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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Petiolus - Petition.

gewirkten Dessins versehenes Gewebe aus Seide, feinem Zwirn oder Baumwolle, welches aus besondern Stühlen gearbeitet wird. Glatte Ware als Grund zu genähten Spitzen und Stickereien kommt nur noch in Seide vor, während die aus Zwirn bestehende Ware jetzt auf der Bobbinetmaschine hergestellt wird. Auf der Petinetmaschine arbeitet man spitzenähnliche Tücher, Schleier, Shawls, Handschuhe, Hauben, Börsen und, besonders in England, die wohlfeilen Maschinenspitzen. Über Petinetglas s. Millefiori.

Petiŏlus (lat.), s. v. w. Blattstiel, s. Blatt, S. 1014.

Petion de Villeneuve (spr. petĭóng d'wilnöw), Jérôme, franz. Revolutionär, geb. 1753 zu Chartres, war beim Ausbruch der Revolution Advokat in seiner Vaterstadt, vertrat dieselbe in der Nationalversammlung und war einer der leidenschaftlichen Vorkämpfer einer gänzlichen Umwälzung. Ausgestattet mit einer kräftigen Stimme und einer gewissen äußern Beredsamkeit, bildete er mit Buzot und Robespierre den Mittelpunkt der republikanischen Partei und erwarb sich den Beinamen des Tugendhaften (P. le Vertueux). Als Präsident des Kriminalgerichts zu Paris erhielt er mit Barnave und Latour-Maubourg den Auftrag, die königliche Familie von Varennes zurückzuführen, wobei er sich im höchsten Grad roh und ungeschliffen bewies. Nach der Trennung der Feuillants von dem Jakobinerklub reorganisierte er diesen durch die von ihm bewirkte Reinigung desselben und ward 25. Juli 1791 sein Präsident. Seit 18. Nov. 1791 Maire von Paris, bewaffnete er das Proletariat mit Piken und rief die Aufstände des Pöbels, namentlich den vom 20. Juni 1792, hervor, bei welchem er erst gegen 4 Uhr im Schloß erschien und das Volk zum Rückzug bewog. Seine hierauf vom Direktorium des Departements verfügte Suspension hob die Nationalversammlung wieder auf, worauf P. 3. Aug. im Namen der Gemeinde bei der Nationalversammlung die Absetzung des Königs beantragte. Bei dem Aufstand vom 10. Aug. und den Septembergreueln entzog er sich feig der Verantwortlichkeit. Als Mitglied des Konvents und Präsident desselben wurde er wegen seiner Hinneigung zu den Girondisten von den Jakobinern heftig angegriffen u. genötigt, seine Funktionen als Maire niederzulegen. Im Prozeß des Königs stimmte er zwar für den Tod, aber mit der Berufung ans Volk, was seinen Feinden neuen Stoff zur Verdächtigung bot. Beim Sturz der Gironde 2. Juni 1793 verhaftet, gelang es ihm, zu der föderalistischen Armee in Caen zu entkommen. Nach der Niederlage derselben bei Vernon (Juli 1793) floh er in die Bretagne und von da in die Gegend von Bordeaux. Im Juli 1794 fand man seinen und Buzots Leichnam in einem Getreidefeld bei St.-Emilion, halb verwest und von Wölfen angefressen. Seine politischen Reden und Flugschriften erschienen unter dem Titel: "Œuvres de P." (Par. 1793, 4 Bde.). Vgl. Dauban, Mémoires inédits de P. etc. (Par. 1866).

Pétiotisieren, ein von Pétiot angegebenes Verfahren der Weinbereitung (s. Wein).

Petit (franz., spr. p'ti, "klein"), in den deutschen Buchdruckereien Schriftgröße von acht typographischen Punkten Kegelstärke (früher auch Jungfer oder Jungfernschrift genannt). In Frankreich entspricht ihr Gaillarde, in England fast genau Brevier.

Petit-crevé (franz., spr. p'ti-kröwē), veraltete Bezeichnung für einen (Pariser) Modenarren, früher Gandin, noch früher Incroyable, Muscadin etc. genannt.

Petite-Pierre, La, Stadt, s. Lützelstein.

