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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Mecklenburg

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Mecklenburg (Geschichte).

M., und Wallenstein, den nach dem Besitz dieses Landes gelüstete, ließ sich vom Kaiser 19. Jan. 1628 beide Herzogtümer verpfänden, 26. Jan. sogar insgeheim verkaufen. Nachdem er die Stände zur Huldigung (24. März) gezwungen hatte, befahl er den Herzögen, das Land zu räumen, wurde 16. Juni 1629 erblich mit ganz M. belehnt und auch, als er 1630 den Abschied bekam, dieses Besitzes nicht beraubt. Die sich damals beschwerenden Herzöge verwies der Kaiser auf den Rechtsweg. Gustav Adolf setzte sie jedoch wieder in ihre Besitzungen ein, und im Frieden zu Prag (1635) söhnten sie sich mit dem Kaiser aus. Im Westfälischen Frieden mußten sie zwar die Stadt Wismar mit den Ämtern Poel und Neukloster an Schweden abtreten; dagegen wurde die Schwerinsche Linie mit den Bistümern Schwerin und Ratzeburg und der Johanniterkomturei Mirow, die Güstrowsche mit der Komturei Nemerow entschädigt. Dauernder waren die nachteiligen Folgen des Kriegs für die untern Stände des Volkes. Ganze Dorfschaften waren eingegangen, viele Bauern hatten ihre Gehöfte verlassen, die meisten freien Bauern waren zu Fronbauern herabgedrückt worden.

In der Linie M.-Güstrow war auf den Stifter derselben, Johann Albrecht II., 1636 sein Sohn Gustav Adolf gefolgt, der anfangs unter Vormundschaft Adolf Friedrichs I. von M.-Schwerin, seit 1654 aber selbständig regierte. Mit ihm erlosch 1695 die Linie M.-Güstrow. In der Linie M.-Schwerin regierte der Gründer derselben, Adolf Friedrich I., ein eigensinniger Herr, der mit den Ständen und allen Mitgliedern seiner Familie fortwährend im Zwist lag, bis 1658. Sein Sohn Christian Ludwig, der ihm folgte, lebte meist in Paris, während sein Land für des Regenten Anhänglichkeit an den König Ludwig XIV. von Frankreich dadurch büßen mußte, daß Brandenburger, Dänen und Schweden (1675-79) dasselbe feindlich überzogen. 1663 trat er in Paris zur katholischen Kirche über. Als er 1692 kinderlos starb, folgte ihm sein Neffe Friedrich Wilhelm in der Regierung, unbekümmert um die Protestationen seines Oheims, Adolf Friedrichs II. von Strelitz, des einzigen noch lebenden Bruders von Christian Ludwig. Friedrich Wilhelm geriet mit ihm um das 1695 erledigte M.-Güstrow in Streit. Nach jahrelangen Verhandlungen kam 8. März 1701 der Hamburger Teilungsvertrag zu stande, in welchem Adolf Friedrich II. zur Entschädigung das Fürstentum Ratzeburg, die Herrschaft Stargard, die Komtureien Mirow und Nemerow, jährlich 9000 Thlr. aus dem Boitzenburger Zoll nebst Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen, Friedrich Wilhelm dagegen, der als wirklicher Nachfolger der Güstrower Herzöge bezeichnet wurde, das übrige, weit größere Gebiet erhielt. Er und seine Nachfolger hatten allein das Recht, Landtage zu berufen und zu schließen; den Herzögen von Strelitz sollte es nur freistehen, ihre Angelegenheiten auf dem Landtag ebenfalls abzumachen. Das Recht der Erstgeburtserbfolge nach Linien ward für immer festgesetzt. Da Friedrich Wilhelm seinen Wohnsitz zu Schwerin, Adolf Friedrich den seinigen zu Strelitz nahm, so nannten sich fortan die beiden Linien M.-Schwerin und M.-Strelitz.

