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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Pachometer; Pachomius; Pacht; Pachtvertrag

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Pachometer - Pachtvertrag.

Pachometer (griech.), Werkzeug zum Messen der Dicke der Spiegelgläser etc.

Pachomius, der Heilige, Stifter des eigentlichen Klosterlebens, gilt als Schüler des heil. Antonius und gründete 340 auf der Nilinsel Tabenna eine Hütte, die er bald zum geräumigen Kloster erweiterte, um Anachoreten zu einem gemeinsamen asketischen Leben zu vereinigen. Auch ein Frauenkloster stiftete er für seine Schwester und die um dieselbe versammelten Frauen. Er starb 348 und übergab seinem Nachfolger über 7000 Cönobiten.

Pacht (Pachtung, Pachtvertrag, Pachtkontrakt, Miet- und Pachtvertrag, lat. Locatio conductio), im allgemeinen derjenige Vertrag, vermöge dessen der eine Kontrahent (Verpachter, Vermieter, lat. Locator) dem andern (Pachter, Mieter, lat. Conductor) den Gebrauch eines Gegenstands (Pacht- und Mietobjekt) gegen das Versprechen einer Gegenleistung (Pachtzins, Pachtgeld, Pachtschilling, Mietzins, Mietgeld, lat. Merces, Locarium) überläßt. Nach deutschem Sprachgebrauch wird zwischen P. und Miete (s. d.) im engern Sinn so unterschieden, daß man mit P. vorzugsweise die Überlassung einer fruchttragenden Sache, also z. B. eines Feldgrundstücks oder eines Komplexes von fruchttragenden Sachen, insbesondere eines Landguts, eines Gasthauses u. dgl., zum Zweck der Fruchtziehung bezeichnet, ein Sprachgebrauch, welchen auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 503 ff.) beibehalten hat. Im einzelnen finden auf P. u. Miete ebendieselben Rechtsgrundsätze Anwendung, nur daß bei fruchttragenden Sachen der Pachtschilling auch in einem bestimmten Quantum oder in einem Quoteteil der eingeernteten Früchte (sogen. Teilpacht, Halbpacht, lat. Colonia partiaria, franz. Métairie) bestehen kann. Der Pachtvertrag nähert sich alsdann dem Gesellschaftsvertrag; ja, nach österreichischem Recht geht er geradezu in einen solchen über. Die wesentlichen Verbindlichkeiten des Verpachters sind folgende: Er muß dem Pachter das Pachtobjekt rechtzeitig übergeben und muß dafür einstehen, daß diesem der Genuß desselben die bedungene Zeit hindurch ermöglicht werde. Er haftet dabei für jegliches Verschulden seinerseits und muß auch sogar für den Untergang und für die Verschlechterung des Pacht- oder Mietobjekts aufkommen. Ebenso muß der Verpachter dem Pachter den Schaden ersetzen, welcher den letztern durch etwanige Mangelhaftigkeit der Sache bei deren Gebrauch trifft, wofern ihm dabei der Vorwurf einer Unredlichkeit, z. B. eines geflissentlichen Verhehlens, oder einer Nachlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dem Mieter ist gestattet, das Mietobjekt weiter zu vermieten oder zu verpachten (Aftermiete, Afterpacht, Sublocatio). Eine Eigentümlichkeit des Pachtvertrags im engern Sinn ist es ferner, daß dem Pachter auch heute noch bei unverschuldeten Unglücksfällen ein Nachlaß an dem Pachtgeld (remissio mercedis) gewährt wird. Hierüber bestehen mancherlei partikularrechtliche Vorschriften; auch wird zuweilen in den Pachtverträgen darüber Bestimmung getroffen; meistens aber läßt man spezielle Bestimmungen in den Verträgen weg und verlangt weder, noch gewährt man Remissionen. Endlich ist noch zu bemerken, daß die Grund- und Gebäudesteuern und die etwanigen sonstigen Abgaben von dem Verpachter zu tragen sind. Was dagegen die Verbindlichkeiten des Pachters anbelangt, so hat derselbe namentlich das Pachtgeld