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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Nice; Nicer; Nicholsonblau; Nichte; Nichtigkeit; Nichtleiter; Nichtmetalle; Nichts; Nichtzucker; Nickel

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Nice - Nickel.

widmete sich dann aber ganz den Wissenschaften, studierte unter Chrysoloras sogar Griechisch und lebte, eng befreundet mit Cosimo und den Gelehrten seines Hofs, in unabhängiger Muße, bis er 4. Febr. 1437 starb. Er erwarb sich besonders um die klassische Litteratur ein hohes Verdienst durch fleißiges Kopieren und Sammeln wertvoller Handschriften. Zahlreiche Kodices der Laurentiana (so namentlich Lucretius und zwölf Komödien des Plautus) sind von seiner Hand. Seine aus 800 Bänden bestehende Privatbibliothek ward testamentarisch zu öffentlichem Gebrauch bestimmt.

Nice (spr. nihs), franz. Name für Nizza.

Nicer, röm. Name des Neckar.

Nicholsonblau, s. Anilin, S. 592.

Nichte (franz. nièce), Bruders-, Schwestertochter.

Nichtigkeit (Nullität), in der Rechtssprache die totale Ungültigkeit einer Rechtshandlung, so daß dieselbe juristisch als nicht geschehen anzusehen ist. So sind z. B. Veräußerungen von Grundstücken eines Minderjährigen durch dessen Vormund nichtig, wenn dieser nicht durch ein Dekret der Obervormundschaft dazu ermächtigt ist. In manchen Fällen können jedoch nichtige Rechtsgeschäfte nachmals doch noch rechtsgültig werden, indem das ihrer Gültigkeit entgegenstehende rechtliche Hindernis beseitigt wird; so z. B. wenn in dem letztern Fall der Minderjährige volljährig wird und nun jenes Geschäft genehmigt (sogen. Konvaleszenz eines ungültigen Rechtsgeschäfts). Auch ist zu beachten, daß ein Rechtsgeschäft sehr wohl teilweise nichtig und teilweise gültig sein kann. Denn die N. wirkt nur, soweit sie reicht, und dadurch, daß ein Teil des Geschäfts nichtig ist, wird keineswegs das ganze nichtig ("utile per inutile non vitiatur"). So ist z. B. gemeinrechtlich eine Schenkung über 500 Dukaten ungültig, wenn sie nicht gerichtlich geschieht. Schenkt also jemand einem andern 600 Dukaten ohne gerichtliche Insinuation, so ist diese Schenkung bis zum Betrag von 500 Dukaten gültig und nur in Ansehung des Plus nichtig. Die Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsgeschäfts, einer Ehe etc. heißt Nichtigkeitsklage (querela nullitatis). Verschieden von den Fällen der eigentlichen (absoluten) N. sind diejenigen der sog. Anfechtbarkeit (relativen N.) eines Rechtsgeschäfts. Hier ist nämlich das Geschäft an und für sich vollkommen gültig; doch kann ein Kontrahent aus gewissen Gründen verlangen, daß es durch Richterspruch für ungültig erklärt ("rescindiert") werde. Ist z. B. jemand durch Betrug zum Abschluß eines Vertrags bestimmt worden, so kann der Betrogene diesen Vertrag anfechten und auf Rescission desselben klagen (s. Anfechtung). Auch auf das Gebiet des Prozesses ist das Institut der Nichtigkeitsklage (Nullitätsquerel, Nichtigkeitsbeschwerde) übertragen worden. Doch hat man dieses Rechtsmittel, wenigstens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in neuerer Zeit wesentlich eingeschränkt. Die deutsche Zivilprozeßordnung insbesondere (§ 542) gestattet eine Nichtigkeitsklage gegen ein richterliches Urteil nur dann, wenn ein unfähiger oder mit Erfolg abgelehnter Richter mit entschieden hat, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Zweck der Nichtigkeitsklage ist die Wiederaufnahme des Verfahrens (s. d.). Außerdem ist wegen Verletzung eines Gesetzes das Rechtsmittel der Revision (s. d.) gegeben. Im Strafprozeß ist das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde dann statthaft, wenn es sich um die Verletzung von Formvorschriften handelt, welche bei Strafe der N. beobachtet werden müssen, oder wenn das Urteil in materieller Beziehung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Diese Nichtigkeitsbeschwerde geht regelmäßig an die höchste Instanz (Kassationshof), welche darüber zu entscheiden hat, ob das Urteil zu "kassieren" und das Verfahren zu wiederholen sei oder nicht. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 374 ff.) hat auch hier die Bezeichnung Revision (s. d.) adoptiert. Vgl. Skedl, Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwickelung (Leipz. 1886).

