Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Koburg-Gotha'
Anmerkung: Fortsetzung von [Verfassung und Verwaltung.]
tümer haben im deutschen Bundesrat eine Stimme und senden zwei Abgeordnete zum
deutschen Reichstag. Das Staatswappen ist das allgemein sächsische (fünf schwarze Balken
im goldenen Feld mit darübergelegtem grünen Rautenkranz). Die Landesfarben sind Weiß und
Grün. Der Herzog verleiht mit Meiningen und Altenburg gemeinsam den
Ernestinischen Hausorden (s. d.).
Residenzen sind Koburg und Gotha; Lustschlösser: Kallenberg, Rosenau,
Reinhardsbrunn. S. Karte "Sächsische Herzogtümer".
Geschichte
.
Schloß und Herrschaft Koburg kamen im 13. Jahrh. an die Grafen
von Henneberg
(s. d.), welche sie von den Grafen von Wildberg erwarben, und wurden 1245 Sitz einer Nebenlinie
dieses Grafengeschlechts, welche aber schon 1291 mit Poppo VIII. wieder erlosch. Durch dessen Tochter
Jutta kam Koburg an Otto III. von Brandenburg und ward, da es nun durch Pfleger verwaltet wurde,
die Pflege Koburg genannt. Nach dem Tod von Juttas Sohn Hermann
(1308) erwarb dessen Schwiegersohn Heinrich VIII. von Henneberg die Pflege Koburg zurück, nach
seinem Tod jedoch teilten sich seine Schwiegersöhne Eberhard von Württemberg und Friedrich von
Meißen 1353 in die Herrschaft Koburg. Der württembergische Erbteil ging schon 1354 an Würzburg
über, der meißnische, bestehend aus den Ämtern Koburg, Neustadt, Sonneberg, Neuhaus, Schalkau,
Strauf und Rodach, bildete, vergrößert durch einige thüringische Gebiete, unter dem Namen des
sächsischen Landes in Franken oder der Pflege Koburg einen Besitz des Hauses Wettin. Durch die
Teilung von 1485 kam sie an die Ernestinische Linie und wurde 1541 vom Kurfürsten Johann Friedrich
seinem Stiefbruder Johann Ernst überlassen, nach dessen
kinderlosem Tod (1553) sie an Johann Friedrich zurückfiel. Bei der Teilung zwischen Johann Wilhelm
und den Söhnen Johann Friedrichs des Mittlern 1572 erhielt der ältere der beiden letztern,
Johann Kasimir, Koburg, und als derselbe 1633 kinderlos starb, fiel es seinem Bruder
Johann Ernst von Eisenach und 1641 bei der Teilung nach dessen ebenfalls kinderlosem Tod (1638)
an die ältere Altenburgische Linie (s. Sachsen-Altenburg). Als diese 1672
erlosch, erbte Ernst der Fromme von Gotha den größten Teil ihrer Besitzungen, darunter auch
Koburg, und bei der Teilung, welche seine Söhne 1680 vornahmen, erhielt Albrecht Koburg und begründete
die Linie Sachsen-Koburg, welche aber schon 1699 mit seinem
Tod (er starb kinderlos) wieder erlosch. Nach längerm Erbstreit zwischen den Ernestinischen
Herzogshäusern wurde Koburg (definitiv erst 1735) mit Saalfeld vereinigt und so das
Herzogtum Sachsen-Koburg-Saalfeld begründet, doch behielt
Gotha durch den sogen. Nexus Gothanus die Landeshoheit in Saalfeld.
Der erste Herzog, Johann Ernst, siebenter Sohn Ernsts des Frommen,
hinterließ 1729 zwei Söhne, Christian Ernst und Franz Josias,
die bis zu des erstern Tod 1745 gemeinschaftlich regierten. Zum Alleinbesitz des Landes gelangt,
führte Franz Josias (1745-64) 1746 die Primogenitur ein. Durch langwierige und kostspielige Prozesse,
welche er und sein Sohn Ernst Friedrich (1764-1800) mit Gotha,
Meiningen und Schwarzburg führten, wuchs die Schuldenlast des Landes auf 1,075,068 Gulden an,
während die Landeseinkünfte nur 70,000 Guld. betrugen. Zur Regelung der Finanzen wurde eine aus
dem Herzog Ernst II. von Gotha und dem Prinzen Joseph von Hildburghausen bestehende kaiserliche
Debitkommission eingesetzt. Da trotzdem die Schulden ↔ bei Ernst Friedrichs Tod
sich auf 1,261,441 Guld. beliefen, berief dessen Sohn, Herzog Franz
(1800-1806), den preußischen Kammerdirektor v. Kretzschmann in seine Dienste, der die Behörden
umgestaltete und eine koburgische Staatsbank errichtete, aber durch seine Mißgriffe ungeheure
Kosten (1½ Mill.) verursachte und die Finanzen in noch größere Verwirrung brachte. Durch den
Rezeß von 1805 wurde Saalfeld vom Nexus Gothanus befreit und
Themar gegen Abtretung Römhilds von Gotha erworben; das Herzogtum umfaßte nun 57,000 Einw.
