Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen Königreich'
                    Anmerkung: Fortsetzung von [Staatsverfassung.]
				  sächsischen Fürstenhauses (Albertinische Linie) nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
				  agnatischen Linealerbfolge; beim Erlöschen desselben succediert die Ernestinische Linie 
				  des Hauses S. In Ermangelung eines successionsfähigen Prinzen geht die Krone auf die 
				  weibliche Linie über. Der König wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr volljährig. Er 
				  bezieht eine Zivilliste von 2,940,000 Mk., wozu noch 392,036 Mk. Apanagen des königlichen 
				  Hauses kommen. Das königliche Haus bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Das 
				  königliche Hausgesetz datiert vom 30. Dez. 1837. Für das ganze Königreich besteht eine 
				  in zwei Kammern geteilte Ständeversammlung. Mitglieder 
				  der Ersten Kammer sind: 1) die volljährigen Prinzen des 
				  königlichen Hauses; 2) ein Deputierter des Hochstifts Meißen; 3) der Besitzer der Herrschaft 
				  Wildenfels; 4) ein Vertreter der Besitzer der Schönburgschen Rezeßherrschaften; 5) 
				  ein Abgeordneter der Universität Leipzig; 6) und 7) die Besitzer der Standesherrschaften 
				  Reibersdorf und Königsbrück; 8) der evangelische Oberhofprediger; 9) der Dekan des katholischen 
				  Domstifts zu Bautzen; 10) der Superintendent zu Leipzig; 11) ein Abgeordneter des Kollegiatstifts 
				  zu Wurzen; 12) einer der Besitzer der Schönburgschen Lehnsherrschaften; 13) zwölf auf Lebenszeit 
				  gewählte Abgeordnete der Besitzer von Landgütern, die wenigstens 4000 Steuereinheiten haben; 
				  14) zehn vom König auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer, die ebenfalls wenigstens 4000 
				  Steuereinheiten haben; 15) die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig; 16) die 
				  erste Magistratsperson in sechs vom König unter möglichlichster (Anmerkung des Editors: möglichster) 
				  Berücksichtigung aller Teile des Landes zu bestimmenden Städten; 17) fünf vom König nach 
				  freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. Die Zweite Kammer 
				  besteht aus 80 Abgeordneten, 35 der Städte und 45 der ländlichen Wahlkreise. Zu jenen schickt 
				  Dresden 5, Leipzig 3, Chemnitz 2, Zwickau einen Abgeordneten; die übrigen Städte sind in 
				  24 Wahlkreise verteilt, deren jeder einen Abgeordneten wählt. Jeder Kammer steht die Wahl 
				  ihres Präsidenten zu. Der König beruft längstens alle zwei Jahre einen ordentlichen Landtag, 
				  außerordentliche, so oft es dringende Angelegenheiten erfordern. Die Abgeordneten werden auf 
				  sechs Jahre gewählt; alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil aus. Die Wahl ist direkt und geheim. 
				  Wahlberechtigt ist jeder Staatsangehörige vom 25. Jahr an, welcher wenigstens 3 Mk. Staatssteuern 
				  zahlt; wählbar jeder, der das 30. Lebensjahr erfüllt und wenigstens 30 Mk. Staatssteuern zu 
				  entrichten hat. Das Petitionsrecht können beide Kammern nur gemeinschaftlich, das Beschwerderecht 
				  kann, wenn keine Vereinigung zu stande kommt, jede allein, das Anklagerecht können sie nur 
				  gemeinschaftlich ausüben und zwar nur gegen die Vorstände der Ministerien und bei Verletzung 
				  der Verfassung. Über die Anklage entscheidet ein teils vom König aus den Vorständen und 
				  Mitgliedern der höhern Gerichte ernannter, teils von den Ständen gewählter Staatsgerichtshof
				  nach einem durch Gesetz vom 3. Febr. 1838 geregelten Verfahren. Derselbe Staatsgerichtshof 
				  entscheidet auch, wenn sich Regierung und Stände über Auslegung der Verfassung nicht vereinigen 
				  können. Als Provinzialstände bestehen in den Erblanden 
				  die vier Kreistage der Stände des Meißener, Leipziger, 
				  Erzgebirgischen und Vogtländischen Kreises (in Gemäßheit der Kreisordnung vom 10. Aug. 1821) 
				  und der Provinziallandtag der Oberlausitz nach Maßgabe 
				  des provinzialständischen Statuts (vom 17. Nov. 1834). ↔ 
                
