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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Neutrālsalze; Neutrum; Neuulm; Neuville; Neuville sur Saône; Neuviolett; Neuwahl; Neuwarp; Neuwedell

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Neutralsalze - Neuwedell.

Verletzung der N. in dieser Hinsicht verpflichtet zur Genugthuung, wie dies durch das Genfer Schiedsgericht in der Alabamafrage (s. d.) ausgesprochen wurde.

3) Der neutrale Staat darf den Kriegführenden keine Gelddarlehen machen oder gar Geldunterstützungen (Subsidien) gewähren.

4) Er darf den Kriegführenden keine unmittelbaren Kriegsbedürfnisse zuführen (s. Konterbande).

5) Er hat sich dem rechtmäßig geübten Durchsuchungsrecht (s. d.) zu unterwerfen und muß eine effektive Blockade (s. d.) respektieren.

6) Er darf den kriegführenden Mächten auf neutralem Gebiet keine Ausübung des Prisenrechts gestatten (s. Prise).

Rechte der Neutralen: 1) Bei Beobachtung ihrer Pflichten können die Neutralen von den Kriegführenden beanspruchen, daß diese die N. der erstern und insbesondere das Gebiet des neutralen Staats als solches achten. Sie dürfen daher keine Truppen aus demselben anwerben, in neutralen Gewässern keine Prise und auf neutralem Gebiet keine Beute machen; überhaupt dürfen sie das Gebiet des neutralen Staats in die kriegerische Operation in keiner Weise mit hineinziehen.

2) Störungen des Handels und des Verkehrs sind den Neutralen gegenüber möglichst zu vermeiden.

3) Die neutralen Unterthanen gelten, solange sie sich nicht an den Feindseligkeiten beteiligen, als unverletzlich. Die durch besondere Abmachungen einzelnen Personen und gewissen Kategorien von Personen gewährte N., insbesondere nach Maßgabe der Genfer Konvention (s. oben), ist zu respektieren, auch wenn dieselben Angehörige der kriegführenden Macht sind, und selbst wenn sie zu der mobilen Armee mit gehören.

4) Das neutrale Staats- und Privateigentum bleibt unangetastet. Kriegsschiffe und Handelsschiffe, welche unter dem Geleit (Konvoi) von neutralen Kriegsschiffen segeln, sind dem Durchsuchungsrecht nicht unterworfen. Nach dem Grundsatz "Frei Schiff, frei Gut" deckt die neutrale Flagge auch feindliches Gut mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Auf feindlichen Schiffen ist neutrales Gut gleichfalls zu respektieren ("Unfrei Schiff, frei Gut").

Verletzungen der N. durch die Neutralen haben die Nichtanerkennung ihrer N. durch die Kriegführenden zur Folge. Sie berechtigen dieselben zu Repressalien und können zur Kriegserklärung, jedenfalls aber zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen. Insbesondere treten bei Verletzung der Blockade, Zuführung von Kriegskonterbande, Beförderung feindlicher Mannschaften oder bei sonstigem Transportdienst für die Kriegführenden Beschlagnahme und Wegnahme von Schiff und Ladung ein (s. Prise). Auf der andern Seite sind die Neutralen bei Verletzung ihrer N. durch die Kriegführenden durch ihre N. nicht so weit gebunden, daß sie nicht auch ihrerseits zu Repressalien und nötigen Falls selbst zur kriegerischen Selbsthilfe schreiten könnten. Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts (Heffter, Holtzendorff, Bulmerincq u. a.) Geßner, Das Recht des neutralen Seehandels (Brem. 1855); Derselbe, Droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876); Hautefeuille, Des droits et des de voirs des nations neutres (3. Aufl., Par. 1869, 3 Bde.); Schiattarella, Diritto della neutralità (2. Aufl., Flor. 1881); di Marco, La neutralità nelle guerre marittime (Palermo 1882); den Beer Poortugael, Oorlogsrecht te land en ter zee, rechten en plichten der neutralen (2. Aufl., Breda 1882); Bergbohm, Die bewaffnete N. 1780-83 (Berl. 1884).

Neutrālsalze, s. Salze.

Neutrum (lat., "keins von beiden"), Bezeichnung des grammatischen Geschlechts, welches weder Masculinum noch Femininum ist (s. Genus).

