Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Makler

135

Makler.

Tod an (106) wurde das Reich immer mehr durch innere Zerwürfnisse, insbesondere durch den Parteihaß zwischen den Pharisäern und Sadduzäern, zerrüttet. Zunächst folgten die Söhne des Hyrkanos I., Aristobulos (106-105), welcher zuerst den Königstitel annahm, und Alexander Jannäos (105-79), grausame Herrscher, welche das Land unter drückender Tyrannei hielten; nach des letztern Tod führte seine Witwe Alexandra als Königin, auf die Partei der Pharisäer gestützt, die Herrschaft, 79-69, während ihr Sohn Hyrkanos II. die Hohepriesterwürde bekleidete; gegen diesen erhob sein Bruder Aristobulos 69 die Waffen, besiegte ihn und bemächtigte sich Jerusalems; der Bruderkrieg dauerte indes fort bis 63, wo Pompejus im Verlauf des Mithridatischen Kriegs in Palästina erschien, Jerusalem eroberte, den Aristobulos gefangen nahm und Hyrkanos als Ethnarchen und Hohenpriester wieder in die Herrschaft einsetzte. Hyrkanos behauptete sich unter dem Schutz der Römer und durch die Klugheit seines Günstlings, des Idumäers Antipatros, der statt seiner thatsächlich die Herrschaft führte, indem die Versuche des aus der Gefangenschaft entkommenen Aristobulos und seiner Söhne Alexander und Antigonos, sich der Herrschaft zu bemächtigen, glücklich zurückgeschlagen wurden, bis 40 Antigonos durch die Parther, die in diesem Jahr ganz Asien überschwemmt hatten, in die Herrschaft eingesetzt ward; Hyrkanos wurde, um ihn der Hohenpriesterwürde unfähig zu machen, verstümmelt und nach Parthien abgeführt. Allein 37 ward Antigonos von Herodes, dem Sohn des Antipatros, mit Hilfe der Römer gestürzt und getötet. Hiermit hatte die Herrschaft der M. ihr Ende erreicht. Herodes, der schon 40 von den Römern zum König ernannt worden war, behauptete sich bis an seinen Tod (4 v. Chr.) in der Herrschaft. Durch ihn wurden auch die noch übrigen Abkömmlinge des Geschlechts beseitigt. Vgl. de Saulcy, Histoire des Machabées (Par. 1880).

Die in der Bibel befindlichen zwei Bücher der M. gelten der evangelischen Kirche als apokryphische, der katholischen als kanonische Bücher. Das erste Buch umfaßt die Zeit von 175 bis 135; sein Verfasser war ein palästinensischer Jude; die Abfassung wird mit Wahrscheinlichkeit bald nach dem Tode des Johannes Hyrkanos gesetzt. Ursprünglich hebräisch geschrieben, ist das Buch frühzeitig ins Griechische übersetzt worden. Das zweite Buch umfaßt den Zeitraum von 176 bis 161, enthält aber viel Mythisches und ist später als das erste, doch noch vor 70 n. Chr. und zwar ursprünglich griechisch geschrieben. Es gibt auch noch ein drittes und viertes Buch in griechischer Sprache, beide einer noch spätern Zeit angehörig, von denen das erstere einen vereitelten Frevel des ägyptischen Königs Ptolemäos IV. an dem Tempel und die deshalb an den Juden geübte Rache erzählt und das andre, welches fälschlich dem Flavius Josephus zugeschrieben wurde, im wesentlichen die bekannte Erzählung von dem Märtyrertod des Eleasar und der Mutter mit ihren sieben Söhnen (2. Makk. 7) weiter ausführt. Kommentare zu den frühern Büchern der M. schrieben Grimm (Leipz. 1853-57) und Keil (das. 1875). Das Fest der M. wurde seit dem 4. Jahrh. zum Andenken an die eben erwähnte Mutter und deren sieben Söhne 1. Aug. gefeiert, kam aber seit dem 12. Jahrh. in Abnahme.

