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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Selamlik - Selbsthilfe.

Selamlik, der von den Männern bewohnte Teil des türk. Hauses, der auch Fremden zugänglich ist; der öffentliche Empfang der Würdenträger von seiten des Sultans, welcher am Beirâmfest im Garten des alten Serails stattzufinden pflegt.

Selangor, Malaienstaat unter brit. Protektorat, an der Straße von Malakka, 12,950 qkm (235 QM.) groß, mit 50,000 Einw. (darunter viele Chinesen), wird vom gleichnamigen schiffbaren Fluß bewässert und ist reich an Zinnlagern, die von großen europäischen Gesellschaften ausgebeutet werden. Dieselben betreiben auch auf den ihnen überlassenen Ländereien tropische Kulturen (Tapioka, Reis, Zuckerrohr) in großartigem Maßstab. Hauptort und Sitz des englischen Residenten in Kwala Lampur.

Selanik, Stadt, s. Saloniki.

Selb, Stadt im bayr. Regierungsbezirk Oberfranken, Bezirksamt Rehau, am Flusse S. (Nebenfluß der Eger) und an der Linie Hof-Eger der Bayrischen Staatsbahn, 534 m ü. M., hat eine evangelische und eine kath. Kirche, ein Amtsgericht, ein Rentamt, Nebenzollamt, Forstamt, zwei Porzellanfabriken, mehrere Porzellanmalereien, ansehnliche Granit- und Syenithauerei und Dampfsteinschleiferei, eine Maschinen- und eine Papierfabrik, mehrere Dampfschneidemühlen, eine Stahlplattenschleiferei, eine Dampfmahlmühle, Bierbrauerei, Weberei und (1885) 4712 meist evang. Einwohner. In der Nähe die Häusellohe mit Torfmullfabrikation.

Selbig, Elisa, Pseudonym, s. Ahlefeld.

Selbitz, Flecken im bayr. Regierungsbezirk Oberfranken, Bezirksamt Naila, auf dem Frankenwald, an der Selbitz und an der Linie Hof-Steben der Bayrischen Staatsbahn, hat 2 alte Schlösser, Woll- und Baumwollweberei, Britanniawarenfabrikation und (1885) 1813 evang. Einwohner. - Der gleichnamige Fluß entspringt auf dem Frankenwald südwestlich von Helmbrechts, fließt von Süden nach N., zuletzt durch das romantische Höllenthal, und mündet bei Blankenberg links in die Saale; 30 km lang.

Selborne (spr. sséllborn), Sir Roundell Palmer, Lord, brit. Staatsmann, geb. 27. Nov. 1812, studierte in Oxford, wurde 1837 Barrister und trat 1847 für Plymouth ins Unterhaus. Er schloß sich der gemäßigt liberalen Partei an und that sich namentlich in technisch-juristischen Fragen hervor. 1861 war er unter Palmerston Solicitor general, 1863-1866 Attorney general, trat aber mit den Whigs zurück. 1868 lehnte er den ihm von Gladstone angebotenen Posten des Lord-Kanzlers ab, weil er mit dessen irischer Politik nicht übereinstimmte. 1871 vertrat er die britische Regierung vor dem Genfer Schiedsgericht. Nach dem Durchgehen der irischen Kirchenreform nahm er 1872 das Amt des Lord-Kanzlers an und wurde als Lord S. ins Oberhaus berufen. Im Anfang 1874 trat er mit Gladstone zurück, war aber 1880-86 wiederum Lord-Kanzler.

Selbstbefleckung, s. Onanie.

Selbstbewirtschaftung von Landgütern, s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen.

Selbstbewußtsein, das Bewußtsein, insofern es sich unmittelbar und allein auf das Ich (s. d.) bezieht, oder das Wissen von den wechselnden innern Zuständen und Ereignissen als von seinen eignen. Rein oder transcendental heißt dieses S., insoweit es sich auf die ursprünglichen, empirisch, insoweit es sich auf die erfahrungsmäßigen Bestimmungen des Ichs bezieht.