Neuulm, Bezirksamtsstadt im bayr. Regierungsbezirk Schwaben, an der Donau bei Ulm, mit welchem es durch die Ludwig Wilhelms-Brücke verbunden ist, und an der Linie Ulm-München-Simbach der Bayrischen Staatsbahn, hat eine protestantische und eine kath. Pfarrkirche, ein schönes Rathaus, ein Amtsgericht, Goldleistenfabrikation und (1885) mit der Garnison (1 Infanteriereg. Nr. 12, 1 Fußartilleriebat. Nr. 1 und 1 Eskadron des Chevaulegers-Reg. Nr. 4) 7593 meist kath. Einwohner. Der Ort ward erst 1821 gegründet und 1869 zur Stadt erhoben. Er gehört mit seinen Befestigungen in den Rayon der Festung Ulm.

Neuville (spr. nöwil), Alphonse de, franz. Maler, geb. 31. Mai 1836 zu St.-Omer, war kurze Zeit Schüler Picots, bildete sich aber hauptsächlich durch Selbststudium und im Atelier von Delacroix. Nachdem er 1859 mit einer Episode aus dem Krimkrieg debütiert, folgten 1861 die Gardejäger am Laufgraben des Mamelon Vert, 1864 der Straßenangriff von Magenta durch die Jäger und die Gardezuaven (Museum von St.-Omer), 1866 die Zuavenschildwache, 1867 die Schlacht von San Lorenzo in Mexiko und 1868 die Jäger zu Fuß, die Tschernaja durchwatend (Museum zu Lille). In der Zwischenzeit entstanden zahlreiche Illustrationen für Zeitschriften und für Guizots "Histoire de France". Nachdem er den deutsch-französischen Krieg als Ingenieuroffizier mitgemacht hatte, begann eine zweite Periode seiner künstlerischen Thätigkeit, während welcher er, unterstützt durch seine glänzenden koloristischen Fähigkeiten und die Energie seiner dramatischen Schilderungskraft, sich schnell zu dem populärsten Kriegsmaler des jungen Frankreich emporschwang, welcher dem Ruhmbedürfnis und der Eitelkeit seiner Landsleute zu schmeicheln wußte und durch seine tendenziösen Darstellungen, auf welchen die Gegner immer die Rolle brutaler Barbaren, die Franzosen die Rolle ruhmreich Besiegter spielen, dem französischen Chauvinismus immer neue Nahrung verschaffte. Seine Hauptwerke in dieser Richtung sind: Biwak vor dem Dorf Le Bourget (1872, Museum zu Dijon), die letzten Kartuschen zu Balan (1873, in zahllosen Nachbildungen durch Kupferstich, Holzschnitt, Photographie etc. verbreitet), der Kampf auf den Eisenbahnschienen (1874), Angriff eines verbarrikadierten Hauses von Villersexel (1875), preußische Gefangene in der Kirche von Villersexel, Le Bourget (1878, ebenfalls durch Nachbildungen weitverbreitet), das Panorama der Schlacht bei Champigny (mit Detaille), der Kirchhof von St.-Privat am 18. Aug. 1870 und der Depeschenträger (1881). Er hat auch zahlreiche Aquarelle und Zeichnungen hinterlassen. N. starb 20. Mai 1885 in Paris.

Neuville sur Saône (spr. nöwil ssür ssohn), Stadt im franz. Departement Rhône, Arrondissement Lyon, an der Saône und der Eisenbahn Lyon-Trevoux, hat eine Eisenquelle und Badeanstalt, Spinnereien, Webereien und Druckereien und (1881) 2803 Einw.

Neuviolett, s. Anilin, S. 592.

Neuwahl, s. Wahl.

Neuwarp, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Stettin, Kreis Ückermünde, auf einer Halbinsel im Neuwarper See, einem Teil des Pommerschen Haffs, hat ein Amtsgericht, Fischerei und Fischhandel, Schifffahrt, Schiffbau und (1885) 2272 evang. Einwohner.

Neuwedell, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, Kreis Arnswalde, am Einfluß der Drage in den Wedellsee, hat ein Amtsgericht, Thonwaren-^[folgende Seite]