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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Türkisches Reich

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Türkisches Reich (Staatsverwaltung, Rechtspflege).

In der Türkei besteht jetzt der Theorie nach die 23. Dez. 1876 erlassene Verfassung zu Recht, obwohl die Regierung sich um dieselbe sehr wenig kümmert. Im wesentlichen setzt dieselbe fest: die Unteilbarkeit des Reichs; die Unverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit des Sultans, dessen Vorrechte die der übrigen europäischen Herrscher sind; die Freiheit der Unterthanen, die ohne Unterschied Osmanen heißen, ist unverletzlich. Staatsreligion ist der Islam, doch dürfen die anerkannten Konfessionen frei ausgeübt werden und behalten ihre Privilegien. Sodann wird Preßfreiheit, Petitions- und Versammlungsrecht, Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetz (die Sklaverei existiert aber faktisch noch!), Unterrichtsfreiheit, Befähigung aller Osmanen ohne Unterschied der Religion zu allen Beamtenstellungen, gerechte Verteilung der Steuern etc. garantiert. Der Konseil der Minister soll unter dem Präsidium des Großwesirs beraten. Die Minister sind für ihr Ressort verantwortlich und können von dem Abgeordnetenhaus angeklagt werden; Auflösung des letztern oder Entlassung der Minister bei einem Konflikt zwischen beiden, Interpellationsrecht der Abgeordneten, Unabsetzbarkeit der Beamten, sofern kein rechtlicher Grund gegen sie vorliegt, alles wie in zivilisierten Staaten; ebenso die Zusammensetzung des Parlaments (seit 1878 nicht mehr einberufen) aus zwei Kammern, das Institut der Thronrede, die Freiheit der Abstimmung, die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Votierung des Budgets etc. Doch ist diese Verfassung bald nach ihrer Entstehung nicht weiter berücksichtigt worden.

