Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Neuenburg

75

Neuenburg (Kanton: Geschichte).

stehendes Fürstentum anerkannt. Als das Erlöschen des Hauses Longueville in Aussicht stand, erhoben 15 Prätendenten Ansprüche auf N., darunter der Prinz von Conti, der Günstling und Vetter Ludwigs XIV. Allein auf Betreiben des Kanzlers Montmollin, der N. nicht zur französischen Provinz herabsinken lassen wollte, machte Wilhelm III. von Oranien im Frieden von Ryswyk das verschollene, aber nie aufgegebene Oberlehnsrecht des Hauses Châlons geltend, dessen Erben die Oranier waren, und übertrug seine Ansprüche auf König Friedrich I. von Preußen; den Sohn der Prinzessin Luise von Oranien. Nach dem Tod Maries, der Herzogin von Nemours (1695 bis 1707), mit welcher die vierte Dynastie erlosch, entschieden sich die Landstände von N. (bestehend aus den vier Räten als Repräsentanten des Adels, den vier Kastellanen als Stellvertreter der Geistlichkeit und den vier Ministeralien, den Bürgermeistern von N., als Vertreter des dritten Standes), ermutigt von Bern, 3. Nov. 1707 für die Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Königs von Preußen, der bei der Huldigung die Rechte und Privilegien des Fürstentums sowie die alten Bündnisse mit den Eidgenossen bestätigte und im Frieden von Utrecht auch von Ludwig XIV. als Fürst von N. anerkannt wurde. Die Einführung der Helvetischen Republik 1798 löste das Verhältnis Neuenburgs zur Schweiz, und Friedrich Wilhelm III. trat es 1806 an Napoleon I. ab, welcher es 30. März als ein Vasallenfürstentum an den Marschall Berthier verlieh. Berthier, der sein Fürstentum nie besucht hatte, verzichtete nach dem ersten Pariser Frieden durch Vertrag vom 3. Juni 1814 gegen eine lebenslängliche Rente von 34,000 Thlr. darauf zu gunsten des Königs von Preußen. Nach der von letzterm bestimmt abgegebenen Erklärung, daß N. ein unveräußerlicher, unteilbarer und von der preußischen Monarchie völlig abgesonderter Staat sei, wurde es 6. April 1815 als 21. Kanton in die Eidgenossenschaft aufgenommen, ein Verhältnis, das die Sanktion des Wiener Kongresses empfing. 1830 regte sich auch in N. der Wunsch nach freisinniger Umgestaltung der Verfassung, und der König willfahrte demselben, indem er durch den Generalmajor v. Pfuel die alten Landstände in einen "gesetzgebenden Rat" umwandeln ließ, in welchen der Fürst 10, das Volk aber die übrigen Abgeordneten, auf 500 Seelen einen, wählen sollte. Ein Versuch der Republikaner, durch einen Aufstand die völlige Trennung von Preußen zu erzwingen (13. Sept.), wurde durch eidgenössische Truppen unterdrückt und ein zweiter vom 17. Dez. durch Pfuel erstickt und hart bestraft. 1834 brachte N. sogar den Vorschlag an die Tagsatzung, daß das Fürstentum aus dem Bund austreten und nur an der der Schweiz garantierten Neutralität teilhaben solle, wurde aber von der Tagsatzung damit zurückgewiesen und vom König desavouiert. Zugleich schloß es sich den reaktionären Kantonen aufs engste an, und wenn es nicht förmlich am Sonderbund teilnahm, so stimmte es doch mit demselben auf der Tagsatzung und weigerte sich, sein Kontingent zum eidgenössische Heer stoßen zu lassen, das ihn auflösen sollte. Dafür wurde N. nach Beendigung des Feldzugs zur Erlegung von 300,000 Frank verpflichtet, die zu einem Pensionsfonds der in eidgenössischem Dienst Verwundeten verwendet werden sollten. Das Jahr 1848 führte indes einen Umschwung aller Verhältnisse herbei. Unmittelbar nach der Februarrevolution brach in Locle ein republikanischer Aufstand aus (28. Febr.); eine Volksversammlung in La Chaux de Fonds wählte