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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Nebel (Fluß) - Nebenbahnen.

Herschel fand im ganzen 152 Quadratgrade des Himmels von dieser Art N. überzogen und sprach es aus, daß die Menge dieser äußerst zarten Nebelmaterie im Weltraum die Begriffe der Menschen übersteige. Daß eine wirkliche Nebelmaterie u. zwar in glühendem Zustand in den Himmelsräumen existiert, ist gegenwärtig durch die Spektralanalyse evident bewiesen; es zeigt nämlich eine Anzahl N., sogen. Gasnebel, ein aus drei isolierten hellen Linien bestehendes Spektrum, wie das Licht glühender Gase. Diese Linien haben die Wellenlängen von 500,4, 495,8 und 486,1 Milliontel mm; liegen also im Blau und Grün, und die erste ist mit der hellsten Linie im Spektrum des durch einen elektrischen Funken ins Glühen gebrachten Stickstoffs identisch, während die dritte mit einer grünen Linie im Wasserstoffspektrum zusammenfällt. Glühender Stickstoff und Wasserstoff gehören also zu den wesentlichen Bestandteilen der Gasnebel, und man kann diese wohl für die frühste Stufe der Weltenbildung betrachten. Doch sind die Gasnebel im ganzen nicht häufig, und die weitaus größte Zahl aller untersuchten N. hat ein kontinuierliches Spektrum; sie sind also wahrscheinlich ungemein ferne Anhäufungen von Sternen oder Sternhaufen. Vgl. Herschel, Generalkatalog der Nebelflecke ("Philos. Transactions", Bd. 44); d'Arrest, Siderum nebulosorum observationes (Kopenh. 1867).

Nebel, Fluß in Mecklenburg-Schwerin, kommt aus dem Krakower See, wird bei Güstrow schiffbar und fließt bei Bützow in die Warnow.

Nebelbilder, s. Laterna magica.

Nebelflecke, s. Nebel.

Nebelhöhle, Höhle in der Württembergischen Alb, westlich von Oberhausen im Schwarzwaldkreis, Oberamt Reutlingen, besteht aus drei Abteilungen, ist im ganzen 220 m lang, bis zu 24 m hoch und mit vielen seltsamen Tropfsteinbildungen angefüllt. Der Sage nach soll einst die N. der Zufluchtsort des geächteten Herzogs Ulrich von Württemberg gewesen sein.

Nebelhorn, s. Sirene.

Nebelhorn, Berg in den Algäuer Alpen, nordöstlich von Sonthofen, 2251 m hoch. Der leicht ersteigbare Gipfel gewährt eine schöne Aussicht.

Nebelkappe, s. Tarnkappe.

Nebelkrähe, s. Rabe.

Nebelmonat, deutscher Name des Novembers.

Nebelsignale, s. Signale.

Nebenadresse (Hilfsadresse, Adresse de besoin), s. v. w. Notadresse, s. Wechsel.

