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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Rentamt; Rente; Rentenbanken

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Rentamt - Rentenbanken.

Reinertrag, d. h. den größten Überschuß der Roherträge über die Wirtschaftskosten liefert (s. Reinertrag). R. wird daher wohl als gleichbedeutend mit Reinertragslehre angesehen. Eine hervorragende Stellung in der forstlichen R. nimmt die Ermittelung der vorteilhaftesten Umtriebszeit und des vorteilhaftesten Haubarkeitsalters ein. Die von Hundeshagen begründete, von König weitergeführte forstliche R. ist erst in neuerer Zeit durch Preßler und G. Heyer zu einem selbständigen forstlichen Wissenszweig entwickelt worden. Vgl. G. Heyer, Handbuch der forstlichen Statik, Bd. 1 (Leipz. 1871); Preßler, Der rationelle Waldwirt und sein Waldbau des höchsten Ertrags, Buch 2 (Tharandt 1859), nebst spätern in Flugschriften erschienenen Ergänzungen.

Rentamt, in einigen Staaten Behörde, welche die Einnahme und Berechnung herrschaftlicher oder landesherrlicher Renten zu besorgen hat. Der Vorstand eines Rentamtes heißt Rentamtmann oder Rentmeister.

Rente (franz., v. ital. rêndita), im allgemeinen jedes feste Einkommen, welches ohne entsprechende Gegenleistung, insbesondere aus einem angelegten Kapital, bezogen wird. In diesem Sinn spricht man von der R., die ein Haus, ein Grundstück (s. Bodenrente), ein Staatspapier abwirft. Im engern Sinn sind Renten fortlaufende, vertragsmäßig festgesetzte Geldbezüge, welche die Zinsen oder auch Zinsen und Tilgungsbeträge eines Leihkapitals darstellen, oder deren Zahlung auf einer andern Verpflichtung beruht. Daher Zins- und Rentenrechnung die Rechnung, welche solche Renten summiert oder Summen in Renten auflöst; daher Rentier derjenige, welcher Renten insbesondere in solchem Betrag bezieht, daß er mit denselben seinen Unterhalt reichlich zu decken vermag. Man unterscheidet aussetzende (intermittierende) Renten, welche, im Gegensatz zu den jährlichen (Jahresrenten), periodisch eingehen, ewige oder immerwährende und Zeitrenten, welche für eine von vornherein festgesetzte oder von äußern Umständen abhängige begrenzte Zeitdauer bezogen werden. Lebensrente ist eine R., deren Auszahlung so lange erfolgt, als der Empfänger oder eine bestimmte dritte Person lebt (Leibrente), oder nur solange, als zwei oder mehrere Personen zusammen leben (Verbindungsrente), oder so lange, als von mehreren Personen noch eine am Leben ist, indem die Anteile der Absterbenden den Überlebenden zuwachsen (Tontine, vom Italiener Tonti erfunden). Bisweilen wird auch das sogen. Leibgedinge (s. d.) als Leibrente bezeichnet. Staatsrente ist die R., die der Staat zuweilen auf Lebenszeit oder eine bestimmte Frist zahlt (Rentenschuld), oder auch der Zins einer nur von seiten des Gläubigers unkündbaren Staatsschuld; Rententitres, Rentencertifikate oder Renteninskriptionen die Schuldverschreibungen, welche zur Legitimation bei der Zinserhebung dienen und den Namen des Besitzers sowie den Betrag der ihm zustehenden R. enthalten. Ein 3proz. Rententitre von 1200 Frank bedeutet in Frankreich den Zinsbetrag eines Kapitals (40,000 Fr.), welches, zu 3 Proz. berechnet, 1200 Fr. ergibt. In Frankreich gibt es titres nominatifs, titres au porteur, welche mit Koupons versehen sind, und titres mixtes, welche auf den Namen lauten, aber ebenfalls mit Koupons (au porteur) versehen sind. Papier-, Silber-, Goldrenten sind Renten, bez. Zinsen, welche in Papier, Silber oder Gold zu