auf 980 qkm (18 QM.). Die Erbitterung gegen den allmächtigen Kretzschmann, noch gesteigert
durch die Kriegsnot 1805 und 1806, führte sogar zu einem Aufstand, der durch kursächsische
Truppen unterdrückt wurde. Als Herzog Franz 9. Dez. 1806 starb, stand sein Sohn Ernst I.
(1806-44) im preußischen Heer, und Napoleon stellte daher das Land unter Sequester. Der
Herzog konnte sein Land nur mit Mühe und unter der Bedingung des Beitritts zum Rheinbund
wiedererlangen; er widmete sich nun sofort der Regelung der Finanzen und der Einführung
einer gerechtern Besteuerung. Auf dem Wiener Kongreß erhielt der Herzog, der im November
1813 sich den Verbündeten angeschlossen und 1814 und 1815 im Kriege gegen Frankreich ein
deutsches Armeekorps befehligt hatte, das Fürstentum Lichtenberg in den Rheinlanden, das
er aber 1834 für 2 Mill. Thlr. an Preußen verkaufte. 1821 gab er seinem Land eine liberale
Verfassung. Doch schon 1826 trat er im Teilungsvertrag vom 12. Nov. das Fürstentum Saalfeld
und Themar an Meiningen ab und erhielt dafür das erledigte Herzogtum Sachsen-Gotha
(s. d.) sowie die Ämter Königsberg und Sonnefeld. Seitdem hieß das Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha;
doch wurde Gotha nicht völlig mit Koburg vereinigt, sondern behielt seine eigne Verfassung.
Die Verwaltung des Herzogtums wurde 1828 neu organisiert. Mit dem Landtag geriet die Regierung,
an deren Spitze A. v. Carlowitz, seit 1840 v. Lepel stand, in heftigen Streit über die vom
Domänengut an die Landeskasse zu gewährenden Zuschüsse sowie wegen der plötzlichen Außerkurssetzung
der großen Menge koburgischer leichter Drei- und Sechskreuzerstücke (1837). Erst unter Herzog
Ernst II. (seit 1844) wurde dieser Streit vom Minister v.
Stein durch das Domänengesetz vom 29. Dez. 1846 geschlichtet und mit einem neuen Wahlgesetz und
andern Reformen eine entschieden freisinnige Richtung eingeschlagen, so daß das Herzogtum 1848
von Unruhen verschont blieb, zumal der Herzog alle liberalen Forderungen, Petitions- und
Versammlungsrecht, Preßfreiheit, Aufhebung des Jagdrechts, ein neues Wahlgesetz u. a.,
bereitwilligst gewährte. An der deutschen Politik nahm der Herzog hervorragenden Anteil und
befehligte 1849 die thüringischen Truppen in Schleswig-Holstein; der preußischen Union schloß
sich S. bereitwilligst an. 1851 wurde v. Seebach an die Spitze des Ministeriums berufen,
welcher 1852 eine organische Vereinigung beider Herzogtümer in Bezug auf das Verhältnis zum
Herzog, nach außen, in Bezug auf den gemeinschaftlichen Landtag, das Staatsministerium,
Militär u. a., durch das Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852
zu stande brachte und 1. März eine neue Einigung mit den Ständen über die Domänenfrage
schloß; danach sollten von den Überschüssen der Domänenkasse (1888: 988,503 Mk.) 544,000 Mk.
der herzoglichen, der Rest der Staatskasse zufallen. Unter Seebachs Leitung verfolgte S.
auch nach 1850 eine durchaus liberale Politik sowohl in kirchlicher als in nationaler Beziehung.
Es bot dem Na-
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 150.
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 150.