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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Redefigur; Redefreiheit; Redekammer; Redekunst; Redemptio; Redemptoristen; Reden

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Redefigur - Reden.

malt, daß der Zuhörer dadurch in eine Aufregung der Empfindung versetzt wird, die ihn antreiben muß, der gewonnenen Überzeugung gemäß auch zu wollen und zu handeln; c) der eigentliche Schluß, mit dem sich der Redner unmittelbar an das so erregte Gefühl des Zuhörers wendet und ihm in der Sprache des Gefühls die geforderte Willensäußerung dringlich und angelegen macht. - Von Wichtigkeit ist die Art und Weise der sprachlichen Darstellung oder der Stil der R. Man unterscheidet in dieser Beziehung drei Stufen: einen niedern, vorzugsweise ethischen (d. h. ruhigen, mehr gemütlich ansprechenden), einen höhern, vorzugsweise pathetischen (d. h. leidenschaftlich erregten) Stil und einen zwischen beiden in der Mitte liegenden, dem Ethos und Pathos gleichermaßen zu Gebote stehen. Die Anwendung dieser Stilarten erfolgt, je nachdem es die Beschaffenheit des Gegenstandes, die Fähigkeiten der Zuhörer oder die Fähigkeiten und die geistige Richtung des Redners selbst mit sich bringen. Im allgemeinen sind die letztgenannte die am meisten vorkommenden Stilarten, während der niedere Stil der gewöhnlichen Prosa am nächsten steht. Der höhern Art des rednerischen Stils gehören die meisten Predigten von Herder an, der mittlern die von Schleiermacher, der niedern endlich die von B. Schuppius und Abraham a Santa Clara (Türkenpredigt von 1683). Wie für die Prosa überhaupt, so sind auch für die oratorische Redeweise Deutlichkeit und Bestimmtheit sowie logische und grammatische Richtigkeit erstes Erfordernis, und die Regeln, welche für jene gelten, bleiben im allgemeinen auch für die letztere in Kraft. Da aber die rednerische Prosa nicht einzig und allein auf verständige Deutlichkeit ausgeht, sondern auch auf die Einbildungskraft und das Gefühl zu wirken sucht, verlangt sie eine erhöhte künstlerische Form, eine lebensvollere, schöne Sinnlichkeit. Sie begnügt sich nicht mit kürzern, leicht übersehbaren, aber auch leicht eintönig werdenden Satzgefügen, wie die gewöhnliche Prosa, sondern liebt umfangreichen Perioden, deren rhythmisch gegliederter Bau sich zu künstlerischer Schönheit erhebt und eine den Sinnen wohlthuende Mannigfaltigkeit entwickelt. Zugleich bedient sie sich zum Behuf der sinnlichen Anschaulichkeit des ganzen Vorrats von Tropen und Figuren (s. Figur), die sonst nur der poetischen Darstellung eigentümlich sind, und arbeitet durch sie auf ihr letztes Ziel, die leidenschaftliche Erregung des Gefühls, hin. Der sinnlichen Anschauung wegen sind auch mancherlei Worte in der R. erlaubt, die in gewöhnlicher Prosa meistens fehlerhaft wären, z. B. Archaismen (im kirchlichen Redestil), selbst Provinzialismen, vernünftige Neologismen etc. Die Litteratur über Redekunst s. bei Rhetorik.

Redefigur, s. Figur.