Makler (Handelsmakler, Mäkler, Sensāl, ital. Sensale, franz. Courtier, engl. Broker), Unterhändler, dessen Beruf in der unparteiischen Vermittelung von Verträgen besteht, während der Agent die Vermittelung im Interesse einer Partei betreibt. Die Bedeutung des Maklergewerbes liegt einmal darin, daß auf Börsen (Effekten-, Produkten- und Warenbörsen) sowie auf großen Messen und überhaupt auf wichtigen Handelsplätzen für Angebot und Nachfrage Mittelspersonen nötig sind. Außerdem fungieren die M. gleichzeitig als Urkundspersonen, indem von ihnen die Fixierung der Kurse, Marktpreise und Durchschnittswerte ausgeht. Endlich sind ihnen gewisse Hilfsverrichtungen des Handels (Taxen, Gutachten, Versteigerungen etc.) übertragen. Das Geschäft, um dessen Vermittelung und um dessen Abschluß es sich handelt, braucht übrigens nicht notwendigerweise ein Handelsgeschäft zu sein; doch hat das sächsische bürgerliche Gesetzbuch das Versprechen einer Vergütung bei Heiratsvermittelung für ungültig erklärt. Je nach der Art der Geschäfte, welche ein M. zu vermitteln pflegt, unterscheidet man verschiedene Arten des Maklergewerbes: Börsen- (Fonds-) Makler für Geschäfte in Staatspapieren, Aktien und sonstigen Effekten; Wechselmakler (in Frankreich, Belgien, Italien und Spanien Wechselagenten, Agents de change) für das Geld- und Wechselgeschäft; Schiffsmakler (Schiffsprokureure, Frachtmakler, Güterbestätter) für die Seefracht, auch für den Binnentransport; Assekuranzmakler für Bodmerei und Seeversicherung; Warenmakler für das Warengeschäft, wobei dann wiederum zwischen Produkten-, Kolonialwaren-, Holz-, Tabak-, Getreide-, Tuch-, Wein-, Wollmaklern etc. unterschieden wird. Unter den Fondsmaklern gibt es welche, die lediglich Prioritätsobligationen, andre, die ausschließlich Eisenbahnaktien vermitteln, etc. In England und Amerika gibt es besondere M. zur Vermittelung der Verzollung (Zollmakler, Custom-house brokers). Das deutsche Handelsgesetzbuch kennt zwar amtlich bestallte und vereidigte M., denen es den Namen Handelsmakler beilegt; es läßt auch zu, daß ihnen ein ausschließliches Recht auf die Geschäftsvermittelung durch die Partikulargesetze beigelegt wird; aber kein deutscher Staat hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat man in Bremen und Hamburg das Institut der vereidigten M. im wesentlichen beseitigt, und auch in Baden gibt es keine amtlich bestallten M. Im übrigen unterscheidet man unter der Herrschaft des Handelsgesetzbuchs vereidigte M. und freie M., für die man zuweilen den veralteten Ausdruck Winkelmakler und Pfuschmakler (Beiläufer, Bönhasen, in Frankreich Marrons) braucht. Die vereidigten M. haben nach dem Handelsgesetzbuch besondere Pflichten, die den freien Maklern nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, obwohl die meisten derselben es der Sache entsprechend finden, sie gleichfalls zu erfüllen. Die Verpflichtungen der vereidigten M. gehen dahin, für eigne Rechnung keine Handelsgeschäfte zu machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, Korrealschuldner oder Bürgen, zu keinem Kaufmann in dem Verhältnis eines Gehilfen zu stehen, sich nicht untereinander zu associieren, sich zur Abschließung ihrer Geschäfte keiner Gehilfen zu bedienen, Verschwiegenheit zu beobachten, Aufträge nur von persönlich Anwesenden zu übernehmen, ein Handbuch (Manuale) und ein obrigkeitlich paraphiertes Tagebuch (Maklerjournal) zu führen, über die von ihnen vermittelten Geschäfte sofort Schlußnoten und auf Verlangen Auszüge aus ihrem Tagebuch zu geben. Nach dem deutschen Börsensteuergesetz vom 29. Mai 1885 hat der M. für die Börsensteuer (s. d.) von dem durch ihn vermittelten