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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Norwegen

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Norwegen (Staatsverfassung).

Zahl norwegischer Schiffe mit der Frachtschiffahrt beschäftigt, deren Ertrag jedoch von 1882 bis 1884 von 105 Mill. auf 90 Mill. Kr. zurückgegangen ist. Die norwegische Kauffahrteiflotte bestand Ende 1885 aus 7664 Fahrzeugen von 1,563,020 Ton. mit einer Besatzung von 58,624 Mann, darunter 317 Dampfschiffe von 109,184 T. Nächst England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat N. die größte Kauffahrteiflotte der Welt, aber im Verhältnis zur Zahl der Einwohner steht die norwegische Flotte als die erste da. Es kommen in N. auf je 100 Einw. 63 Registertons, in Griechenland und Großbritannien nur 19. Die wichtigsten Handelsstädte sind Christiania und Bergen. Man rechnete bisher nach Speziesdalern à 5 Ort (Mark) à 24 Schilling = 4,56 deutsche Mark; seit 1877 benutzt man jedoch ausschließlich das auch in Dänemark und Schweden (mit denen N. eine Münzkonvention abgeschlossen hat) geltende Kronensystem, wonach der Speziesdaler in 4 Kr. à 100 Öre (30 Schilling) geteilt ist und somit 400 Öre (120 Schilling) = 4,50 Mk. hat. Seit 1873 hat N. die Goldwährung angenommen. Die Einheit des Längenmaßes ist die Elle (Alen) = 2 Fuß = 0,6275 m; 18,000 Ellen = 1 Meile, von denen 9,85 auf einen Grad des Äquators gehen (also 1 norwegische Meile über 1½ geographische); Feldmaß: die Tonne Landes = 10,000 QEllen = 39,374 Ar; Einheit des Hohlmaßes: der Pott = 54 norwegische Kubikzoll = 0,9653 Lit.; Getreidemaß die Tonne = 144 Pott = 139 L.; Flüssigkeitsmaß das Ohm = 155 Pott = 149,62 L.; 1 Fischtonne = 120 Pott = 115,83 L. Einheit des Gewichts war früher das Pund = 498,4 g, 100 Pund = 49,84 kg; 1 Lispund = 16 Pund, 1 Skippund = 20 Lispund, 1 Vog = 36 Pund; 1 Kommerzlast = 2 engl. Tonnen. Das metrische Gewichtssystem ist jedoch seit 1. Jan. 1882 als das allein gültige eingeführt.

Staatsverfassung.

