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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Totreife - Toul.

sonders bei der Mehrzahl der durch Klemmung wirkenden Befestigungen und Verschlüsse, z. B. bei Gürtelschnallen, Feststellvorrichtungen für Rouleausschnüre, Hosenträger, Strumpfbänder etc. sowie bei Handschuh-, Portemonnaie- und Flaschenverschlussen etc.

Totreife, der Zustand der Getreidekörner, in welchem dieselben auf dem stehenden Halm völlig hart sind.

Totrokan (das antike Transmarisca), Kreishauptstadt in Bulgarien, an der Donau, zwischen Silistria und Rustschuk, mit Export von Rohprodukten und Holz und (1881) 7164 Einw. (viele Rumänen).

Totschlag, die widerrechtliche Tötung eines Menschen, welche zwar mit Vorsatz, aber nicht mit Überlegung ausgeführt wird. Durch das Vorhandensein der Tötungsabsicht unterscheidet sich das Verbrechen von der fahrlässigen Tötung (s. d.), durch den Mangel der Überlegung von dem Verbrechen des Mordes (s. d.). Der T. ist die im Affekt begangene absichtliche, widerrechtliche Tötung, welche, weil durch die leidenschaftliche Erregung das Bewußtsein des Thäters als getrübt erscheint, mit geringerer Strafe bedroht ist als der Mord. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch bestraft den Totschläger mit Zuchthaus von 5-15 Jahren. Dabei gilt es als Straferhöhungsgrund, wenn der T. an einem Verwandten aufsteigender Linie, oder wenn er bei Unternehmung einer strafbaren Handlung verübt wurde, um ein der Ausführung der letztern entgegentretendes Hindernis zu beseitigen, oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen. Als strafmilderndes Moment wird es dagegen angesehen, wenn der Totschläger ohne eigne Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden war. In diesem Fall erscheint der bloße Versuch des Totschlags, welcher sonst mit Strafe bedroht ist, nicht als strafbar. Es soll auch in ebendiesem Fall, oder wenn sonstige mildernde Umstände vorliegen, nur auf Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erkannt werden. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 212 ff. - Das österreichische Strafgesetzbuch bezeichnet als T. die nicht absichtliche, aber als Folge einer sonstigen absichtlichen Feindseligkeit erscheinende Tötung und bedroht die im Affekt begangene absichtliche Tötung sogar mit Todesstrafe. Vgl. Österreichisches Strafgesetzbuch § 140 ff.

Tottenham, nördliche Vorstadt von London, 9 km von der Londonbrücke, mit Diakonissenanstalt und (1881) 46,441 Einw.

Totum (lat.), das Ganze.

Tötung (Tötungsverbrechen, Homicidium), das Verbrechen desjenigen, welcher widerrechtlicherweise den Tod eines andern Menschen verursacht. Hiernach fällt also der Selbstmord nicht unter den Begriff der strafbaren T., ebensowenig die T. im Krieg nach Kriegsrecht oder die rechtmäßige T. eines zum Tod Verurteilten und die T. im Fall der Notwehr (s. d.). Ebenso ist die Abtreibung der Leibesfrucht, welche ein erst im Werden begriffenes Menschenleben zerstört, hier auszuscheiden. Je nachdem nun der Tötende mit oder ohne Absicht handelte, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger (kulposer) T. unterschieden. Letztere wird nach dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 222) mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er fahrlässigerweise aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet war, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Bei der vorsätzlichen T. wird je nach der Verschiedenheit des Thatbestandes wiederum zwischen Mord (s. d.), Totschlag (s. d.) und Kindesmord (s. d.) unterschieden. Dazu kommt noch die T. im Zweikampf (s. d.) und die T. eines Einwilligenden, welch letztere nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 216), wofern der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur That bestimmt worden war, mit Gefängnis von 3-5 Jahren geahndet wird. Das österreichische Strafgesetzbuch dagegen behandelt die T. eines Einwilligenden nicht als ein besonderes Vergehen. In allen diesen Fällen muß aber der Tod die zurechenbare Folge einer Handlung des Thäters sein. Die frühern Einteilungen in absolut und relativ, in notwendig und zufällig, in per se und per accidens tödliche (letale) Verletzungen sind heutzutage für den Begriff der T. indifferent, und die Unterscheidungen, welche die ältere Doktrin mit Rücksicht hierauf in Ansehung der Tödlichkeit (Letalität) von Verletzungen machte, werden nicht mehr berücksichtigt. Die sogen. tödliche Körperverletzung endlich, bei welcher der Tod des Verletzten die nicht beabsichtigte Folge der Verletzung ist, fällt nicht unter den Begriff der T., sondern unter den der Körperverletzung (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 211-222, 237 f.; Österreichisches, § 134-143, 335; Französisches, Art. 195-304, 319, 321-329; Brunnenmeister, Das Tötungsverbrechen im altrömischen Recht (Leipz. 1887).

Tot verbellen, das Anbellen eines verendeten Wildes durch den Schweißhund.

Touage (franz., spr. tu-ahsch), s. Tauerei.

Touchant (franz., spr. tuschang), rührend, bewegend; Touche, Berührung, Neckerei, Beleidigung (s. Tusch); touchieren, tastend berühren, untersuchen; in Rührung versetzen; beleidigen.

Toucouleurs (Tukulör), ein von den Franzosen den Bewohnern des untern und mittlern Senegal beigelegter Name, den man davon hat ableiten wollen, daß hier eine Mischung der verschiedenfarbigen Dscholof, Mandingo und Fulbe stattgefunden hat, während derselbe viel wahrscheinlicher von Tukurol, dem alten Namen des Landes, herstammt. Die Portugiesen nannten schon im 16. Jahrh. die Eingebornen Tacurores. Unter dem Einfluß des Islam erwuchs hier die Theokratie der Torodo, welche im 18. Jahrh. ihre Herrschaft über das ganze Senegalbecken ausdehnte und unter Othman Dar Fodie das große Fulbereich zwischen Niger und Tsadsee gründete. Sie haben den Franzosen häufig den entschiedensten Widerstand entgegengesetzt, doch wurde diesen bei der Feindseligkeit der einzelnen Stämme gegeneinander die Unterwerfung leicht gemacht.

Toucy (spr. tußi), Stadt im franz. Departement Yonne, Arrondissement Auxerre, an der Ouanne und der Eisenbahn Triguères-Clamecy, mit Schloß, Fabrikation von Wollenstoffen, Gerberei, Handel mit Vieh und Eisenwaren und (1881) 2125 Einw.

Toujours (franz., spr. tuschuhr), alle Tage, immer.

Toul (spr. tuhl), Arrondissementshauptstadt und Festung zweiter Klasse im franz. Departement Meurthe-et-Moselle, an der Mosel und am Marne-Rheinkanal, Station der Bahnlinie Paris-Avricourt (mit Abzweigung nach Frenelle la Grande), hat eine im 15. Jahrh. vollendete gotische Kathedrale mit zwei schönen Türmen, ein ansehnliches Stadthaus (früher Bischofspalast), Collège, Sekundärschule für Mädchen, Bibliothek und (1886) 7610 (Gemeinde 10,459) Einw., welche etwas Industrie (Stickerei, Hutfabrikation etc.) und Handel treiben. Seit 1871 ist die Festung T. durch einen Gürtel von Forts in einer Ausdehnung von