eine provisorische Regierung, worauf etwa 1400 bewaffnete Republikaner nach N. marschierten, ohne Widerstand Besitz vom Schloß nahmen, den Staatsrat entsetzten und die widerspenstigen Mitglieder desselben gefangen nahmen (1. März). Die provisorische Regierung, welche alsbald die Wahl eines Verfassungsrats anordnete, wurde von der eidgenössischen Tagsatzung sofort anerkannt. Das Berliner Kabinett begnügte sich mit einem Protest gegen das Geschehene, und der König entband die gefangenen Staatsräte des Eides der Treue, während ein Verfassungsrat eine republikanische Verfassung entwarf, welche 30. April mit 5800 gegen 4400 Stimmen angenommen und von der Tagsatzung gewährleistet wurde. Die schweizerischen Bundesbehörden versäumten es jedoch, rechtzeitig den König von Preußen zum vollständigen Verzicht auf seine Rechte zu bewegen; im Londoner Protokoll (24. Mai 1852) ließ sich derselbe seine Ansprüche auf N. von den Mächten anerkennen; eine kleine Minderheit bewahrte dem entthronten Fürsten die alte Treue und sann auf Umsturz der neuen Ordnung. Das Haupt derselben, Graf von Pourtalès-Steiger, von seiner Partei zum militärischen Chef eines revolutionären Ausschusses ernannt, gab 1856 kurz nach der Heimkehr von einer Reise nach Berlin "im Namen des Königs" den Befehl zum Losschlagen. In der Nacht vom 2. auf den 3. Sept. wurden gleichzeitig Locle und Neuchâtel überrascht, die Regierung gefangen gesetzt und die königliche Fahne angepflanzt. Aber alsbald erhoben sich die Republikaner, erstürmten am Morgen des 4. Sept. das Schloß in N., befreiten die verhafteten Staatsräte und nahmen 530 Royalisten gefangen. Der schweizerische Bundesrat beschloß, die Urheber des Aufstandes gerichtlich zu verfolgen; allein Preußen, unterstützt von den Mächten, verlangte sofortige Freilassung aller Gefangenen, welche die Schweiz als unvereinbar mit ihrer Ehre verweigerte. Schon wurde von beiden Seiten zum Kriege gerüstet, und nach Verwerfung des von Preußen gestellten Ultimatums schien der Ausbruch der Feindseligkeit unvermeidlich, als durch die Vermittelung Napoleons III. ein Vergleich zu stande kam, wonach die Eidgenossenschaft die gefangenen Royalisten freiließ, resp. des Landes verwies, worauf der König von Preußen im Pariser Vertrag vom 26. Mai 1857 für sich und seine Nachfolger unter Vorbehalt des Titels auf seine Rechte an N. verzichtete und selbst eine anfänglich verlangte Entschädigung von 1 Mill. Frank fallen ließ. Seitdem erfreute sich der Kanton unter der Herrschaft der Radikalen eines zwar bewegten, aber stets in gesetzlichen Formen verlaufenden politischen Lebens. 1858 (21. Nov.) wurde die Verfassung, jedoch nicht wesentlich, modifiziert. 1873 wurde die von orthodoxer Seite angestrebte Trennung von Kirche und Staat mit Überlassung des Kirchenvermögens an erstere vom Volk verworfen, ebenso merkwürdigerweise die vom Großen Rat beantragte Einführung des Referendums. Dagegen wurde partielle Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat beschlossen, mittels welcher das Stimm- und Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten auf sämtliche im Kanton niedergelassenen Schweizer Bürger ausgedehnt wurde (30. Nov. d. J.). Die 18. Mai 1879 vom Volk angenommene Partialrevision führte das fakultative Referendum in die Verfassung ein. Von geringerer Bedeutung war die 22. Jan. 1882 beschlossene Partialrevision. Vgl. Chambrier, Histoire de Neuchâtel et Valengin jusqu'à l'avènement de la maison de Prusse (Neuenb. 1840); Matile, Monuments de l'histoire de Neuchâtel (das. 1844-48); Boyve, Annaler historiques du Comté de Neu-^[folgende Seite]