Nebenbahnen (Sekundärbahnen, Vizinalbahnen, Lokalbahnen, Zweigbahnen), Eisenbahnlinien, welche mit einfachern Bau- und Betriebseinrichtungen als die Haupt- oder Vollbahnen versehen sind und die seitlich der Hauptbahnen belegenen Landesteile dem Eisenbahnverkehr erschließen. Bei der Anlage der Bau- u. Betriebseinrichtungen der N. muß die größte Einfachheit beobachtet werden. Es können daher an die N. weder in Bezug auf Bequemlichkeit noch auf Geschwindigkeit dieselben Ansprüche gemacht werden wie bei den Hauptbahnen. Da dem Verkehrsbedürfnis durch leichte Züge Genüge geschehen kann, so lassen sich durch leichtern Unterbau und durch Vermeidung kostspieliger Hochbauten und Aufschüttungen erhebliche Summen bei der Bauausführung ersparen. Oft werden sogar die vorhandenen Chausseen mit geringen Nachhilfen zum Legen der Schienengeleise benutzt. Wenn nicht überwiegende Interessen damit verbunden sind, das rollende Betriebsmaterial der Hauptbahn auf die anschließende Nebenbahn übergehen zu lassen, läßt sich die Bahn durch Anwendung einer schmälern als der normalen Spurweite (1,435 m) noch billiger herstellen. Man unterscheidet hiernach N. mit normaler Spurweite und Schmalspurbahnen. Weitere Ersparnisse werden durch erleichterte Abänderungen der betriebsreglementarischen und bahnpolizeilichen Bestimmungen herbeigeführt. Es kommen hierbei namentlich die Vorschriften über Absperrungen, Signalvorrichtungen, Bahnhofseinrichtungen, Einstellung von Schutzwagen und manche andre Bestimmungen für die Betriebssicherheit in Betracht, welche für N. nicht in gleichem Umfang im Bedürfnis liegen. Auch in den Vorschriften über den Eisenbahnbetrieb, namentlich in Bezug auf die Verpflichtungen gegen andre Staatsverwaltungen, die Erteilung des Expropriationsrechts etc., pflegt die Befreiung von allen lästigen Verpflichtungen einzutreten. Endlich ist das Entstehen eines größern Lokalbahnnetzes auch von dem Verlassen des bisherigen Systems der Beschaffung der erforderlichen Baumittel abhängig. Die zur Verzinsung des Anlagekapitals erforderlichen Summen sind möglichst dadurch zu verringern, daß ein Teil des Anlagekapitals für Zinsen und Amortisation gar nicht (à fonds perdu) oder mit einer geringern als der marktgängigen Quote oder erst dann in Betracht kommt, nachdem der Verzinsungs- und Amortisationsbetrag für das eigentliche Grundkapital vollständig abgeführt ist. Zu solchen Subventionen werden in erster Linie diejenigen Personen und Verbände herangezogen, welche an dem Zustandekommen der Bahn ein besonderes Interesse haben, sodann die Stadtgemeinden, Kreise und Provinzen. Sind von dieser Seite ernste und erfolgreiche Anstrengungen gemacht worden, dann tritt auch für den Staat die Verpflichtung heran, das Zustandekommen des Baues zu sichern.

In Deutschland ist auf denjenigen Gebieten des Eisenbahnwesens, auf welche sich die unmittelbare Einwirkung des Reichs bis jetzt im wesentlichen erstreckt, eine generelle Regelung des Nebenbahnwesens eingetreten. Eine unterm 10. Mai 1877 erlassene "Sicherheitsordnung für normalspurige Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung" setzte eine Anzahl erleichternder Bestimmungen fest. Ferner sind durch die vom Bundesrat beschlossene "Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung" vom 12. Juni 1878 allgemeine Bestimmungen getroffen, welche für normal- und schmalspurige Bahnen untergeordneter Bedeutung beim Innehalten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km pro Stunde wichtige Erleichterungen zulassen und außerdem noch weitere Erleichterungen für den Fall gewähren, daß die Maximal-Geschwindigkeit auf 15 km pro Stunde ermäßigt wird. Für besondere Fälle ist die Gestattung weiterer Abweichungen dem gemeinsamen Ermessen der Landesaufsichtsbehörden und des Reichseisenbahnamtes vorbehalten. Die unmittelbare Fürsorge für die Förderung des Lokalbahnbaues durch Aufstellung der Baupläne und Konzessionierung oder staatsseitige Ausführung der Linien steht bei der im Reich bestehenden Abgrenzung der staatsrechtlichen Befugnisse den Einzelstaaten zu. Während in einzelnen Staaten eine generelle gesetzliche Regelung des Sekundärbahnwesens und der zur Entwickelung desselben staatsseitig zu gewährenden Hilfe als zweckmäßig erachtet ist (Bayern) und andre Länder (Mecklenburg) gewisse allgemeine Normen für die Gewährung staatlicher Beihilfen festgesetzt haben, sind die meisten übrigen deutschen Staaten dahin vorgegangen, von Fall zu Fall eine fördernde Einwirkung des Staats auf die Entwickelung des