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Körperzahl - Korps.
wird, unterscheidet man zwischen vorsätzlicher oder doloser und fahrlässiger oder kulposer K. Erstere wird als schwere K. bezeichnet, wenn der Verletzte dadurch ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt. Tödliche K. liegt vor, wenn durch eine K. der Tod des Verletzten herbeigeführt wurde, ohne daß die Tötung beabsichtigt war. Fehlt es an derartigen erschwerenden Wirkungen, so spricht man von einer leichten oder einfachen K. Das Reichsstrafgesetzbuch bedroht die letztere mit Gefängnis von einem Tag bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk.; wurde die K. gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so kann nicht auf Geldstrafe, sondern nur auf Gefängnis nicht unter einem Monat erkannt werden. Die Strafgesetznovelle vom 26. Febr. 1876 (§ 223 a) hat aber noch die Bestimmung beigefügt, daß, wenn die K. mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines andern gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und nicht unter zwei Monaten eintreten soll. Übrigens hat das Strafgesetzbuch (§ 367, Ziff. 10) den Gebrauch einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe oder eines andern gefährlichen Instruments bei einer Schlägerei schon an und für sich, auch ohne daß es zu einer K. gekommen wäre, als strafbar bezeichnet. Die schwere und die tödliche K. werden mit Gefängnis oder Zuchthaus und, wenn eine der erschwerenden Folgen beabsichtigt war, ausschließlich mit Zuchthaus bestraft. Wurde eine solche K. durch einen von mehreren unternommenen Angriff verursacht, so soll jeder, welcher daran teilgenommen, schon wegen dieser Beteiligung, wofern er nicht etwa ohne sein Verschulden hineingezogen worden, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden. Traten aber jene erschwerenden Umstände infolge verschiedener einzelner Verletzungen als deren Gesamtresultat ein, so ist gegen jeden, welchem auch nur eine dieser Verletzungen zur Last fällt, auf Zuchthausstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu erkennen. Nur beim Vorhandensein mildernder Umstände kann bei der schweren K. auf Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat und bei der tödlichen K. nicht unter drei Monaten heruntergegangen werden. Besonders streng wird bei Militärpersonen eine K. bestraft, wenn sie gegen einen Vorgesetzten gerichtet ist; hier kann, wenn dies im Feld vorkommt, sogar die Todesstrafe verhängt werden. Auf der andern Seite wird aber auch die K., welche gegen einen militärischen Untergebenen verübt wird, mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei, die schwere K. mit Zuchthaus bis zu fünf und die tödliche K. mit Zuchthaus von drei bis zu 15 Jahren geahndet. Die von einem Beamten in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich begangene K. wird als Amtsverbrechen (s. d.) ebenfalls besonders streng bestraft (Strafgesetzbuch, § 340). Zu der vorsätzlichen K. rechnet das Reichsstrafgesetzbuch endlich noch die sogen. Vergiftung, indem es denjenigen, der einem andern vorsätzlich, um dessen Gesundheit zu schädigen, Gift oder andre Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht und dabei besonders die Fälle hervorhebt, in denen durch solche Vergiftung eine schwere K. oder der (allerdings nicht beabsichtigte) Tod des Vergifteten herbeigeführt worden ist. Der Versuch der K. wird nur bei der schweren K. und bei der Vergiftung bestraft; außerdem wird nur das vollendete Vergehen der K. mit Strafe belegt. Der vorsätzlichen steht die fahrlässige oder kulpose K. gegenüber, welche mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft wird. Als straferhöhend wirkt hier der Umstand, daß der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes, z. B. als Arzt oder als Apotheker, besonders verpflichtet war. Im letztern Fall tritt die Strafverfolgung von Amts wegen ein, während außerdem bei fahrlässigen ebenso wie bei leichten Körperverletzungen ein ausdrücklicher Strafantrag seitens des Verletzten erheischt wird. Auch kann bei leichten Körperverletzungen, welche mit solchen oder bei Beleidigungen, welche mit Körperverletzungen auf der Stelle erwidert wurden, und ebenso im umgekehrten Fall für beide Teile oder für einen derselben auf eine leichtere Strafe erkannt oder sogen. Kompensation verfügt, d. h. von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden. Übrigens kann bei jeder K. zur Entschädigung für die etwa dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, für Kurkosten etc. auf eine an den Verletzten zugleich als Schmerzensgeld zu zahlende Buße bis zum Betrag von 6000 Mk. auf Antrag des Beschädigten erkannt werden. Körperverletzungen, welche nur auf Antrag bestraft werden, sind vor Gericht im Weg der Privatklage zu verfolgen (s. Privatklage). Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 223-233, 340, 366, 367; Deutsche Strafprozeßordnung, § 414 ff.; Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 97-99, 122, 123, 127.
Körperzahl, s. v. w. Kubikzahl, s. Kubus.
Korporal (franz. caporal, ital. caporále, von capo, Haupt), in einigen Armeen die niederste Unteroffizierscharge (s. Charge); Korporalschaft (bei der Kavallerie Beritt), Unterabteilung der Kompanie zur Beaufsichtigung der Leute, Waffen, Bekleidung etc. Napoleon I. wurde von seinen Soldaten scherzhaft le petit caporal genannt.
Korporation (lat.), eine zu einem gemeinsamen Zweck vereinigte, vom Staat mit den Rechten einer juristischen Person versehene Mehrzahl von Personen, wie z. B. eine Gemeinde, eine Universität, ein staatlich anerkannter Verein. Korporationsrechte, die einem solchen Verein verliehenen Rechte einer "juristischen Person" (s. d.). Der Begriff der letztern ist heutzutage erweitert durch die Genossenschaften (s. d.) des deutschen Rechts. Durch die Verleihung der korporativen Rechte wird die betreffende Körperschaft befähigt, als Rechtssubjekt aufzutreten und vermögensrechtliche Handlungen vorzunehmen. Die Verleihung der Korporationsrechte erfolgt durch die Staatsregierung, nach manchen Gesetzgebungen durch den Landesherrn. Religionsgesellschaften können nach modernem Verfassungsrecht nur durch einen Akt der Gesetzgebung korporative Rechte erlangen.
Korps (franz. corps, spr. kor, "Körper"), Gesamtheit von Individuen, die durch gemeinsame Regeln, Gesetze, Gebräuche und Thätigkeit verbunden sind, z. B. Offizierkorps; beim Militär unter Einem Oberbefehl stehender Truppenverband, oft als Abkürzung gebraucht für Armeekorps (s. d.). Corps de bataille, der mittelste, stärkste Teil einer Schlachtordnung; C. de garde, die Wachtmannschaft und die Wachtstube; C. de place, der vom Hauptwall umschlossene innere Teil einer Festung; C. diplomatique,