Nichtleiter, s. Elektrizität und Wärme.

Nichtmetalle, s. Metalloide.

Nichts (lat. nihil, nihilum), wörtlich das Gegenteil von "Ichts" (Etwas), die Verneinung von etwas, ein rein relativer Begriff, der erst unter Voraussetzung eines positiven Begriffs Bedeutung gewinnt. Wie die Negative, ist auch das N. entweder das Gegenteil eines einzelnen Dinges: relatives N., was also immer noch ein Positives ist, nur mit dem Mangel gerade dieser Position (daher auch privatives N.), oder die Verneinung aller Dinge und aller Existenz: absolutes N. Die griechische und indisch-brahmanische Metaphysik hatte den Grundsatz: aus N. wird N., weil sie es unbegreiflich fand, wie etwas aus seinem Gegenteil, dem N., entstehe oder in N. sich auflösen könnte. Sie ließ darum entweder ein Sein aus dem andern entstehen, half sich also mit dem relativen N., wobei sie außer Augen setzte, daß das Werden aus dem relativen N. ebenso unerklärlich ist wie das aus dem absoluten, weil auch bei jenem das einzelne Ding doch aus seinem Gegenteil entstehen muß, oder sie erklärte das Sein für ewig, d. h. das Entstehen eines Seins aus anderm Sein (das relative N. ebenso wie das absolute) für bloßen Schein. Die jüdisch-christliche und die indisch-buddhistische Metaphysik haben den entgegengesetzten Grundsatz, und zwar lehrt die erstere, daß (durch die Schöpfung) aus N. Sein, die letztere, daß (durch den Eingang in Nirwâna) aus Sein N. werde. Leugnung des Seins überhaupt nennt man absoluten, eines vom Denken unterschiedenen Seins (wie es der Idealismus thut) relativen theoretischen (metaphysischen), dagegen die Leugnung allgemein gültiger Sitten- und Rechtsgesetze praktischen (moralischen) Nihilismus (s. d.).

Nichtzucker, s. Zucker.

Nickel (Bastardeisen) Ni, Metall, findet sich gewöhnlich als Eisennickel und Phosphoreisennickel im Meteoreisen, mit Schwefel verbunden als Nickel- oder Haarkies NiS mit 64,8 Proz. N., mit Arsen verbunden als Rotnickelkies (Kupfernickel) NiAs mit 44 Proz. N. und Weißnickelkies (Chloanthit) NiAs2 ^[NiAs_{2}] mit 28,2 Proz. N., mit Arsen und Schwefel als Nickelglanz, mit Antimon als Antimonnickel NiSb mit 31,4 Proz. N., mit Antimon und Schwefel als Nickelantimonkies NiS2.NiSb2 ^[NiS_{2}.NiSb_{2}] mit 27,6 Proz. N., mit Schwefel und Eisen als Eisennickelkies FeS.NiS mit 22 Proz. N., als Wismutnickelkies, als kieselsaures Nickeloxydul im Rewdanskit mit 12,6 Proz. N., als kieselsaure Nickeloxydulmagnesia (Garnierit, Numeit) mit 11-16 Proz. N., als arsensaures Nickeloxydul in Nickelblüte, als kohlensaures Nickeloxydul (Nickelsmaragd, Emeraldnickel), außerdem im Speiskobalt (bis 35 Proz.) und überhaupt in den Kobalterzen, ebenso wie Kobalt in den Nickelerzen vorkommt. Häufig sind mit Nickelerzen imprägnierter Magnetkies und Schwefelkies sowie die Kobaltspeise der Blaufarbenwerke und gewisse bei manchen Kupferhüttenprozessen auftretende Produkte (die obersten Kupferscheiben beim Ga-^[folgende Seite]