Selbstentzündung, die ohne Wärmezufuhr von außen erfolgende Entzündung eines Körpers. Gewisse leicht oxydierbare Körper entzünden sich, wenn sie sich im Zustand sehr feiner Verteilung befinden (s. Pyrophore), sobald sie mit Luft in Berührung kommen; ebenso Phosphorwasserstoffgas, Arsendimethyl und einige andre Körper. Eine einzelne Phosphorstange oxydiert sich wohl an der Luft, entzündet sich aber nicht, weil die bei der Oxydation entwickelte Wärme hinreichend leicht an die Umgebung übertragen wird und eine Erhöhung der Temperatur nicht stattfindet. Liegen dagegen viele Phosphorstücke gehäuft, so daß die bei der langsamen Verbrennung sich entwickelnde Wärme zusammengehalten wird, so steigt die Temperatur, und plötzlich tritt S. ein. Ähnliches erfolgt auch in vielen andern Fällen; so entzünden sich Kohlen, welche reichlich fein verteilten Schwefelkies enthalten, infolge der bei der Verwitterung des Kieses erzeugten Wärme, wenn sie in großen Haufen an der Luft liegen. Auch Gespinstfasern, die mit Öl getränkt sind und auf Haufen liegen (Putzlappen, Wachstuch), feuchtes Heu, Stroh etc. unterliegen einem langsamen Oxydations-, resp. Zersetzungsprozeß; die Temperatur steigt sehr bedeutend, und es bedarf dann nur eines Luftzugs, um die S. herbeizuführen.

Selbstherrschaft, s. Autokratie.

Selbstherrscher aller Reußen, Titel, den Iwan III. Wasiljewitsch, Großfürst von Moskowien, bei seiner Verheiratung mit Sophie, der Nichte des letzten byzantinischen Kaisers, zugleich mit dem byzantinischen Doppeladler im Wappen um 1470 annahm, und den seitdem die Zaren von Rußland führen. Vgl. Russisches Reich, S. 76 und 84.

Selbsthilfe (Selbstzugriff), eigenmächtiges Handeln zum Zweck der Geltendmachung eines wirklichen oder vermeintlichen Rechts. Wie nämlich der Hauptzweck des Staats in dem Rechtsschutz besteht, so charakterisiert sich auch das Wesen des Rechtsstaats dadurch, daß er die Staatsbürger verpflichtet, zur Geltendmachung ihrer Rechte und zur Beseitigung von Störungen in denselben den Schutz des Staats, die richterliche Gewalt des letztern, anzurufen. Darum schließt der Begriff eines wohlgeordneten Staatswesens die S. prinzipiell aus. Gleichwohl kann dieselbe als ganz entbehrlich nie erscheinen, namentlich dann nicht, wenn in einem gegebenen Fall die Staatshilfe sich als unerreichbar darstellt. Dies gilt in erster Linie von der defensiven S., d. h. dem eigenmächtigen Schutz gegen einen widerrechtlichen Angriff (s. Notwehr). Aber auch Fälle aggressiver S. kommen vor, und zwar gehört dahin die eigenmächtige Pfändung (s. d.); auch die Retention oder das Zurückbehaltungsrecht (s. d.) kann hierher gezogen werden. Der Regel nach ist aber die S. schon im römischen Recht verboten. Ein Gesetz des Kaisers Marc Aurel (Decretum divi Marci) bestimmte in dieser Beziehung, daß derjenige, welcher ein Forderungsrecht eigenmächtig realisiere, dieses Recht zur Strafe verlieren solle. Die spätere Gesetzgebung dehnte dies auch auf das gewaltsame Geltendmachen eines Eigentumsrechts aus. Bei den germanischen Völkerschaften dagegen gelang die Beseitigung der S., welche namentlich in dem sogen. Fehderecht des Mittelalters ihren Ausdruck fand, erst nach und nach. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 186 ff.) will S. dann gestattet wissen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Berechtigte ohne sofortiges Eingreifen Gefahr läuft, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Im Fall der Wegnahme beweglicher Sachen muß unverzüglich die