[Staatsverwaltung.] Was die Staatsverwaltung betrifft, so übt der Sultan seine gesetzgebende und vollziehende Gewalt durch den (1878 vorübergehend abgeschafften) Großwesir und den Mufti (Scheich ul Islam) aus. Der Großwesir (Sadrasam) ist der Repräsentant des Sultans, führt im Geheimen Rat den Vorsitz und ist thatsächlich der Inhaber der Exekutivgewalt. Er erhält seine Gewalt durch einen Hattischerif des Sultans und hat seinen amtlichen Aufenthalt bei der Hohen Pforte. Dem Mufti oder Scheich ul Islam (eingesetzt 1543 durch Mohammed II.) liegt die Auslegung des Gesetzes ob. Er ist Chef der Ulemas (s. unten), selbst aber weder Priester noch Gerichtsperson. Er nimmt an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt teil in dem Sinn, daß seine Zustimmung notwendig ist zur Gültigkeit jeder Verordnung, jedes von der höchsten Behörde ausgehenden Aktes. Außerdem stehen an der Spitze der Staatsverwaltung die für die einzelnen Zweige derselben bestimmten Staatsminister, nämlich: der Präsident des Staatsrats, der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, der Kriegsminister und Großmeister der Artillerie (Seraskier), der Finanzminister, der Marineminister (Kapudan-Pascha), der Minister des Innern, der Minister des Handels, der öffentlichen Arbeiten und des Ackerbaues, der Minister des öffentlichen Unterrichts, der Justizminister und der Intendant des Evkaf (d. h. der den Moscheen und frommen Stiftungen gehörigen Güter). Der Geheime Rat oder Diwan, dessen Mitglieder den Titel Muschir (Räte des Staatsoberhauptes) führen, besteht aus dem Scheich ul Islam, den oben genannten Ministern und dem Präsidium des Staatsrats und versammelt sich in der Regel wöchentlich. Dann folgen die beiden Reichsräte, der für Ausführung der Reformen und der 1868 gegründete Staatsrat (nachdem Muster des französischen Conseil d'État). Mit jedem der verschiedenen ministeriellen Departements, mit Ausnahme des der auswärtigen Angelegenheiten, sind permanente Räte (z. B. für das Gesundheitswesen, für Post und Telegraphie etc.) verbunden, welche die Gegenstände bearbeiten und die Verbesserungsprojekte vorbereiten. Alle Ämter des osmanischen Reichs zerfallen in wissenschaftliche oder Ämter des Lehrerstandes (Ulema), Ämter der Feder (Administrativämter), Ämter des Säbels (Armee und Flotte) und Hofämter. Die Minister führen den Titel "Muschir" (und "Wesir"), die andern hohen Staatsbeamten der Pforte und die Generale den Titel "Pascha", die höhern Beamten den Titel "Efendi", die Söhne der Paschas und die obern Offiziere den Titel "Bei", alle niedern Offiziere und Beamten den Titel "Aga". Behufs der Verwaltung ist das türkische Reich in Wilajets oder Generalgouvernements eingeteilt. Die Wilajets zerfallen in Liwas oder Provinzen, diese wiederum in Kazas oder Distrikte. An der Spitze eines jeden Wilajets steht ein Wali oder Generalgouverneur als Chef der Verwaltung. Unter ihm fungieren, ohne von ihm ernannt zu werden: der Defterdar für das Finanzwesen, der Mektubdschi oder Generalsekretär, der Sekretär der fremden Geschäfte, die Beamten für den öffentlichen Unterricht, für Handel, Ackerbau, Straßenbau, Landesvermessung, Polizei etc. Jedes Liwa wird von einem Mutessarrif verwaltet, jedes Kaza von einem Kaimakam; an der Spitze der Nahijes oder Kommunen steht ein von den Eingebornen gewählter Mudir sowie dessen Beigeordneter, der Muavin. In jedem Wilajet, Liwa, Kaza und Nahije steht dem betreffenden Verwaltungsbeamten ein Medschlis i idareh (Verwaltungsrat) zur Seite, worin die richterlichen, finanziellen, religiösen Spitzen und 3-4 von der Einwohnerschaft gewählte Personen sitzen. Am Schluß des Jahrs 1878 wurde der Entwurf eines neuen organischen Reglements für die europäischen Provinzen der Türkei veröffentlicht, wonach der Sultan die Walis aller Wilajets auf fünf Jahre ernennt. Die Pforte soll unter je drei von dem Wali vorgeschlagenen Kandidaten die Mutessarrifs wählen und die Provinzialbeamten möglichst aus den Einwohnern der betreffenden Provinz entnehmen. Ein Generalrat, zusammengesetzt aus je zwei Delegierten jedes Kazas, soll in jedem Wilajet eingesetzt werden. Außer den Zolleinnahmen soll der Ertrag einer Grund- und Bodensteuer sowie andre Einkünfte zur Bestreitung der Ausgaben der Provinzen für die öffentlichen Arbeiten und die Gendarmerie verwendet werden. Die Urteilssprüche der Gerichte sollen in öffentlichen Sitzungen gefällt werden.

[Rechtspflege.] Die türkischen Justizbehörden zerfallen in die ganz mohammedanischen Tscheris, an deren Spitze der Scheich ul Islam steht, und in die weltlichen Nisâmijes, die aus Christen und Mohammedanern zusammengesetzt sind. Das Tribunal der Tscheris besteht aus dem hohen Appellhof (Arsadassi) mit je einer Kammer für Europa und Asien, die einen Kâsi-asker (Kazilesker, s. d.) und 14 Richter zählt. In jedem Wilajet befindet sich ein Tscherigericht unter dem Vorsitz eines Mollas mit dem Titel Nâib, der zugleich dem Diwan-Temyisi (Appellationsgericht des Wilajets) präsidiert. Ebenso hat jedes Liwa und Kaza sein Tscheri-Gericht, das häufig der Bestechung sehr zugänglich ist. Für Streitigkeiten zwischen Bekennern verschiedener Religionen, zugleich auch für Kriminalfälle dienen die Nisâmijes, deren jedes Wilajet, Liwa und Kaza eins hat, und deren Mitglieder von der Bevölkerung gewählt werden. Jedes höhere Gericht bildet die Appellinstanz für die