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3% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 1003, von Haftara bis Haftpflicht Öffnen
. 1880, § 24). In privatrechtlicher Hinsicht war schon im römischen Recht begründet: eine H. des Hausvaters für den Haussohn, jedoch nur, soweit das Peculium (s. d.), nicht aber der Auftrag (jussus) ging oder der Haussohn die Geschäfte des Vaters
2% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0591, von Emanzipieren bis Embargo Öffnen
römische Sitte völlig fremd: der Haussohn tritt hier, namentlich in den Ländern sächsischen Rechts (emancipatio saxonica), durch Anlegung eines selbständigen Haushalts (separata oeconomia), die Haustochter durch Verheiratung aus der Schutzgewalt des
2% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0225, von Hausindustrie bis Hausmannit Öffnen
. In England bedürfen die Hausierer nach der Pedlar act von 1870 eines polizeilichen Erlaubnisscheins. Hausindustrie, s. Fabriken. Hauskassen, s. v. w. Fabrikkassen (s. d.). Hauskind, der unter väterlicher Gewalt Stehende, sei es Haussohn (lat
2% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0869, von Sepala bis Sepp Öffnen
oder Blütenteils in ein Kelchblatt. Separata oeconomia (lat.), getrennte Wirtschaft, selbständiger Haushalt, dessen Einrichtung durch den Haussohn nach deutschem Recht ein Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt ist. Nach dem Entwurf eines deutschen
2% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0059, von Vatermord bis Vatikan Öffnen
des Erwerbs eines Sondervermögens gegeben ward. Der regelmäßige Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt war nach römischem Rechte die förmliche Emanzipation (s. d.). Gegenwärtig hört die v. G. schon durch eine eigne Haushaltung des Haussohns
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0216, von Ägisthus bis Agnes (Heilige) Öffnen
Kindesstatt (s. d.). Zu den A. gehörten, außer dem Vater (pater familias) und dessen in rechtmäßiger Ehe erzeugten Kindern, die Kinder der Haussöhne, die nach röm. Recht in der Gewalt des Vaters befindliche Schwiegertochter u. s. w. Ganz andere Bedeutung hat
2% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 1006, von Castrense peculium bis Castro (Guillen de Castro y Bellvis) Öffnen
der Hauskinder im Gegensatz zu den dem väterlichen Nießbrauch unterworfenen Adventizien (s. d.). Bei den Römern erwarb der Haussohn, auch wenn er volljährig war, kein eigenes Vermögen. Nur was der Soldat im Felde oder aus Anlaß seines Militärdienstes
2% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0808, von Dariusvase bis Darlehn Öffnen
.) vorliegt. Nach gemeinem Recht - Senatus consultum Macedonianum aus der Zeit Vespasians - ist ein Gelddarlehn nicht klagbar, welches einem in väterlicher Gewalt stehenden, auch volljährigen Haussohn ohne Zustimmung des Vaters gegeben ist. Der Gläubiger
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0614, von Dupin (Maurice) bis Duplikat Öffnen
Gegners abzielt, sich also zur Replik ver- hält, wie diese zur Einrede und letztere zur Klage. Beispiel: Klage auf Rückzahlung eines Darlehns; Einrede, der Beklagte sei, als er das Darlchn erhielt, Haussohn gewesen und hafte deshalb nicht; Replik
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0972, von Forderungsrennen bis Fordon Öffnen
Haussohns. Hat er aber dem ^ohn ein Pekulium (s. d.) zur eigenen Verwaltung überlassen, so haftet er den Gläubigern aus den mit dem ^ohn geschlossenen Geschäften so weit, als jenes Pekulium reicht. Und, soweit das Vermögen des Vaters durch ein
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0230, von Grabstele bis Gracchus Öffnen
) besitzen, doch sollten für jeden Haussohn noch 250, im ganzen aber einer Familie nicht über 1000 Morgen gestattet sein; was über dieses Maß hinaus im Besitz einzelner sei, solle ihnen, gegen Entschädigung für die auf den Anbau verwendeten Ausgaben
2% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 1017, von Jus protimiseos bis Justi Öffnen
, Ermächtigung. Wer auf Ermäcktiguug des Hausvaters, welche entweder dem Dausfohu oder dem Dritten erklärt war, mit dem Hanssohn kontrahierte, hatte bei den Römern gegen den Vater die ".clio liuoä^u83u, deren es bedürfte, weil der Haussohn
2% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0673, von Rechtsfähigkeit bis Rechtsgebiet Öffnen
. Der Haussohn konnte eine röm. Ehe eingehen und selbst Konsul werden; aber er hatte keine aktiven Vermögensrechte, weil er alles dem Vater erwarb. Der Verlust eines dieser Status war Capitis deminutio (s. d.). Die verschwindenden Verschiedenheiten