche Rechtsleben von großer Bedeutung ist, solange wir auf dem Gebiet des Privatrechts noch kein einheitliches deutsches Recht besitzen. Zudem tritt ebendieselbe Frage an den Richter heran, wenn innerhalb eines Staats wiederum verschiedene Rechtsnormen gelten, wie dies z. B. in Ansehung des ehelichen Güterrechts in den einzelnen deutschen Staaten vielfach vorkommt. Als Prinzip ist dabei festzuhalten, daß jeder Richter nach dem Recht seines Landes oder Bezirks zu entscheiden hat (sogen. Territorialitätsprinzip); dies gilt ausnahmslos hinsichtlich des Prozeßverfahrens und hinsichtlich derjenigen Bestimmungen, welche dem öffentlichen Recht angehören oder von zwingender, absoluter Natur sind, daher z. B. ein deutsches Gericht einen Fremden im Eigentum an mitgebrachten Sklaven nicht schützen kann. Indessen muß nach dem Grundsatz der territorialen Geltung des Rechts jeder Staat, wie er es selbst voraussetzt und fordert, so auch anerkennen, daß die Personen, welche einem Staat vermöge ihres Wohnortes oder Heimatsrechts angehören, und die Sachen, die in dem Gebiet desselben liegen, dessen Gesetzen unterworfen sind. Hieraus ergeben sich folgende Grundsätze: Jede Person als solche wird hinsichtlich ihrer persönlichen und Familienverhältnisse nach den Gesetzen ihres wesentlichen Wohnortes oder Domizils (statuta personalia) beurteilt, namentlich also in Ansehung der Frage, ob sie volljährig, handlungs- und rechtsfähig, ehelich geboren, der väterlichen Gewalt unterworfen sei. Das Güterrecht der Ehegatten bestimmt sich nach der Gesetzgebung des ersten Wohnortes nach Eingehung der Ehe. Nach dem Rechte des Wohnortes des Erblassers muß Erbfähigkeit und Erbfolge beurteilt werden. Körperliche Sachen als solche stehen unter dem Rechte der belegenen Sache (statuta realia), d. h. unter dem Gesetz des Ortes, wo sie sich befinden (locus rei sitae); nach diesem ist zu beurteilen, welche Rechte daran möglich sind, und wie sie begründet werden, ob z. B. zum Erwerb eines Grundstücks ein Privatrechtsgeschäft genügt, oder ob gerichtliche Verlautbarung oder Eintrag in öffentliche Bücher nötig ist. Rechtsgeschäfte werden gemäß der Regel "Locus regit actum" (der Ort ist bestimmend für die Handlung) nach Form und Wirkung nach dem Rechte des Ortes beurteilt, wo sie stattfinden, es müßten denn die Parteien selbst die Anwendung eines andern Rechts ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt haben, wie z. B. bei Verträgen in der Regel das Recht des Erfüllungsorts als maßgebend anzunehmen sein wird. Hiernach sind auch die privatrechtlichen Wirkungen unerlaubter Handlungen zu beurteilen. Über die K. der Strafrechtsnormen verschiedener Staaten (internationales Strafrecht) s. Ausland. In neuerer Zeit haben die völkerrechtlichen Kongresse des Vereins für Reform und Kodifikation des Völkerrechts (l'Association de droit international) und des Instituts für Völkerrecht (Institut de droit international) und die damit in Verbindung stehenden Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen über internationales Recht zur Klärung der Rechtsanschauungen auf diesem wichtigen Gebiet erheblich beigetragen. Vgl. Wächter, Archiv für zivilistische Praxis, Bd. 24, S. 230-311; Bd. 25, S. 1-60, 161-200, 361-419; v. Savigny, System etc., Bd. 8, S. 1 ff.; Pfeiffer, Die Prinzipien des internationalen Privatrechts (Stuttg. 1851);