Redefreiheit, im allgemeinen das Recht der freien mündlichen Meinungsäußerung, welches zwar als Ausfluß der persönlichen Freiheit jedem Staatsbürger zusteht, dessen Mißbrauch jedoch, z. B. bei Beleidigungen, öffentlicher Aufforderung zu hochverräterischen Handlungen u. dgl., nach den bestehenden Strafgesetzen geahndet wird. Eine besondere R. (Unverantwortlichkeit) ist den Mitgliedern der gesetzgebende Versammlungen gewährleistet, welche diese wegen Abstimmungen oder wegen der in Ausübung ihres Berufs gethanen Äußerungen jeder Verantwortung außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, also namentlich vor den Gerichten und im Disziplinarverfahren, enthebt. Diese in England durch altes Parlamentsrecht verbürgte und im Art. 9 der Bill of rights (1689) ausdrücklich anerkannte parlamentarische R. (Freedom of speech) war für Deutschland schon durch die deutsche Reichsverfassung vom 28. März 1849 (§ 120) verheißen worden, und die norddeutsche Bundesverfassung nahm die dort enthaltene Vorschrift wörtlich auf, wie sie denn auch jetzt den Art. 30 der Reichsverfassung bildet: "Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden". Auch für die Ständeversammlungen der einzelnen Bundesstaaten, deren Verfassungen diesen Gegenstand nicht in gleichförmiger Weise behandelten, ist durch das Reichsstrafgesetzbuch (§ 11) ebenderselbe Grundsatz zur gemeinsamen Norm erhoben worden. Mit der parlamentarischen R. hängt die Straffreiheit wahrheitsgetreuer Kammerberichte zusammen. Innerhalb der Versammlung kann gegen etwanigen Mißbrauch der R. seitens des Präsidiums auf Grund und nach Maßgabe der Geschäftsordnung durch Ordnungsruf und Wortentziehung eingeschritten werden. Ein Gesetzentwurf (sogen. Maulkorbgesetz) von 1879, welcher eine Einschränkung der R. im deutschen Reichstag bezweckte, wurde von diesem abgelehnt. Vgl. v. Bar, Die R. der Mitglieder gesetzgebender Versammlungen (Leipz. 1868); Heinze, Die Straflosigkeit der parlamentarischen Rechtsverletzungen (Stuttg. 1879); v. Kißling, Die Unverantwortlichkeit der Abgeordneten (2. Aufl., Wien 1885); Paterson, Liberty of the press, speech and public worship (Lond. 1880).

Redekammer, s. Rederijker.

Redekunst, s. v. w. Rhetorik (s. d. und Rede).

Redemptio (Redemtio, lat.), Loskaufung (der Gefangenen), Kautionierung; in der Kirchensprache s. v. w. Erlösung, daher Redemptor, Erlöser.

Redemptoristen (lat., Liguorianer, auch Orden des allerheiligsten Erlösers), von Alfons Liguori (s. d.) 1732 zu Neapel gestiftete und 1749 vom Papst bestätigte Ordenskongregation, die sich, durchaus den Jesuiten ähnlich, die Bekehrung zum römisch-katholischen Glauben mittels der Seelsorge und des Jugendunterrichts als Ziel steckte. Als Wiederhersteller der R. gilt Klemens Maier Hoffbauer (geb. 1751, gest. 1820), der den Orden nach Österreich und Polen verpflanzte; derselbe umfaßt seit 1811 sechs Provinzen. 1848 mußten sie in Wien und Bayern dem Volkshaß weichen, später zogen sie allenthalben wieder ein. In Preußen entwickelten sie besonders seit 1850 eine große Thätigkeit durch Missionen, die, von Ort zu Ort ziehend, für Proselytenmacherei wirkten. Das Gesetz, betreffend die Gesellschaft Jesu und verwandte Orden, vom 4. Juli 1872 wies auch sie aus Deutschland hinaus. Ein gleiches Schicksal hatten sie 1880 in Frankreich.

Reden, Friedrich Wilhelm Otto Ludwig, Freiherr von, Statistiker, geb. 11. Febr. 1804 zu Wendlinghausen (Lippe), trat in den hannöverschen (1832 Mitglied der hannöverschen Ständeversammlung, 1834 Generalsekretär des Gewerbevereins für Hannover), 1837 in den preußischen Staatsdienst, war 1848 Mitglied des Frankfurter Parlaments, hielt sich zur Linken und wurde deswegen auf Wartegeld gesetzt. Er starb 12. Dez. 1857 in Wien. Von seinen zahlreichen statistischen Arbeiten sind hervorzuheben: "Die Eisenbahnen Deutschlands" (Berl. 1843-47, 11 Tle.); "Das Kaiserreich Rußland" (das. 1843); "Die Eisenbahnen Frankreichs" (das. 1846); "Vergleichende Kulturstatistik der Großstaaten Europas" (das.