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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Vatermord; Vaterschaft; Vatersche Körperchen; Vaterunser; Vates; Vathy; Vaticinium; Vatikan

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Vatermord - Vatikan.

römischem Recht ein der väterlichen Gewalt Unterworfener eignen Vermögens schlechthin unfähig: was er erwarb, erwarb er dem Vater. Erst allmählich entwickelte sich das Pekulienwesen, wodurch dem Hauskind die Möglichkeit des Erwerbs eines Sondervermögens gegeben ward. Der regelmäßige Beendigungsgrund der väterlichen Gewalt war nach römischem Rechte die förmliche Emanzipation (s. d.). Gegenwärtig hört die v. G. schon durch eine eigne Haushaltung des Haussohns und durch die Verheiratung der Haustochter auf. Wenn endlich die Eltern ihre Einwilligung bei Verheiratungen ohne Grund versagen, so kann richterliche Ergänzung derselben stattfinden. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (§ 32) steht jedoch nur großjährigen Kindern ein solches Klagrecht zu. Das moderne Recht und so auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1501 ff.) kennen statt der väterlichen eine elterliche Gewalt, unter welcher das minderjährige Kind steht. Sie steht dem Vater und nach dessen Tode der Mutter zu und begründet für den Inhaber die Pflicht und das Recht, sowohl für die Person als für das Vermögen des Kindes zu sorgen, außerdem aber auch das Recht der elterlichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes.

Vatermord (Parricidium), im weitern Sinne nicht nur der an dem eignen Vater begangene Mord, sondern s. v. w. Verwandtenmord überhaupt (s. Mord).

Vaterschaft (Paternität, lat. Paternitas) beruht entweder auf der Zeugung, sei es in oder außer der Ehe (eheliche oder natürliche V.), oder auf dem Rechtsgeschäft der Adoption (s. d.). Sowohl das Kind als dessen Mutter kann auf die Anerkennung der ehelichen V. mit der sogen. Paternitätsklage klagen, wenn solche verweigert werden sollte. Als ehelich und von dem Ehemann erzeugt gilt jedes Kind, welches während der Ehe erzeugt ist: Pater est, quem nuptiae demonstrant; Erzeugung während der Ehe wird aber nach gemeinem Rechte dann angenommen, wenn das Kind nicht vor dem 182. Tag nach Eingehung und nicht nach Ablauf des 10. Monats nach Trennung der Ehe geboren ist. Diese Rechtsvermutung kann nur durch den Beweis entkräftet werden, daß das Kind von dem Ehemann nicht erzeugt sein könne, z. B. wegen Abwesenheit desselben. Die eheliche V. begründet den Anspruch des Kindes auf Erziehung und Unterhalt, des Vaters auf Gehorsam, Achtung und häusliche Dienste; sie ist die Voraussetzung der väterlichen Gewalt und des Erbrechts zwischen dem Kind und dem Vater und dessen Blutsverwandten sowie der Verwandtschaft mit den letztern. Die auf unehelicher Zeugung beruhende V. gewährt Anspruch auf einen Alimentationsbeitrag (s. Alimente) und unter Umständen auch ein beschränktes Erbrecht gegen den außerehelichen Vater. Nach französischem Recht ist jedoch jede Klage gegen den letztern und jede Erörterung der außerehelichen V. untersagt (»toute recherche de paternité est interdite«). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) verpflichtet dagegen den außerehelichen Erzeuger, dem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr den notdürftigen Unterhalt zu geben. Außerehelichen Kindern kann durch Legitimation (s. d.) das Recht der ehelichen eingeräumt werden; auch wird ein von verlobten Brautleuten erzeugtes Kind, wenn die Ehe durch den Tod gehindert wird, häufig als eheliches behandelt.

Vatersche Körperchen, s. Haut, S. 232.

