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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Rentengüter - Reolen.

den meisten Ländern im Anschluß an die Ablösungsgesetzgebung solche R. gegründet worden, so in Sachsen eine Anstalt 1832, in Kurhessen 1833 eine Landeskreditkasse, eine ähnliche Anstalt 1837 in Sachsen-Altenburg, in Bayern 1848 eine Ablösungskasse, in Preußen seit 1850 mehrere R. (näheres hierüber s. unter Ablösung), in Österreich auf Grund zweier Patente von 1850 und 1851 für jedes Kronland ein Grundentlastungsfonds, in Sachsen-Meiningen 1849 eine Landeskreditanstalt, in Sachsen-Weimar 1853 eine Privatbank. Das zur Abfindung der Berechtigten erforderliche Kapital verschaffen sich diese Anstalten durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und darum börsengängigen, fest verzinslichen und nach einem bestimmten Plan durch Verlosung rückzahlbaren, staatlich garantierten Schuldscheinen, welche als Rentenbriefe in Preußen, als Landrentenbriefe in Sachsen, als Grundrentenablösungs-Schuldscheine in Bayern, als Grundentlastungs-Obligationen in Österreich-Ungarn bezeichnet wurden.

Die Tilgung der Schuld wurde dem Belasteten gewöhnlich dadurch erleichtert, daß außer dem Zins nur ein mäßiger Amortisationsbetrag entrichtet zu werden brauchte, so in Preußen 1 Proz., in welchem Fall die Rückzahlung nach 41½ Jahren bewirkt wurde, oder nur ½ Proz., welcher Satz für eine vollständige Tilgung im Laufe von 56 1/12 Jahren ausreicht.

Rentengüter, s. Kolonien, S. 955.

Rentenprinzip, das von Rodbertus (s. d.) im Gegensatz zur hypothekarischen Verleihung geforderte System der landwirtschaftlichen Verschuldung, bei welchem der Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Rente haben soll, weil der Boden seiner Natur nach nicht geeignet sei, die Pfandgrundlage für eine rückzahlbare Kapitalschuld zu bilden. Dem Wesen der Sache nach kommt das R. auf die frühere Form der Verschuldung mit ihren Rentenbriefen hinaus. Ob der Grundbesitz wirklich im stande ist, geliehenes Kapital wieder ganz zurückzuzahlen, hängt zunächst von der Höhe der Schuld im Verhältnis zur Größe des Besitzes, dann von der Art der Rückzahlung ab. Eine richtige Kreditorganisation (Kreditvereine, Hypothekenbanken) kann recht wohl schon innerhalb weiter Grenzen dem Bedürfnis des Grundbesitzers, gegen jederzeitige Kündigung gesichert zu sein, und gleichzeitig demjenigen des Kapitalisten, nach Bedarf über sein Kapital zu verfügen, genügen. Übrigens dürfte die Forderung von Rodbertus nicht auf den landwirtschaftlichen Besitz beschränkt bleiben. Auch die fixierten Kapitalien der Industrie können nicht nach Belieben flüssig gemacht und rückgezahlt werden.

Rentenschuld, s. Staatsschulden.

Rentenversicherung, diejenige Art der Versicherung, bei welcher der Versicherte sich oder Dritten den Anspruch auf eine Leibrente erwirbt. Bei der heutigen Ausbildung der R. wird die Rente in den verschiedensten Kombinationen gewährt. Es können Renten versichert werden: 1) auf ein Jahr und zwar a) sofort beginnende oder b) erst nach Ablauf einer großen Reihe von Jahren beginnende (aufgeschobene) Leibrenten; 2) auf das Leben zweier verbundener Personen und zwar a) zahlbar bis zum Tode der letztsterbenden, b) zahlbar bis zum Tode der erststerbenden, c) zahlbar bis zum Tod einer bestimmten der beiden Personen; 3) Überlebensrenten, so daß die Rente beginnt entweder a) beim Tode des Erststerbenden oder b) beim Tod einer bestimmten der beiden Personen (sogen. Witwen- und Waisenpensionen). Die Leibrenten können ferner gleichbleibende oder mit der Zeit wachsende oder abnehmende sein. Die R. ist eine besondere Art der Lebensversicherung (s. d.) und wird daher von vielen Lebensversicherungsanstalten betrieben; es gibt indes auch viele Institute, die Rentenanstalten, welche dieselbe zum alleinigen oder hauptsächlichsten Gegenstand ihrer Wirksamkeit gemacht haben, z. B. die Preußische, Sächsische, Karlsruher, Darmstädter etc. Diese Anstalten gewähren die Leibrenten meist in einer den Tontinen (s. d.) ähnlichen Form. Die R. hat namentlich in Frankreich einen weit größern Aufschwung genommen als in Deutschland. Vgl. Zillmer, Die mathematischen Rechnungen bei Lebens- und Rentenversicherungen (2. Aufl., Berl. 1887).

