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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Konsulargerichtsbarkeit; Konsulargesetzgebung; Konsularmünzen; Konsularprovision; Konsularrecht; Konsulat; Konsulent; Konsulieren

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Konsulargerichtsbarkeit - Konsulieren.

nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 10. Juli 1879 ausüben. Als Konsulargerichte fungieren a) der K. als Einzelrichter, b) das Konsulargericht als Kollegialbehörde, c) das Reichsgericht in Leipzig. Als Einzelrichter, dem Amtsrichter entsprechend, ist der K. überall da zuständig, wo nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und nach der Konkursordnung das Amtsgericht zu entscheiden hat, ferner in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in welchen in den landrechtlichen Gebieten Preußens das Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist. Als Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem K. und 2-4 Beisitzern. Es entscheidet in allen Strafsachen, welche vor die Schöffengerichte gehören, und in allen Sachen, für welche im Inland das Landgericht zuständig sein würde. Schwurgerichtssachen dürfen vor den Konsulargerichten nicht verhandelt werden. Dieselben sind durch den K. nur zu instruieren und sodann an die inländischen Gerichte abzugeben. Vor das Reichsgericht als konsulargerichtliche Instanz gehören Hoch- und Landesverratssachen. Das Reichsgericht ist zugleich für die Konsulargerichtsbarkeit die Rechtsmittelinstanz. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozeßordnung, entsprechend den für die Amtsgerichte und für die Strafkammer geltenden Grundsätzen. Was das materielle Recht (Konsularrecht) anbetrifft, so kommen für das bürgerliche Recht zunächst die einschlägigen Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der K. mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk. erlassen kann, sodann das Reichsstrafgesetzbuch zur Anwendung. Dies Konsularrecht gilt nunmehr für die deutschen Schutzgebiete auch als Kolonialrecht (s. d.). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet im allgemeinen nicht statt; nötigen Falls werden ihre Funktionen durch einen achtbaren Gerichtseingesessenen, womöglich durch einen Rechtsanwalt, wahrgenommen. Rechtsanwalte bei den Konsulargerichten werden vom K. widerruflich bestellt. Die Beisitzer der Konsulargerichte sowie zwei Stellvertreter werden alljährlich im voraus aus den achtbaren Gerichtseingesessenen des Bezirks oder aus sonst achtbaren Einwohnern ernannt. Die Gebiete, in welchen deutschen Konsuln Konsulargerichtsbarkeit zukommt, sind durch Herkommen oder Staatsverträge bestimmt. China, Japan, Siam, Persien, Korea, Samoa-Tonga (Apia), die Türkei, Bulgarien und Rumänien sind in dieser Hinsicht anzuführen. Für Serbien ist auf die Konsulargerichtsbarkeit Verzicht geleistet, ebenso für Tunis (Verordnung vom 21. Jan. 1884), für Bosnien und für die Herzegowina. In Ägypten ist die Konsulargerichtsbarkeit infolge der Einsetzung internationaler Gerichte (Tribunaux mixtes) erheblich beschränkt. Vgl. Hänel und Lesse, Die deutsche Gesetzgebung über Konsularwesen (Berl. 1875); Zorn, Die Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs (das. 1884); Steinmann-Bucher, Reform des Konsulatswesens aus dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt (das. 1884); König, Handbuch des deutschen Konsularwesens (3. Aufl., das. 1885); Malfatti di Monte Tretto, Handbuch des österreichisch-ungarischen Konsularwesens (Wien 1879, Suppl. 1882); Joel, Consuls manual and ship-owners guide (Lond. 1879); Mikorios, Les consuls en Orient (Genf 1881). Ein amtliches "Verzeichnis der kaiserlich deutschen Konsulate" erscheint alljährlich in Berlin.

Konsulargerichtsbarkeit (Konsularjurisdiktion), die in manchen Ländern den Konsuln eingeräumte Befugnis, in Rechtssachen von Angehörigen des von ihnen vertretenen Staats Entscheidungen zu erteilen. Das zu diesem Zweck mit einem Konsulat verbundene Gericht heißt Konsulargericht. Vgl. Konsul, S. 40 f.

Konsulargesetzgebung, die auf das Konsulatswesen bezügliche Gesetzgebung; Konsulatsgesetz oder Konsulargesetz wird ein einzelnes Gesetz genannt, welches diese Materie betrifft (s. Konsul, S. 40 f.).

Konsularmünzen (auch Familienmünzen), herkömmliche irrige Bezeichnung der röm. Republikmünzen. Es sind meist silberne Denare oder deren Teilstücke: Quinar und Sesterz. Die Münzen der Republik zeigen meist den Namen der prägenden Beamten (tresviri monetales, später quatuorviri), in früherer Zeit meist den Kopf der Roma und die Dioskuren, bald aber mannigfache mythologische und historische, oft auf berühmte Vorfahren der prägenden Beamten bezügliche Darstellungen. Die Kupfermünzen der Republik sind zuerst große gegossene Stücke (As und seine Teile), später kleinere geprägte Stücke, oft mit Namen der Beamten. Die K. schließen mit Cäsar, welcher zuerst sein Brustbild (44 v. Chr.) auf die Denare setzen ließ. Vgl. Eckhel, Doctrina numorum veterum, Bd. 5; Mommsen, Geschichte des römischen Münzwesens (Bresl. 1860); Cohen, Description générale des monnaies de la république romaine (Par. 1857, 3 Bde. mit Abbildungen); Babelon, Description historique, etc., des monnaies de la république romaine (das. 1885-86, 2 Bde. mit vielen Abbildungen).

Konsularprovision, s. Bestellungsbrief.

Konsularrecht, die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Konsuln beziehen; in einem andern Sinn dasjenige Recht, welches der Konsul bei Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit zur Anwendung zu bringen hat. Endlich wird der Ausdruck K. entsprechend der Bezeichnung "Gesandtschaftsrecht" gebraucht, indem man unter aktivem K. die Befugnis einer Staatsregierung, Konsuln im Ausland zu bestellen, unter passivem K. das Recht, fremde Konsuln im Inland zuzulassen, versteht. Vgl. Konsul, S. 40.

Konsulat (lat.), das Amt, die Würde und die Regierungszeit (Amtsdauer) eines Konsuls (s. d.), speziell die Regierungsform der französischen Republik 1799-1804. Dieselbe ward nach dem Sturz des Direktoriums durch den Staatsstreich vom 18. Brumaire (9. Nov. 1799) vom General Napoleon Bonaparte eingeführt und die Verfassung für dieselbe (Konsularverfassung vom Jahr VIII) 24. Dez. 1799 veröffentlicht und durch Plebiszit genehmigt. Sie übertrug die oberste Gewalt drei Konsuln, von denen der Erste Konsul als Herr über die äußere Politik, Heer und Flotte sowie die Finanzen die ausschließliche Macht hatte. Zu Mitkonsuln ernannte Bonaparte Cambacérès und Lebrun. Mit seiner Wahl zum Kaiser (18. Mai 1804) hörte das K. auf. Vgl. Frankreich, S. 557.

Konsulent (lat., "Berater, Ratgeber"), s. v. w. Anwalt (Rechtskonsulent). Gewöhnlich versteht man indessen unter Rechtskonsulent einen Geschäftsmann, der sich zwar gewerbsmäßig mit der Erledigung von Rechtsangelegenheiten befaßt, aber kein juristisch gebildeter Mann und insbesondere kein Rechtsanwalt ist; oft geringschätzend Winkeladvokat (Winkelkonsulent) genannt.

Konsulieren (lat.), s. v. w. konsultieren (s. d.).