Vaterunser (Gebet des Herrn, Pater noster, Oratio Dominica), das Mustergebet, welches Jesus seinen Jüngern mitgeteilt hat, zerfällt nach dem ursprünglichen Text von Luk. 11, 2-4 in fünf, nach Matth. 6, 9-13 in sieben Bitten (um Zuwendung geistiger [1-3] und leiblicher [4] Güter und Abwendung von Übeln [5-7]). Der unter dem Namen Doxologie bekannte Schluß (»Denn dein ist das Reich und die Kraft und die Herrlichkeit«) ist unecht und wird in der griechischen und römischen Kirche weggelassen. Das V. galt schon in der alten Kirche als das heiligste Gebet; Katechumenen durften es noch nicht beten. Dagegen nahm es bald eine feste Stelle im Kultus, namentlich im Höhepunkt desselben, der Abendmahlsliturgie, ein. Außerdem bildete es mit dem Credo zusammen die Stücke, die jeder getaufte Christ lernen und wissen sollte. Die Kapitularien Karls d. Gr. ordneten an, daß jeder Christ es auswendig hersagen könnte; wer dies nicht vermochte, sollte als Taufzeuge nicht zugelassen werden. Die katholische Kirche hat das V. mit dem Rosenkranz (s. d.) verbunden. Im lutherischen Katechismus bildet es das dritte Hauptstück. Vgl. Kamphausen, Das Gebet des Herrn erklärt (Elberf. 1866).

Vates (lat.), gottbegeisterter Dichter, Seher.

Vathy, 1) Hauptstadt der türk. Insel Samos (s. d.). - 2) (offiziell jetzt Ithaki) Hauptstadt der griech. Insel Thiaki (Ithaka), an ihrer Ostküste gelegen, mit (1879) 4711 Einw. Ihre tiefe Bucht gilt für den »Hafen des Phorkys«, wo die Phäaken den heimkehrenden Odysseus ans Land setzten.

Vaticinium (lat.), Wahrsagung; V. Lehninense, s. Lehnin.

Vatikan, Palast des Papstes in Rom auf dem alten Vaticanus mons, nordwestlich jenseit des Tiber, in der Citta Leonina und an der Peterskirche gelegen. Die erste Anlage des Vatikans entstand unter Papst Symmachus zu Anfang des 6. Jahrh. Eugen III. begann 1150 einen Neubau, Nikolaus III. erneuerte ihn. Seit der Rückkehr der Päpste von Avignon, 1377, blieb der V. die päpstliche Residenz und wurde in der Folge durch Zubauten vergrößert, namentlich unter Julius II. (durch Bramante), Sixtus V., Pius VI. und Pius VII., unter welch letztern das Museo Pio Clementino und das Museo Chiaramonti hinzukamen. Der V. bildet infolgedessen kein regelmäßiges Gebäude, sondern einen großen Baukomplex, welcher sich in der Form eines ungeheuern Oblongums in schiefer Richtung an die Peterskirche anlehnt, 20 Höfe und über 200 Treppen zählt. Über die prächtige, perspektivisch sich verkürzende Scala Regia gelangt man zu der 1473 erbauten Sixtinischen Kapelle (s. d.), neben welcher sich die Sala Regia, ein mit Fresken ausgestatteter Vorsaal, und die Paulinische Kapelle, mit Fresken Michelangelos, befinden. Im zweiten Stockwerk gelangt man zu den Stanzen, vier Sälen, welche Raffael im Auftrag Julius' II. und Leos X. 1508-20 mit herrlichen Fresken schmückte, und zwar: 1) Stanza dell' Incendio, mit dem Brande des Borgo, den Raffael selbst malte, während die übrigen Darstellungen von seinen Schülern sind; 2) Stanza della Segnatura, mit den herrlichsten seiner Fresken: Disputa del Sacramento, Parnaß, Schule von Athen; 3) Stanza dell' Eliodoro, mit der Vertreibung Heliodors, der Messe von Bolsena, Attilas Begegnung mit Papst Leo I. und der Befreiung des Apostels Petrus; 4) Sala di Costantino, mit dem Sieg Konstantins über Maxentius (nach Raffaels Karton von seinen Schülern ausgeführt). Daneben liegen die Kapelle San Lorenzo mit Fresko von Fiesole und die Loggien, ursprünglich ein offener Korridor, dessen Decke von Raffael mit Fresken (48