Petites écoles (franz., spr. p'tiht-sekoll), im frühern Frankreich die niedern kirchlichen Schulen zum Unterschied von den lycées, collèges und den geistlichen Seminaren; jetzt zuweilen s. v. w. Kleinkinderschulen.

Petitgrainöl (spr. p'ti-gräng-), geringe Sorte Pomeranzenöl, welches aus kleinen unreifen Früchten nebst Blüten etc. durch Destillation mit Wasser erhalten wird und zum Parfümieren der Seife dient.

Petition (lat.), im allgemeinen Bezeichnung für Bitte, Gesuch, namentlich für solche Gesuche und Anträge, welche an Behörden, an die Volksvertretungen oder an den Monarchen selbst gerichtet werden; daher petitionieren, um etwas nachsuchen; Petent, derjenige, welcher eine P. einreicht; Petitionsrecht, die Befugnis des Staatsbürgers, sich mit Bitten und Gesuchen an die staatlichen Organe wenden zu dürfen. Je nachdem es sich nun hierbei um die künftige Verbesserung eines mangelhaften Zustandes und eines zu besorgenden Übelstandes oder um die Abstellung eines bereits eingetretenen Mißstandes handelt, wird zwischen P. und Petitionsrecht im engern Sinn und zwischen Beschwerde und Beschwerderecht unterschieden. Petitionen gleichlautenden Inhalts werden Kollektivpetitionen, solche mit zahlreichen Unterschriften Massenpetitionen genannt. Das Petitionsrecht versteht sich eigentlich für den modernen Rechtsstaat, welcher dem Staatsbürger die persönliche Freiheit gewährt, von selbst; in frühern Zeiten war es bei der Unnahbarkeit vieler Monarchen und bei der Mangelhaftigkeit des Geschäftsganges bei den Behörden ein sehr wichtiges Recht. Dasselbe ist in vielen Staaten verfassungsmäßig garantiert, so z. B. in England schon durch die P. of Rights und ebenso in den neuern deutschen Verfassungsurkunden, namentlich seitdem die deutschen Grundrechte von 1848 dieses Recht ausdrücklich und zwar sowohl den einzelnen Staatsbürgern als auch den Korporationen und Vereinigungen mehrerer gewährleistet hatten. Insbesondere ist den Volksvertretungen die Befugnis eingeräumt, Petitionen entgegenzunehmen, allerdings oft mit der Beschränkung, daß dieselben nur schriftlich eingereicht und nicht persönlich oder durch Deputationen überbracht werden dürfen. Nach der preußischen Verfassung (Art. 32) sind Petitionen unter einem Gesamtnamen nur Behörden und Korporationen gestattet, eine Bestimmung, welche auch in das österreichische Staatsgrundgesetz vom 21. Dez. 1867 (Art. 11) übergegangen ist. Dem deutschen Reichstag ist im Art. 23 der Reichsverfassung nachgelassen, Petitionen anzunehmen und solche dem Bundesrat oder dem Reichskanzler zu überweisen, wofern er dieselben für begründet und beachtenswert hält. Nach der Geschäftsordnung des Reichstags (§ 24, 26) besteht für die Prüfung der eingehenden Petitionen eine besondere Petitionskommission. Doch ist es auch zulässig, solche Petitionen, die mit einem Gegenstand in Verbindung stehen, welcher bereits einer andern Kommission überwiesen ist, an diese letztere Kommission zu überweisen. Die Petitionskommission, deren Mitglieder übrigens nach achtwöchentlicher Amtsführung ihren Ersatz durch Neuwahlen beanspruchen können, hat allwöchentlich den Inhalt der eingehenden Petitionen durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung zur Kenntnis der einzelnen Mitglieder des Reichstags zu bringen. Zur Erörterung im Reichstag selbst gelangen nur diejenigen Petitionen, bei welchen auf solche Erörterung entweder von der Kommission oder von 15 Mitgliedern des Reichstags angetragen wird; im erstern Fall hat die Kommission über die P. einen Bericht zu erstatten. Unter allen Umständen muß auf jede P. ein Bescheid des Reichstags erfolgen, und