Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Sachsen-Altenburg'
Anmerkung: Fortsetzung von [Geschichte.]
Friedrichs des Mittlern die Ernestinischen Lande teilte, fiel Altenburg mit andern
Landesteilen (Weimar, Saalfeld u. a.) an Johann Wilhelm und nach dessen Tod 1573 an
seine Söhne Friedrich Wilhelm und Johann, die gemeinschaftlich regierten. Nach
Friedrich Wilhelms Tod (1602) teilte Johann 1603 mit dessen Söhnen Johann Philipp,
Friedrich, Johann Wilhelm und Friedrich Wilhelm, so daß diese die Ämter Altenburg,
Ronneburg, Eisenberg, Dornburg, Kamburg, Orlamünde, Bürgel, Roda, Leuchtenburg,
Zelle, Roßla und die Hälfte von Allstedt erhielten. So entstand die
ältere Altenburgische Linie. Die vier Brüder
standen zuerst unter Vormundschaft ihres Oheims Johann, dann der des Kurfürsten
von Sachsen, bis 1618 Johann Philipp in seinem
und seiner Brüder Namen die Regierung antrat. Nach seinem Tod (1639) folgte ihm,
da seine Brüder Friedrich 1625 und Johann Wilhelm 1632 gestorben waren, sein
Bruder Friedrich Wilhelm II. (1639-1669)
als alleiniger Herr der Altenburger Lande, die 1640 durch einen Teil der Koburger
Erbschaft (Koburg, Rodach, Schalkau, Römhild, Hildburghausen, Neustadt, Sonneberg,
Pößneck und halb Allstedt) und 1660 durch mehrere Ämter der Grafschaft Henneberg
(Meiningen, Themar und Maßfeld) vermehrt wurden. Auf Friedrich Wilhelm II. folgte
sein Sohn Friedrich Wilhelm III. unter Vormundschaft
des Kurfürsten von Sachsen, starb aber schon 1672 vierzehnjährig, und mit ihm
erlosch die ältere Altenburgische Linie. Ihre Besitzungen fielen an die Nachkommen
Johanns von Weimar, die sich 1605 in die Linien Weimar und Gotha geteilt hatten
(s. Sachsen,
Ernest. Linie, S. 126). Weimar erhielt Dornburg, Allstedt, Roßla und Bürgel, die
es noch jetzt besitzt. Der übrige größere Teil (drei Viertel) kam an Gotha und
wurde bei der Teilung unter die Söhne Ernsts des Frommen 1680 und 1681 teils
Gotha zugeteilt (Altenburg, Leuchtenburg und Orlamünde), teils den neuen
Herzogtümern Meiningen, Koburg, Römhild, Hildburghausen, Eisenberg und Saalfeld.
Als Eisenberg 1707 ausstarb, fielen seine Lande (Kamburg, Eisenberg, Ronneburg
und Roda) wieder an Gotha und bildeten mit diesem das Herzogtum
Gotha-Altenburg. Als das Herzogshaus desselben
1825 erlosch, erhielt bei dem Erbteilungsvertrag vom 12. Nov. 1826 der Herzog
Friedrich von Hildburghausen, der auf sein
bisheriges Land verzichtete, das ganze Fürstentum Altenburg mit Ausnahme von
Kamburg und einigen Dörfern. Er begründete die
neue Linie Sachsen-Altenburg.
Herzog Friedrich (1826-34) gab dem Lande das
unter der gothaischen Regierung vernachlässigt worden war, 1831 eine ständische
Verfassung, und der Landtag beschloß eine neue Städteordnung, Trennung der Justiz
von der Verwaltung, Besteuerung der Rittergüter u. a. Unter Herzog
Joseph (1834-1848) kam es 1848 auch in S.