entrichten sind. Einige Nationalökonomen bezeichnen als R. jeden Extragewinn, welcher über den durchschnittlich üblichen Satz hinaus erzielt wird, und bilden darum auch die Begriffe Lohnrente, Zinsrente in Anlehnung an den Begriff der Bodenrente. Früher war die Verpflichtung zur Zahlung einer R. vielfach mit dem Besitz eines Grundstücks verbunden; sie trug demgemäß den Charakter einer Reallast (s. d.). Viele dieser Renten waren ursprünglich aus der Grund- und Vogteiherrschaft herausgewachsen und konnten erkauft werden. Andre wurden durch den sogen. Rentenkauf begründet, indem der Besitzer des Grundstücks (Rentenverkäufer) sich zur Zahlung einer wiederkehrende R. (Zins, Gült, Grundzins) an den Rentenkäufer und an dessen Rechtsnachfolger gegen Empfang eines Kapitals verpflichtete. Für den Schuldner anfangs "unablösig" (daher Ewiggeld, ewige Zinsen), sollte die R. später "durchaus ablösig" sein gegen Rückerstattung des Kaufpreises ("Wiederlösung"). Der Übergang von der von der Kirche nicht gebilligten Satzung (s. d.) zum Rentenkauf, welchen die Kirche nicht beanstandete und auch Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrh. als einzig erlaubte Art zinsbaren Darlehens zugestanden, war als ein wirtschaftlicher Fortschritt zu betrachten. Bei demselben war der Gläubiger geschützt durch sein dingliches Recht, der Schuldner aber auch gleichzeitig gesichert gegen ungelegene Kündigung. Auch stand die R. an und für sich einer tüchtigen Wirtschaft nicht im Weg. Der Rentenkauf war ein bequemes Mittel zur Umgehung des kanonischen Zinsverbots; er war ferner notwendig, um das Darlehen über den Tod des Schuldners hinaus zu sichern, weil der Erbe die persönlichen Schulden des Erblassers nur aus dem Mobiliarvermögen zu zahlen brauchte, und fand deswegen im Mittelalter, wo der persönliche Kredit wenig entwickelt war und gerade der Grund und Boden eine hervorragende Rolle spielte, eine große Verbreitung. Heute sind die meisten der so begründeten Grundzinsen, wie die Reallasten überhaupt, durch Ablösung beseitigt, wobei einzelne Staatsregierungen die Grundeigentümer durch Errichtung von Grundrentenbanken (s. Rentenbanken) unterstützt haben. Vgl. Fleischhauer, Theorie und Praxis der Rentenrechnung (Berl. 1875); Bärlocher, Handbuch der Zinseszins-, Renten-, Anleihen- und Obligationenrechnung (Zürich 1885); Schinkenberger, Handbuch der Berechnungen von Anleihen und Annuitäten (Frankf. a. M. 1887); Spitzer, Anleitung zur Berechnung der Leibrenten etc. (2. Aufl., Wien 1881).

Rentenbanken werden teils solche Anstalten (Rentenanstalten) genannt, bei welchen man gegen eine vorauszuzahlende Summe für sich oder für Dritte die Berechtigung auf den Bezug einer Rente erwerben kann (vgl. hierüber Rentenversicherung), teils solche, welche die Tilgung von Schulden durch Annahme und Ansammlung von Teilbeträgen in Rentenform erleichtern oder ermöglichen. Zu letztern gehören insbesondere die Landeskultur-Rentenbanken (s. d.), welche Kapitalien für Bodenverbesserungen darleihen, dann die unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden, meist Grundrentenbanken genannten und gewöhnlich vom Staat errichteten Anstalten, welche die für Ablösungen (s. d.) von Grunddienstbarkeiten oder Grundlasten nötigen Ablösungssummen dem Berechtigten zahlen und dieselben in Annuitäten vom Verpflichteten wieder zurückerheben. Solche Anstalten mußten von der öffentlichen Gewalt ins Leben gerufen werden, wenn die Ablösungen in größerm Umfang durchgeführt werden sollten. Aus diesem Grund sind denn auch in