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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Sachsen-Gotha

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Sachsen-Altenburg - Sachsen-Gotha.

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Altenburg'

Anmerkung: Fortsetzung von [Geschichte.]

Friedrichs des Mittlern die Ernestinischen Lande teilte, fiel Altenburg mit andern Landesteilen (Weimar, Saalfeld u. a.) an Johann Wilhelm und nach dessen Tod 1573 an seine Söhne Friedrich Wilhelm und Johann, die gemeinschaftlich regierten. Nach Friedrich Wilhelms Tod (1602) teilte Johann 1603 mit dessen Söhnen Johann Philipp, Friedrich, Johann Wilhelm und Friedrich Wilhelm, so daß diese die Ämter Altenburg, Ronneburg, Eisenberg, Dornburg, Kamburg, Orlamünde, Bürgel, Roda, Leuchtenburg, Zelle, Roßla und die Hälfte von Allstedt erhielten. So entstand die ältere Altenburgische Linie. Die vier Brüder standen zuerst unter Vormundschaft ihres Oheims Johann, dann der des Kurfürsten von Sachsen, bis 1618 Johann Philipp in seinem und seiner Brüder Namen die Regierung antrat. Nach seinem Tod (1639) folgte ihm, da seine Brüder Friedrich 1625 und Johann Wilhelm 1632 gestorben waren, sein Bruder Friedrich Wilhelm II. (1639-1669) als alleiniger Herr der Altenburger Lande, die 1640 durch einen Teil der Koburger Erbschaft (Koburg, Rodach, Schalkau, Römhild, Hildburghausen, Neustadt, Sonneberg, Pößneck und halb Allstedt) und 1660 durch mehrere Ämter der Grafschaft Henneberg (Meiningen, Themar und Maßfeld) vermehrt wurden. Auf Friedrich Wilhelm II. folgte sein Sohn Friedrich Wilhelm III. unter Vormundschaft des Kurfürsten von Sachsen, starb aber schon 1672 vierzehnjährig, und mit ihm erlosch die ältere Altenburgische Linie. Ihre Besitzungen fielen an die Nachkommen Johanns von Weimar, die sich 1605 in die Linien Weimar und Gotha geteilt hatten (s. Sachsen, Ernest. Linie, S. 126). Weimar erhielt Dornburg, Allstedt, Roßla und Bürgel, die es noch jetzt besitzt. Der übrige größere Teil (drei Viertel) kam an Gotha und wurde bei der Teilung unter die Söhne Ernsts des Frommen 1680 und 1681 teils Gotha zugeteilt (Altenburg, Leuchtenburg und Orlamünde), teils den neuen Herzogtümern Meiningen, Koburg, Römhild, Hildburghausen, Eisenberg und Saalfeld. Als Eisenberg 1707 ausstarb, fielen seine Lande (Kamburg, Eisenberg, Ronneburg und Roda) wieder an Gotha und bildeten mit diesem das Herzogtum Gotha-Altenburg. Als das Herzogshaus desselben 1825 erlosch, erhielt bei dem Erbteilungsvertrag vom 12. Nov. 1826 der Herzog Friedrich von Hildburghausen, der auf sein bisheriges Land verzichtete, das ganze Fürstentum Altenburg mit Ausnahme von Kamburg und einigen Dörfern. Er begründete die neue Linie Sachsen-Altenburg.