Rentier (franz., spr. rangtjeh, gewöhnlich rentjeh, Rentner), einer, der von seinen Renten lebt.

Rentieren, Zins, Gewinn (Rente, s. d.) bringen.

Rentmeister, s. Rentamt.

Rentoilieren (franz., spr. rangtŏal-), ein Ölgemälde von alter Leinwand auf neue übertragen. Man klebt zu diesem Zweck ein Stück feine Leinwand oder starkes, graues Papier mit gewöhnlichem Mehlkleister auf das Gemälde, läßt diesen trocknen, wendet dann das Gemälde und feuchtet die alte Leinwand mit einem Schwamm an, infolgedessen der alte Leim nach und nach aufgelöst wird und die alte Leinwand behutsam abgenommen werden kann. Ist dies geschehen, klebt man mittels eines Kleisters von Mehl und starkem Leimwasser neue Leinwand auf, läßt wieder trocknen, nimmt nun die auf die rechte Seite geklebte Leinwand nach Anfeuchten derselben ab und reinigt das Gemälde vorsichtig. Etwa entstandene Löcher und Risse werden retouchiert.

Renton, Stadt in Schottland, s. Dumbarton.

Rentrant (franz., spr. rangtrāng), einspringender Winkel in Festungswerken (Gegensatz: Saillant).

Renumeration (lat.), Rückzahlung, Rückgabe.

Renunzieren (lat.), Verzicht leisten, entsagen; Renunziation, Verzicht, Verzichtleistung; Renunziationsschreiben, die Eingabe an ein Gericht, worin auf weitere Verhandlung verzichtet wird; Renunziationsakte, die Urkunde, welche über die Verzichtleistung, namentlich über die eines Monarchen oder Kronprätendenten auf die Krone, aufgenommen wird.

Renversieren (franz., spr. rangwerss-), umkehren, umstürzen; in der Reitkunst diejenige Schule, in welcher das Pferd, mit der Kopfstellung nach der Wand zu auf doppelten Hufschlag und zwar mit dem Vorderteil nach einwärts gerichtet, so sich bewegt, daß die nach der Mitte der Bahn hin gerichteten Füße vor die andern Füße treten; das Hinterteil beschreibt hiernach den größern Kreis.

Renvoi (franz., spr. rangwŏa, "Rücksendung"), in Schriften, Noten etc. Hinweisung auf eine andre Stelle, Verweisung; Zeichenerklärung auf Plänen etc.

Reokkupation (lat.), Wiederbesetzung.

Réole, La (spr. -oll), Arrondissementshauptstadt im franz. Departement Gironde, amphitheatralisch an der Garonne und an der Eisenbahn Bordeaux-Cette gelegen, mit Resten eines alten, von den Sarazenen erbauten viertürmigen Schlosses, hat ein Collège, lebhaften Handel mit Wein, Getreide, Vieh, Branntwein etc. u. (1886) 3502 Einw. - La R. verdankt seine Entstehung und seinen Namen (Réole, Règle) einer schon im 7. Jahrh. gegründeten Benediktinerabtei, wurde 1223 und 1420 von den Engländern erobert und litt besonders während der Religionskriege im 16. Jahrh. Die Festungswerke wurden 1639 geschleift. Vgl. Gauban, Histoire de la R. (Par. 1874).

Reōlen, s. v. w. Rigolen.