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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kriegsstand - Kriegszustand.

penteils und der Nummer des Mannes in der K.), welche im Krieg jeder Soldat unter der Kleidung um den Hals trägt.

Kriegsstand, s. Kriegszustand.

Kriegssteuer, für Zwecke der Kriegführung ausgeschriebene, auch den feindlichen Unterthanen auferlegte Steuer (s. Kontribution).

Kriegstagebuch, die Nachweisung der Erlebnisse während eines Kriegs. Im deutschen Heer wird ein solches K. von jedem Truppenkörper bis zur Kompanie abwärts und von jedem Generalstabsoffizier geführt vom Tag der Mobilmachung bis zum Wiedereintreten des Friedensverhältnisses. Nach beendetem Krieg werden diese Tagebücher als Material für die Kriegsgeschichte dem Kriegsministerium eingeschickt und in den Archiven aufbewahrt.

Kriegstanz, s. Waffentanz.

Kriegstelegraphie, s. Militärtelegraphie.

Kriegstribunen, s. Militärtribunen.

Kriegs- und Domänenkammern, Name der Provinzialbehörden im Königreich Preußen seit der Reorganisation der Verwaltung durch Friedrich Wilhelm I. (1723); sie gingen aus der Verschmelzung der Kriegskommissariate, welche die für die Bedürfnisse der Armee bestimmten Steuern und Abgaben, und der Amtskammern, welche die Domänen etc. zu verwalten hatten, hervor, standen unter der Leitung des General-Oberfinanz-, Kriegs- und Domänendirektoriums (Generaldirektoriums) und bestanden bis zu der großen Verwaltungsreform durch Stein und Hardenberg (1808). Regierung dagegen war in jener Zeit der Name der Provinzialgerichtshöfe.

Kriegsverrat, im deutschen Militärstrafgesetzbuch Bezeichnung für verbrecherische Handlungen, deren sich eine Person des Soldatenstandes schuldig macht, um einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder um den deutschen oder verbündeten Truppen Nachteil zuzufügen. Dahin gehören z. B. folgende Fälle: wenn eine Militärperson Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andre Verteidigunsposten, oder deutsche oder verbündete Truppen, oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; wenn eine Person des Soldatenstandes dem Feind als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet; wenn eine solche Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht, das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verrät, einen Dienstbefehl ganz oder teilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet, feindliche Kriegsgefangene freiläßt u. dgl. Die Strafe ist in diesen Fällen die Todesstrafe und in minder schweren Fällen Zuchthausstrafe. Auch wird derjenige, welcher im Feld einen Landesverrat begeht, wegen Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (s. Majestätsverbrechen). Schon die bloße Verabredung mehrerer zu einem K. wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren und das Unterlassen der Anzeige eines kriegsverräterischen Vorhabens als Teilnahme an diesem bestraft. Dagegen tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverrats Beteiligten Straflosigkeit ein, wenn er zur Verhütung desselben rechtzeitig Anzeige macht. Vgl. das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, § 57 ff.

Kriegsversicherung, Ausdehnung der Lebensversicherung (s. d.) auf die Gefahren der Beteiligung an kriegerischen Unternehmungen. Über die Militärdienstversicherung s. Aussteuerversicherung.

Kriegsvölkerrecht, s. Kriegsrecht.

Kriegswissenschaften (Militärwissenschaften), alles, was sich auf die Kunst, Wissenschaft und Geschichte des Kriegs bezieht. Eine systematische Entwickelung der Gesetze der Kriegskunst umfaßt die Lehre von den Kriegszwecken (Kriegspolitik), von den Kriegsmitteln (Organisation, Verwaltung, Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen, Festungen, Marine etc.) und, auf beides gestützt, die Lehre von der Anwendung der Kriegsmittel zur Kriegführung. Diese zerfällt in die Strategie (Leitung des Kriegs im großen) und die Taktik (Ausführung der einzelnen Anordnungen durch die Märsche und Gefechte der Truppen). Beide schöpfen ihre Lehren aus der Kriegsgeschichte. Neben diesen eigentlichen K. sind die andern nur Hilfswissenschaften, die Fortifikation, Waffenlehre etc. Als solche bezeichnet man auch diejenigen Teile andrer Wissenschaften, deren Kenntnis dem Militär nötig ist, und spricht daher von einer Militärgeographie, von militärischem Aufnehmen etc. Zahlreiche Einzelschriften und Sammelwerke behandeln einzelne oder alle Teile der K.; eins der größten ältern Sammelwerke ist die in Berlin von 1828 bis 1840 in 12 Bänden erschienene "Handbibliothek für Offiziere oder populäre Kriegslehre für Eingeweihte und Laien". Für die neueste Zeit geben das "Handwörterbuch der Militärwissenschaften" von Poten (Bielef. 1877-80, 9 Bde.) und im kleinern Maßstab Rüstows "Militärisches Handwörterbuch" (Zürich 1859, 2 Bde.) und das "Militär-Handlexikon" von Niemann (2. Aufl., Stuttg. 1880) gute Auskunft über die einzelnen Teile der K. sowie über die bezügliche Litteratur. Eine systematische Übersicht der Litteratur aller Sprachen auf dem Gebiet der K. bearbeitete Pohler ("Bibliotheca historico-militaris", Kassel 1886 ff.).

Kriegswurm, s. Mücken.

Kriegszahlmeister, Vorstand des Kriegszahlamts oder der Kriegskasse einer Armee, ein höherer Intendanturbeamter; auch Chargenbezeichnung.

Kriegszucht, s. Mannszucht.

Kriegszustand (Kriegsstand, franz. État de guerre), der mit der Kriegserklärung eintretende Zustand eines Staats und seiner Angehörigen, und zwar pflegt man zwischen aktivem und passivem K. zu unterscheiden. Ersterer bezeichnet die Stellung der zur Truppenmacht des Staats Gehörigen, welche unmittelbar den feindlichen Angriffen ausgesetzt sind, während nach modernem Völkerrecht Person und Eigentum der Nichtkombattanten nur mittelbar (passiver K.) durch die eröffneten Feindseligkeiten berührt und auch von dem Feind, solange die Betreffenden sich an der feindlichen Aktion nicht beteiligen, respektiert werden. Nach französischem Vorgang bezeichnet man mit K. aber auch überhaupt den Ausnahmezustand, welcher bei Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch äußere oder innere Feinde einzutreten pflegt. Den Gegensatz dazu bildet einerseits der Friedenszustand (état de paix), in welchem Zivil- und Militärbehörden je in ihrem Kompetenzkreis thätig sind, anderseits der Belagerungszustand (état de siège), in welchem die öffentliche Autorität lediglich auf die Militärbehörden übertragen wird; der K. ist die Voraussetzung des Belagerungszustandes (s. d.). Der K. tritt nach vorgängiger ausdrücklicher Erklärung des Staatsoberhaupts, in Deutschland (nach Art. 68 der Reichsverfassung) des Kaisers, ein. Wichtigere polizeiliche Maßregeln bedürfen alsdann der Zustimmung der Militärbehörde; auch tritt beim Hochverrat, Kriegs- und Landesverrat und bei ge-^[folgende Seite]