Friedrich Wilhelm von M.-Schwerin errichtete mit seiner Ritter- und Landschaft über die zu bestimmende Summe der Landsteuern einen Vergleich, der bald neue Streitigkeiten hervorrief, worin der Herzog gegen die widerspenstigen Ritter selbst preußisches Militär herbeirief. Doch konnte er die Ritterschaft nicht zum Nachgeben zwingen. Sein Bruder und Nachfolger (seit 1713), Karl Leopold, nahm als Verwandter des russischen Hofs für Rußland und Dänemark gegen Schweden an dem Nordischen Krieg teil und stürzte sein Land dadurch in bedeutende Schulden. Darüber kam es 1715 zu neuen Konflikten mit den Ständen, in welchen die Russen dem Herzog beistanden. Als nach deren Abzug 1717 der Streit von neuem ausbrach, ließ Kaiser Karl VI. 1719 durch hannöversche und braunschweigische Truppen die Reichsexekution vollstrecken, und da Karl Leopold sich den Verordnungen der zu Rostock niedergesetzten kaiserlichen Kommission hartnäckig widersetzte, entsetzte ihn der Kaiser 1728 der Regierung und übertrug die Verwaltung des Landes seinem Bruder Christian Ludwig; da sich die Stände dagegen aussprachen, ernannte er diesen 1732 wenigstens zum kaiserlichen Kommissarius, durch welchen Ausweg ihm die Regierung doch erhalten wurde. Ein Aufstand der Bürger und Bauern (1733), die Einmischung Preußens zu gunsten Karl Leopolds blieben erfolglos. Als nach seinem Tod (1747) Christian Ludwig die Regierung definitiv übernahm, suchte er den bisherigen Wirren durch die Aufstellung des Rostocker Erbvergleichs (18. April 1755) ein Ende zu machen. In demselben wurde die Art der Steuererhebung genau bestimmt und festgesetzt, daß die Rittergüter für die ordentliche Landeskontribution mit der Hälfte ihres Areals steuerpflichtig sein und zu den Reichs-, Kreis- und Prinzessinnensteuern den dritten Teil beitragen sollten. Christian Ludwigs Sohn und Nachfolger (seit 1756) Friedrich der Gütige veranlaßte zwar durch seine feindselige Haltung gegen Preußen im Siebenjährigen Krieg Einfälle der preußischen Truppen, traf aber zahlreiche zeitgemäße Reformen, ordnete das Finanzwesen und erhielt im Teschener Frieden 1779 das Privilegium de non appellando, dem aber von der Ritterschaft lebhaft widersprochen wurde. Nach seinem kinderlosen Tod (1785) folgte ihm sein Neffe Friedrich Franz I., welcher 1803 sein Land um Wismar vergrößerte. Er mußte 1808 dem Rheinbund beitreten, beteiligte sich 1813-15 an den Kriegen gegen Frankreich und Dänemark, nahm 1815 den Titel Großherzog an und trat dem Deutschen Bund bei. Die Verfassung erhielt 1817 eine neue Garantie dadurch, daß im Fall des Streits zwischen Fürsten und Ständen ein unabhängiges Schiedsgericht eingesetzt werden sollte. Auf dem Landtag zu Sternberg wurde 1819 die Aufhebung der Leibeigenschaft beschlossen und 18. Jan. 1820 bestätigt. 1822 wurde die Separation der Bauerndörfer im Domanium anbefohlen, jede separierte Bauernhufe sollte womöglich vererbpachtet werden. Der Großherzog Friedrich Franz (s. Friedrich 28) starb 1. Febr. 1837, und da sein Sohn, der Erbgroßherzog Ludwig Friedrich, schon 1819 verstorben war, so hatte er seinen Enkel Paul Friedrich zum Nachfolger. Derselbe starb jedoch schon 7. März 1842. Ihm folgte sein Sohn Friedrich Franz II. (s. Friedrich 29).

In M.-Strelitz herrschten inzwischen Adolf Friedrich II. (1701-1708), Adolf Friedrich III. (1708-1752, Erbauer des Schlosses und Begründer der Residenzstadt Neustrelitz 1726), dessen Neffe Adolf Friedrich IV. (1752-94), der durch die Agnitionsakte vom 30. Sept. 1755 dem Rostocker Erbvergleich beitrat, ein harmloser, gutmütiger Mann, doch von etwas absonderlichen Gewohnheiten, die Fr. Reuter in seinem "Dörchläuchting" schildert. Ihm folgte sein Bruder Karl (1794-1816), der Vater von Preußens Königin Luise. Der Fürsprache des Königs von Bayern hatte er es zu danken, daß sein Land 1806 von der