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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Polizei

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Polizei.

des Staats und seiner Organe ausschließlich auf den Rechtsschutz beschränkt werden soll, aber insofern ein berechtigtes ist, als das Recht die Grundlage des Staats sein und das gesamte staatliche Leben in den Angeln des Rechts sich bewegen soll.

Was die Ausübung der Polizeigewalt im einzelnen anlangt, so heben wir zunächst diejenige Thätigkeit hervor, welche dem innern Schutz des Staatsganzen, der Erhaltung der Staatseinheit und der Staatsordnung, gewidmet ist (Staatspolizei, hohe, politische P.). Dahin gehören namentlich Vorkehrungen gegen politische Umtriebe, ferner die Kontrolle des Vereins- und Versammlungswesens, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Rechtssicherheit. Dieser Staatspolizei steht die sogen. Individualpolizei gegenüber, welche sich mit der Wohlfahrt der einzelnen Staatsbürger beschäftigt und zwar mit deren persönlichem Wohlergehen in sittlicher wie in physischer Beziehung. Zu der polizeilichen Thätigkeit der erstern Art (Kulturpolizei) gehört insbesondere die Sittlichkeitspolizei, welche sich bemüht, die für Sittlichkeit und öffentlichen Anstand schädlichen Einflüsse einzudämmen und fern zu halten, z. B. durch die Überwachung öffentlicher Schaustellungen und Aufführungen, öffentlicher Vergnügungen, Aufzüge und Festlichkeiten (Theater-, Gesellschaftspolizei), durch die Kontrolle über öffentliche Badeanstalten u. dgl. Auch die Beaufsichtigung öffentlicher Leihbibliotheken gehört hierher, dann das Verbot gewisser Hasardspiele, die Handhabung der Sonntags- und der Schulpolizei (Schulzwang), der Polizeistunde sowie der Gesinde-, Fabrik- und Gewerbepolizei und der Preßpolizei. Außerdem ist die Gesundheitspolizei (Medizinal-, Sanitätspolizei) hervorzuheben, die besonders durch die Beaufsichtigung der Ärzte, Hebammen, öffentlichen und privaten Heil- und Irrenanstalten, der Spitäler, des Apothekerwesens und des Handels mit Giften und Geheimmitteln thätig wird. Aber auch der polizeilichen Vorkehrungen gegen den Verkauf verfälschter und verdorbener Nahrungsmittel und der polizeilichen Untersuchung gewisser Nahrungsmittel vor deren Verkauf ist zu gedenken; dann der Beaufsichtigung des Begräbniswesens, der polizeilichen Leichenschau und der Vorkehrungen gegen die Verbreitung ansteckender Krankheiten, der Durchführung und Beaufsichtigung des Kloakensystems, der Reinigung der Straßen etc. Ferner ist die eigentliche Nahrungspolizei anzuführen, die namentlich in Zeiten der Teurung (Teurungspolizei) geeignete Vorkehrungen für den Transport und Verkauf von Lebensmitteln zu treffen hat, wohin auch die Marktpolizei und die Maß- und Gewichtspolizei gehören. Dazu kommt das weite Feld der Armenpolizei mit den Vorkehrungen gegen das Bettelwesen und gegen die Landstreicherei, mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Entbindungsanstalten, der Findelhäuser u. dgl. Für den Schutz der Person sorgt endlich auch die eigentliche Sicherheitspolizei, namentlich durch den öffentlichen Wachtdienst, durch Überwachung verdächtiger Individuen und Lokalitäten, durch das Institut der Polizeiaufsicht (s. d.), kurz, durch alle Maßregeln, welche die Verhütung verbrecherischer Handlungen bezwecken; aber auch diejenige polizeiliche Thätigkeit, welche der Entdeckung verübter Verbrechen (Entdeckungspolizei, gerichtliche P.) gewidmet ist, gehört hierher. Wie für den Schutz der Person, so tritt die Sicherheitspolizei auch für den des Eigentums und des Vermögens überhaupt in Wirksamkeit. Wir heben hier insbesondere die Fürsorge für die Herstellung, Erhaltung und Überwachung der öffentlichen Verkehrsanstalten, der Land- und Wasserstraßen (Wege- und Straßen-, Wasserpolizei), die Hafen- und Schiffahrtspolizei hervor. Ferner ist der Feuer- und der Baupolizei zu gedenken, dann der Vorkehrungen gegen die Verbreitung von Viehseuchen (Veterinärpolizei), der Berg-, Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereipolizei und der landwirtschaftlichen P. überhaupt.

Mit Rücksicht auf die mit der Ausübung der P. betrauten Behörden pflegt man zwischen Landes- (Staats-) P. und Kommunal- (Gemeinde-, Orts-, Lokal-) P. zu unterscheiden, indem der Ausdruck P. alsdann nicht selten auch zur Bezeichnung des mit polizeilichen Funktionen beauftragte Beamtenkörpers gebraucht wird. In den meisten Staaten ist nämlich die Ausübung der niedern P. den Gemeindebehörden übertragen, welchen dann das nötige Vollzugspersonal beigegeben ist (Polizeiagenten, -Inspektoren, -Kommissare, -Offizianten, -Diener, Gendarmerie, Schutzleute; in Frankreich agents de police, sergents de ville, gardiens de la paix, gardes de ville; in England police-men). In Preußen hat sich die Staatsregierung für die Städte, namentlich für die Residenzen und größern Städte, das Recht vorbehalten, die P. unmittelbar durch Staatsbehörden (Polizeipräsidium, Polizeidirektion) auszuüben. Mit besonderer Vorsicht hat sich die Polizeiverwaltung der wenigstens in großen Städten nicht entbehrlichen geheimen P. zu bedienen. In Frankreich ist damit wiederholt das System der Agents provocateurs, der zur Begehung verbrecherischer Handlungen aufreizenden Polizeispione, in Verbindung getreten, und die Regierung, welche sich mit solchen verdächtigen Individuen eingelassen, sah sich alsdann wiederum zu deren Beaufsichtigung durch die Einrichtung von einer Art "Gegenpolizei" (contre-police) genötigt. Selbstverständlich können die Polizeibehörden die durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen mittels Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchführen. Um jedoch Willkürlichkeiten vorzubeugen, ist auch in Polizeisachen für einen gehörigen Beschwerde- und Instanzenzug gesorgt; z. B. in Preußen kann gegen Verfügungen des Amtsvorstehers an den Kreisausschuß, gegen die Verfügungen des letztern und diejenigen des Landrats an das Verwaltungsgericht Berufung stattfinden. Die Oberaufsicht über das gesamte Polizeiwesen steht dem Ministerium des Innern zu; früher fungierten in manchen Staaten besondere Polizeiminister. In vielen Staaten ist aber den Polizeibehörden auch eine eigentliche Strafgewalt (Polizeigerichtsbarkeit) übertragen, indem sie bei sogen. Polizeivergehen (richtiger "Polizeiübertretungen"), d. h. beim Zuwiderhandeln gegen polizeiliche Strafvorschriften (Polizeistrafrecht), die Jurisdiktion an Stelle der Gerichte ausüben. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 453-458) statuiert eine solche aber nur für eigentliche Übertretungen und gesteht der Polizeibehörde nur das Recht zu, auf Haft bis zu 14 Tagen oder entsprechende Geldstrafe sowie auf eine etwa verwirkte Einziehung zu erkennen. Abgesehen von der nach der Landesgesetzgebung etwa zulässigen Beschwerde an die höhere Polizeibehörde, kann der Beschuldigte unter allen Umständen gegen die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen. Die nähern Ausführungs-^[folgende Seite]