                
                    Die obersten Staatsbehörden sind das Gesamtministerium 
					und die einzelnen Ministerialdepartements der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
					des Kultus und öffentlichen Unterrichts, der Justiz, der Finanzen und des Kriegs. 
					Dem Gesamtministerium sind unmittelbar untergeordnet die seit 1. Jan. 1877 mit erweiterten 
					Befugnissen ausgestattete Oberrechnungskammer und das 
					Hauptstaatsarchiv. Getrennt von dem Gesamtministerium 
					ist das Ministerium des königlichen Hauses. Behufs der Verwaltung ist das Königreich in vier 
					Kreishauptmannschaften (s. oben) und 25 
					Amtshauptmannschaften eingeteilt. Jeder Amtshauptmannschaft 
					ist ein Bezirksausschuß, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisausschuß beigegeben. Nach dem 
					Gesetz vom 21. April 1873 bildet jede Amtshauptmannschaft einen Bezirksverband, welcher durch 
					die Bezirksversammlung vertreten wird. Für Zwecke der Selbstverwaltung sind diese Bezirksverbände 
					mit einem Fonds von 9 Mill. Mk. aus dem Anteil Sachsens an der französischen Kriegskostenentschädigung 
					versehen worden. Verwaltung und Justiz sind auch in der ersten Instanz getrennt. Für den Regal- 
					und Kohlenbergbau sowie für das fiskalische Hüttenwesen ist das Bergamt in Freiberg kollegiale 
					Mittelbehörde. Die Gemeindeordnung beruht auf der Städteordnung 
					vom 2. Febr. 1832 und der Landgemeindeordnung vom 7. Juli 1838, beide revidiert durch Gesetz 
					vom 24. April 1873. Für die Städte sind nur die allgemeinen Grundzüge festgestellt, die 
					Besonderheiten werden durch Ortsstatuten ergänzt. An der Spitze des Stadtrats steht der 
					Bürgermeister; die besoldeten Mitglieder des Stadtrats werden in der Regel auf Lebenszeit, 
					die unbesoldeten stets nur auf sechs Jahre gewählt; doch kann die Wahl der erstern nach 
					Ortsstatut anfänglich auch auf sechs, bez. zwölf Jahre erfolgen. Stadtrat u. Stadtverordnete 
					können zu einem Stadtgemeinderat verschmelzen. In den Landgemeinden besteht der Gemeinderat 
					aus dem Gemeindevorstand, einem oder mehreren Gemeindeältesten und einem Gemeindeausschuß unter 
					Aufsicht des Amtshauptmanns. Die Ortspolizei wird von den Gemeinden unter Aufsicht der 
					Regierungsbehörden, die Landespolizei von der Landesregierung gehandhabt. Die Überwachung 
					der Sanitätszustände liegt dem Landesmedizinalkollegium und in den elf Medizinalbezirken den 
					Bezirksgerichtsärzten ob.
                
                
                    Was die Gerichtsverfassung anlangt, so hat S. ein Oberlandesgericht, 
					zu Dresden, 6 Landgerichte, zu Dresden, Leipzig, Bautzen, Chemnitz, Zwickau und Freiberg, und 
					103 Amtsgerichte. Für das bürgerliche Recht gilt noch das 1. März 1865 in Kraft getretene 
					bürgerliche Gesetzbuch. Die Schönburgschen Ämter sind seit 1. Juni 1865 dem allgemeinen 
					sächsischen Gerichtsverfahren unterstellt.
                
                
                    Über die evangelische Kirche üben, solange der König sich zur katholischen Kirche bekennt, die 
					landesherrliche Kirchengewalt die in evangelicis beauftragten Staatsminister. Höchste 
					Kirchenbehörde ist das durch das Kirchengesetz vom 15. April 1873 errichtete 
					evangelische Landeskonsistorium zu Dresden; die 
					Konsistorialbehörde für die Oberlausitz bildet die Kreishauptmannschaft zu Bautzen, 
					für die Schönburgschen Herrschaften das Gesamtkonsistorium zu Glauchau. Gemäß der 
					Kirchenordnung von 1868 steht die Vertretung der lutherischen Kirche einer aus 35 Laien 
					und 29 Geistlichen zusammengesetzten Synode zu. Für die 
					reformierte Kirche, welche zwei Parochien hat, bestehen 
					die reformierten Konsistorien zu Dresden und Leipzig. Die 
					römisch-ka-
                
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 133.
				Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 132.