rechtzeitig zu entrichten. Bei größern Pachtungen wird nicht selten die Vorausbezahlung des Pachtzinses (Pachtvorschuß, Pachtpränumeration) ausbedungen, oder der Pachter muß eine Pachtkaution leisten. Außerdem steht dem Vermieter gemeinrechtlich an dem Mobiliar (invecta et illata) des Mieters und dem Verpachter eines Landgrundstücks an den eingeernteten Früchten des Pachters ein gesetzliches Pfandrecht in Ansehung des von letzterm zu entrichtenden Pachtzinses zu. Ferner haftet der Pachter für jedes Verschulden, welches ihm zur Last fällt, also namentlich auch für die dadurch der Sache zugefügten Beschädigungen, während er für die bloße Wertverminderung, welche durch die naturgemäße Abnutzung des Pachtobjekts verursacht wird, nicht aufzukommen braucht. Wesentlich ist ferner die Verpflichtung zur Zurückgabe der gemieteten Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Gutspachtungen wird dem Pachter das vorhandene Inventar gewöhnlich zu einer bestimmten Taxe übergeben mit der Verpflichtung zum taxgemäßen Ersatz etwaniger Abgänge. Namentlich ist bei dem zum Gutsinventar gehörigen Vieh der sogen. "eiserne" Bestand zu erhalten (Eisernviehvertrag, Contractus socidae). Die Endigung des Pachtvertrags erfolgt durch den Ablauf der entweder beim Vertragsabschluß bestimmt festgesetzten oder auf Kündigung gestellten Pachtzeit; doch kann derselbe auch nach Eintritt dieses Endtermins durch beiderseitige stillschweigende Übereinkunft (relocatio tacita) fortgesetzt werden. Ohne vorgängige Kündigung und Kündigungsfrist und vor Ablauf der festgesetzten Mietzeit kann der Verpachter das Vertragsverhältnis aufheben wegen Mißbrauchs der Sache durch den Pachter, wegen einer notwendigen, den Gebrauch hindernden Reparatur, wegen zweijährigen Rückstandes des Pachtzinses und wegen ganz dringenden eignen Bedürfnisse. Der Pachter ist hierzu befugt wegen wesentlicher Mangel des Pachtobjekts, die dessen Gebrauch hindern oder doch wesentlich erschweren und beeinträchtigen, und wenn er durch die Säumnis des Verpachters am rechtzeitige und geeigneten Gebrauch der verpachteten Sache gehindert wird. Verfällt der Pachter in Konkurs, so kann nach der deutschen Konkursordnung (§ 17 f.) sowohl der Verpachter als der Masseverwalter aufkündigen, während, wenn der Gemeinschuldner verpachtet hatte, der Vertrag durch den Verkauf der Sache im Konkursverfahren beendigt wird. Außerdem wird der Pachtvertrag noch durch den Untergang des Gegenstandes beendigt. Wenn man endlich auch noch den freiwillige Verkauf des Mietobjekts als einen Beendigungsmodus des Mietvertrags bezeichnet ("Kauf bricht Miete"), so ist dies so zu verstehen, daß der Käufer einer vermieteten Sache sich nicht an den Mietvertrag zu kehren braucht, so daß also der Mieter dem Käufer weichen muß, unbeschadet jedoch seiner Ansprüche auf Entschädigung gegenüber dem Vermieter, der durch den Verkauf des Mietobjekts seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen keineswegs enthoben wird. Ist der Pachtvertrag zu einem erblichen Nutzungsrecht umgestaltet, so spricht man von Erbpacht (s. d.) im Gegensatz zur Zeitpacht. Vgl. Drechsler, Der landwirtschaftliche Pachtvertrag (Halle 1871, 2 Bde.); Blomeyer, Pachtrecht und Pachtverträge (Berl. 1873); Dittmar, Der landwirtschaftliche Pachtvertrag (Bonn 1884); Freudenstein, Der landwirtschaftliche Pachtvertrag (Minden 1884); Berghoff-Ising, Entwickelung des landwirtschaftlichen Pachtwesens in Preußen (Leipz. 1887).

Pacht (Sechet), ägypt. Göttin, früher identifiziert mit der katzenköpfigen Göttin Bast (s. d., S. 436).

Pachtvertrag, s. Pacht.