Herzog Friedrich (1826-34) gab dem Lande das unter der gothaischen Regierung vernachlässigt worden war, 1831 eine ständische Verfassung, und der Landtag beschloß eine neue Städteordnung, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Besteuerung der Rittergüter u. a. Unter Herzog Joseph (1834-1848) kam es 1848 auch in S. zu einer lebhaften demokratischen Bewegung. Unter dem Druck derselben beschloß der Landtag ein neues Wahlgesetz (10. April), welches allgemeine, direkte Wahlen einführte; das Militär wurde auf die Verfassung vereidigt, die Zensur aufgehoben. Als der Herzog zögerte, den neuen Landtag einzuberufen, und die Führer der demokratischen Partei, Erbe, Douai und Dölitzsch, verhaftet wurden (18. Juni), drohte der offene Aufruhr; die Bürgerschaft eilte bewaffnet auf die Barrikaden. Der Herzog hatte zwar aus Leipzig zu seinem Schutz sächsische Truppen kommen lassen, schloß aber doch einen förmlichen Frieden mit dem Volk, wonach die Verhafteten befreit, das sächsische Militär entlassen, ↔ einer der Vorstände des republikanischen Vaterlandsvereins, Cruciger, zum Minister ernannt, der Landtag sofort berufen und eine Amnestie erlassen werden sollte. Der am 22. Juni eröffnete Landtag bewilligte 15,000 Thlr. zur Beschäftigung brotloser Arbeiter, beschloß die Ausgabe von ½ Mill. Kassenscheinen, um auf billige Art Geld zu schaffen, räumte dem Herzog nur ein beschränktes Veto ein, hob die Patrimonialgerichtsbarkeit auf u. a. Auf Verfügung der deutschen Zentralgewalt rückten aber im Oktober erst sächsische, dann hannöversche, schließlich preußische Truppen ein, unter deren Schutz die Regierung sich zum Widerstand aufraffte. Nachdem Herzog Joseph 30. Nov. zu gunsten seines Bruders Georg (1848-53) abgedankt hatte, wurde die Bürgerwehr aufgelöst und Cruciger entlassen. 1850 wurde das Wahlgesetz abgeschafft und ein neues nach dem Dreiklassensystem eingeführt. Der Landtag bot bereitwilligst die Hand zur Beseitigung der Märzerrungenschaften. Nach dem Tode des Herzogs Georg folgte 3. Aug. 1853 Herzog Ernst, dessen Minister v. Larisch Verfassung und Gesetzgebung in reaktionärem Sinn zu revidieren fortfuhr. Das Domanialvermögen wurde für Eigentum des herzoglichen Hauses erklärt, aus dessen Erträgen der Herzog eine Zivilliste beziehen sollte, die landständische Initiative und die Geschwornengerichte beseitigt und selbst das Wahlgesetz von 1850 aufgehoben und zwar, da der Landtag 1854 die Aufhebung nicht genehmigte, durch herzogliche Verordnung vom 12. März 1855, welche von einem nach dem Wahlgesetz von 1831 gewählten Landtag nachträglich gebilligt wurde. Darauf wurde 1857 ein neues Wahlgesetz vereinbart. Für die Einführung der Grundsteuer und die Aufhebung des Jagdrechts wurde Entschädigung gezahlt. Nachdem S. 1862 mit Preußen eine Militärkonvention abgeschlossen hatte, stimmte es 14. Juni 1866 beim Bundestag gegen den österreichischen Antrag, trat dem preußischen Bundesreformprojekt bei und schickte sein Kontingent nach Erfurt. Nachdem S. Glied des Norddeutschen Bundes geworden, schloß es 1867 eine neue Militärkonvention mit Preußen, wonach sein Kontingent ein Bataillon des 96. Infanterieregiments bilden sollte, das dem 4. Armeekorps zugeteilt wurde und mit diesem 1870/71 in Frankreich kämpfte, und ward 1871 ein Glied des Deutschen Reichs. Das Domanialvermögen wurde 1868 völlig vom Staatsvermögen getrennt und 1873 als Domänenfideikommiß für volles Privateigentum des herzoglichen Hauses erklärt, womit die Zivilliste aufhörte; die Finanzen gestalteten sich übrigens so günstig, daß 1881 die Steuern erheblich vermindert werden konnten. Das Wahlgesetz von 1857 wurde 1869 wieder durch das von 1850 ersetzt. Vgl. Frommelt, Sachsen-altenburgische Landeskunde (Leipz. 1838-41, 2 Bde.); Töpfer, Landeskunde (Gera 1867); Voigt, Beschreibung des Herzogtums S.-Altenburg (Gera 1867); Seifert, Die Landwirtschaft im Herzogtum Altenburg (Altenb. 1886); v. Braun, Geschichte der Burggrafen von Altenburg (das. 1868); Derselbe, Die Stadt Altenburg in den Jahren 1350-1525 (das. 1872); Derselbe, Erinnerungsblätter aus der Geschichte Altenburgs 1525-1826 (das. 1876).

Sachsen-Gotha, ehemaliges Herzogtum der Ernestinischen Linie des Hauses Sachsen. Das Gebiet verblieb in der Wittenberger Kapitulation 1547 den Ernestinern, fiel bei der Teilung von 1572 mit Koburg Johann Kasimir, dem ältern Sohn Johann Friedrichs des Mittlern, zu, nach dessen Tod es 1633 an Johann Ernst von Eisenach und, als mit diesem

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 146.