Die Staatsverfassung Norwegens beruht auf dem Grundgesetz (Grundlov) vom 17. Mai 1814, angenommen und bestätigt bei der Vereinigung Norwegens mit Schweden 4. Nov. 1814 von dem König Karl XIII., ferner auf der auch in N. 1814 angenommenen schwedischen Successionsordnung vom 26. Sept. 1810, endlich auf der Reichsakte von 1815. Diese Verfassung hat einen entschieden demokratischen Charakter und begründet unter monarchischen Formen dem Wesen nach eine fast republikanische Regierungsweise. N. ist ein freies, selbständiges und unabhängiges, aber mit Schweden unter einem König vereinigtes Reich. Die ausübende Macht steht dem König zu, der mit dem 18. Jahr mündig wird, und dessen Person heilig ist, während alle Verantwortung auf seinen Ratgebern ruht. Diese, welche seinen Staatsrat bilden, wählt er unter norwegischen Bürgern, die nicht unter 30 Jahre alt sein dürfen. Der Staatsrat soll bestehen aus zwei Staatsministern und wenigstens sieben (jetzt acht) Staatsräten. Auch kann der König einen Vizekönig einsetzen, der in seiner Abwesenheit in seinem Namen den Vorsitz im Staatsrat führt; Vizekönig aber kann nur der Kronprinz und sein ältester Sohn werden (nicht einmal, falls kein Kronprinz vorhanden ist, der dem Thron zunächst stehende Prinz). Der eine Staatsminister und zwei Staatsräte sollen sich immer beim König aufhalten, wenn dieser nicht in N. ist; die übrigen bilden (unter dem Vorsitz des andern Staatsministers oder des Vizekönigs, falls ein solcher vorhanden ist) die königlich norwegische Regierung in Christiania, der die innere Regierung des Reichs übertragen ist. Der König kann Krieg beginnen, Frieden, Bündnisse und Verträge abschließen, führt auch den höchsten Befehl über die norwegische Land- und Seemacht; doch ist bei einem Angriffskrieg die Zustimmung des Storthings zur Benutzung der norwegischen Armee und Flotte erforderlich. Der König ernennt alle Beamten und kann nach Belieben die Mitglieder des Staatsrats und das untergeordnete Personal der Regierung, die obersten geistlichen und zivilen Beamten (Bischöfe und Amtleute) sowie die höhern militärischen Befehlshaber und Festungskommandanten verabschieden, während andre Beamte nicht gegen ihren Willen ohne Untersuchung und Urteil abgesetzt werden können. Endlich kann der König Handel, Zoll, Gewerbe und Polizei betreffende Verordnungen geben, doch dürfen diese der Konstitution und den vom Storthing gegebenen Gesetzen nicht widersprechen; auch gelten sie nur einstweilen bis zum nächsten Storthing, welches die Macht hat, sie aufzuheben. Der Thronerbe von N. führt, wenn er der Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz und ist, sobald er sein 18. Jahr zurückgelegt hat, berechtigt, Sitz im Staatsrat zu nehmen, doch ohne Stimme und Verantwortung. Ist der König abwesend, oder ist bei seinem Tode der Thronfolger noch unmündig, so führt der dem Thron zunächst stehende volljährige Prinz die vormundschaftliche Regierung, oder wenn kein solcher vorhanden ist, treten der norwegische und schwedische Staatsrat zusammen, um gemeinschaftlich die Einberufung des Storthings in N. und des Reichstags in Schweden auszufertigen, und bis die versammelte Repräsentanten beider Reiche eine Regierung während der Minderjährigkeit angeordnet haben, steht ein aus gleicher Anzahl norwegischer und schwedischer Mitglieder zusammengesetzter Staatsrat der Verwaltung beider Reiche unter Beobachtung ihrer Grundgesetze vor. Den Vorsitz führt ein schwedischer oder norwegischer Staatsrat, je nachdem das Los entschieden hat. Beim Aussterben des männlichen Königsstamms tritt dieselbe Verwaltungsweise ein bis zur Erwählung eines neuen Königsgeschlechts, welche an einem und demselben Tag von dem Storthing in Christiania und von dem Reichstag in Stockholm geschieht; in dem Fall, daß die Wahl beider nicht auf Eine Person fällt, treten 36 erwählte Kommittierte von jedem Reich in Karlstad zusammen und wählen unter den beiden fraglichen Thronkandidaten den künftigen König oder Thronfolge ohne Diskussion durch einfache Stimmenmehrheit.

Die gesetzgebende Macht kommt dem durch das Storthing repräsentierten Volk und dem König zu. Das Storthing tritt in jedem Jahr in Christiania am ersten Wochentag des Februars zusammen; doch kann der König auch zu jeder andern Zeit ein außerordentliches Storthing berufen, zu welchem jedoch keine neuen Wahlen der Repräsentanten stattfinden. Die Wahlen gelten für eine dreijährige Periode. Die Zahl der Repräsentanten, welche früher auf der Zahl der stimmberechtigten Bürger in den Kaufstädten und in den Landdistrikten beruhte, ist durch Gesetz von 1878 auf 114 bestimmt, von denen die Kaufstädte 38 und die Landdistrikte 76 durch indirekte Wahlen ernennen. Von kleinern Städten sind mehrere zu einem Wahlkreis vereinigt. Auf dem Land wird in jedem Pastorat von 100 Stimmberechtigten ein Wahlmann gewählt; diese Wahlmänner treten darauf amtweise zusammen und erwählen die für jedes Amt zuvor nach Maßgabe der Einwohnerzahl gesetzlich bestimmte Anzahl von Repräsentanten, welche aus der Staatskasse Diäten erhalten. Wählbar sind nur stimmberechtigte Bürger, welche 30 Jahre alt und