zu einer lebhaften demokratischen Bewegung. Unter dem Druck derselben beschloß
der Landtag ein neues Wahlgesetz (10. April), welches allgemeine, direkte
Wahlen einführte; das Militär wurde auf die Verfassung vereidigt, die Zensur
aufgehoben. Als der Herzog zögerte, den neuen Landtag einzuberufen, und die
Führer der demokratischen Partei, Erbe, Douai und Dölitzsch, verhaftet
wurden (18. Juni), drohte der offene Aufruhr; die Bürgerschaft eilte bewaffnet
auf die Barrikaden. Der Herzog hatte zwar aus Leipzig zu seinem Schutz
sächsische Truppen kommen lassen, schloß aber doch einen förmlichen Frieden
mit dem Volk, wonach die Verhafteten befreit, das sächsische Militär entlassen,
↔ einer der Vorstände des republikanischen Vaterlandsvereins,
Cruciger, zum Minister ernannt, der Landtag sofort berufen und eine Amnestie
erlassen werden sollte. Der am 22. Juni eröffnete Landtag bewilligte
15,000 Thlr. zur Beschäftigung brotloser Arbeiter, beschloß die Ausgabe
von ½ Mill. Kassenscheinen, um auf billige Art Geld zu schaffen, räumte
dem Herzog nur ein beschränktes Veto ein, hob die Patrimonialgerichtsbarkeit
auf u. a. Auf Verfügung der deutschen Zentralgewalt rückten aber im Oktober
erst sächsische, dann hannöversche, schließlich preußische Truppen ein,
unter deren Schutz die Regierung sich zum Widerstand aufraffte. Nachdem
Herzog Joseph 30. Nov. zu gunsten seines Bruders Georg
(1848-53) abgedankt hatte, wurde die Bürgerwehr aufgelöst und Cruciger
entlassen. 1850 wurde das Wahlgesetz abgeschafft und ein neues nach dem
Dreiklassensystem eingeführt. Der Landtag bot bereitwilligst die Hand zur
Beseitigung der Märzerrungenschaften. Nach dem Tode des Herzogs Georg
folgte 3. Aug. 1853 Herzog Ernst, dessen
Minister v. Larisch Verfassung und Gesetzgebung in reaktionärem Sinn zu
revidieren fortfuhr. Das Domanialvermögen wurde für Eigentum des herzoglichen
Hauses erklärt, aus dessen Erträgen der Herzog eine Zivilliste beziehen
sollte, die landständische Initiative und die Geschwornengerichte beseitigt
und selbst das Wahlgesetz von 1850 aufgehoben und zwar, da der Landtag
1854 die Aufhebung nicht genehmigte, durch herzogliche Verordnung
vom 12. März 1855, welche von einem nach dem Wahlgesetz von 1831 gewählten
Landtag nachträglich gebilligt wurde. Darauf wurde 1857 ein neues Wahlgesetz
vereinbart. Für die Einführung der Grundsteuer und die Aufhebung des
Jagdrechts wurde Entschädigung gezahlt. Nachdem S. 1862 mit Preußen eine
Militärkonvention abgeschlossen hatte, stimmte es 14. Juni 1866 beim
Bundestag gegen den österreichischen Antrag, trat dem preußischen
Bundesreformprojekt bei und schickte sein Kontingent nach Erfurt. Nachdem
S. Glied des Norddeutschen Bundes geworden, schloß es 1867 eine neue
Militärkonvention mit Preußen, wonach sein Kontingent ein Bataillon des
96. Infanterieregiments bilden sollte, das dem 4. Armeekorps zugeteilt
wurde und mit diesem 1870/71 in Frankreich kämpfte, und ward 1871 ein
Glied des Deutschen Reichs. Das Domanialvermögen wurde 1868 völlig vom
Staatsvermögen getrennt und 1873 als Domänenfideikommiß für volles
Privateigentum des herzoglichen Hauses erklärt, womit die Zivilliste
aufhörte; die Finanzen gestalteten sich übrigens so günstig, daß 1881
die Steuern erheblich vermindert werden konnten. Das Wahlgesetz von
1857 wurde 1869 wieder durch das von 1850 ersetzt. Vgl.
Frommelt, Sachsen-altenburgische
Landeskunde (Leipz. 1838-41, 2 Bde.);
Töpfer, Landeskunde (Gera 1867);
Voigt, Beschreibung des Herzogtums
S.-Altenburg (Gera 1867);
Seifert, Die Landwirtschaft im
Herzogtum Altenburg (Altenb. 1886);
v. Braun, Geschichte der Burggrafen
von Altenburg (das. 1868);
Derselbe, Die Stadt Altenburg in
den Jahren 1350-1525 (das. 1872);
Derselbe, Erinnerungsblätter aus
der Geschichte Altenburgs 1525-1826 (das. 1876).