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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Verletzung der Ehre - Vermehrung der Pflanzen.

suchenden (Muter) zugewiesen (»verliehen«) wird (s. Bergrecht, S. 741).

Verletzung der Ehre, s. Beleidigung.

Verletzung über die Hälfte, s. Läsion.

Verleumdung, s. Beleidigung.

Verlöbnis (Eheverlöbnis, Sponsalien), der Vertrag, durch welchen wechselseitig die Ehe zugesagt wird. Der Unterschied zwischen öffentlichem (sponsalia publica) und heimlichem V. (sponsalia clandestina) ist nur da von rechtlicher Bedeutung, wo die Gesetzgebung zum Abschluß eines gültigen Verlöbnisses die Beobachtung einer gewissen Form vorschreibt, wie z. B. nach preußischem Landrecht gerichtlicher oder notarieller Abschluß und für den Fall, daß die großjährige Braut nicht mehr in väterlicher Gewalt steht, die Zuziehung eines männlichen Beistandes verlangt, der Mangel dieser Form jedoch durch das mit beiderseitiger Bewilligung erfolgte Aufgebot als beseitigt erachtet wird. Das sächsische Zivilgesetzbuch dagegen verlangt nur dann Abschluß des Verlöbnisses vor Gericht oder unter Zuziehung zweier Zeugen, wenn beide Teile weder Eltern noch Großeltern haben. Aus einem gültigen V. kann zwar auf Abschluß der Ehe geklagt werden; doch ist ein direkter Zwang zur Eheschließung nicht statthaft, vielmehr nur die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung im Weg der Zwangsvollstreckung. Die Klagbarkeit des Verlöbnisses setzt aber auch die Zustimmung der Eltern oder deren Vertreter voraus, ebenso wie diese zur Eheschließung erforderlich ist (s. Ehe, S. 337). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1227 ff.) gibt aus dem V. nur eine Klage auf Ersatz des Schadens, welcher dem klagenden Teil durch Aufwendungen u. dgl. infolge des Verlöbnisses erwachsen ist. Zur Auflösung des Verlöbnisses berechtigen dieselben Gründe, aus welchen die Gültigkeit einer Ehe angefochten und Scheidung verlangt werden kann, namentlich aber auch absichtliche und grundlose Verzögerung der Eheschließung, Bruch der Verlöbnistreue und Abschließung eines anderweiten Verlöbnisses. Vgl. Sehling, Die Unterscheidung der Verlöbnisse im kanonischen Recht (Leipz. 1887).

Verlorner Haufe, im 16. Jahrh. die dem Haupthaufen zur Eröffnung des Gefechts voraufgehende, mit Arkebusen oder Musketen bewaffnete leichte Infanterie, also etwa den heutigen Schützenlinien entsprechend. Da sie den ersten feindlichen Angriff, namentlich der Kavallerie, aufzuhalten hatten und hierbei nötigen Falls geopfert werden mußten, so wurden sie von vornherein als verloren angesehen und die Mannschaften deshalb verlorne Knechte genannt; s. Fechtart, S. 87.

Verlorner Sohn, das Gleichnis des Lukas-Evangeliums (Kap. 15, V. 11-32), wurde von den ältern deutschen Dichtern in kleinern Erzählungen vielfach angewendet und ausgeschmückt, auch als Stoff zu Komödien betrachtet. Mehrfach ward das lateinische Schauspiel des Gnaphäus (1534) übersetzt und bearbeitet. Deutsche Komödien »Vom verlornen Sohn« dichteten Burkard Waldis (1527), Johann Ackermann (1537), Jörg Wickram (1540), Hans Sachs (1557), Nikolaus Loccius (1619). Unter den Komödien der »englischen Komödianten« (s. d.) scheint die »Vom verlornen Sohn« (1620) besonders beliebt gewesen zu sein. Vgl. Spengler, Der verlorne Sohn im Drama des 16. Jahrhunderts (Innsbr. 1888).

Verlornes Loch, s. Via Mala.

Verlustkonto, s. Buchhaltung, S. 566.

Vermächtnis, s. Legat.

Vermandois (spr. wermangdoá), ehemalige franz. Grafschaft, später Herzogtum in der Picardie, mit der Hauptstadt St.-Quentin, gehört gegenwärtig zum Departement Aisne und geringen Teils zu dem der Somme. Das Ländchen wurde zur gallischen Zeit von den Veromanduern, einem Volk im belgischen Gallien, bewohnt und erhielt nach ihnen seinen Namen. Im Mittelalter stand V. unter den mächtigen Grafen von V., die von Pippin, dem Sohn Karls d. Gr., abstammten und zugleich Grafen von Troyes, Meaux und Roucy waren. Mit Raoul dem jüngern erlosch 1167 das alte Grafengeschlecht. Seiner Schwester Elisabeth, Gemahlin Philipps, Grafen von Elsaß und Flandern, machte Philipp der Schöne die Erbschaft streitig, entriß ihr die Grafschaft 1185 mit Waffengewalt und vereinigte sie 1215 mit Frankreich. Sie gehörte nun lange zur Krone, ward später zum Herzogtum und zur Pairie erhoben, und Ludwig XIV. gab sie an Ludwig von Bourbon, seinen natürlichem Sohn von der Lavallière, mit dem 1683 der Titel Herzog von V. erlosch.

Vermeer, Maler, s. Meer, S. 419.

Vermehrung der Pflanzen, Bildung neuer Pflanzenindividuen durch Ablösung fortwachsender vegetativer Organe vom Körper einer Pflanze, im Gegensatz zur Reproduktion durch Samen. Voraussetzung ist dabei, daß die abgelösten Organe schon Wurzeln besitzen oder in der Erde schnell Adventivwurzeln entwickeln. Am leichtesten sind krautartige Pflanzen mit verzweigten Rhizomen zu vermehren, indem hier jedes mit einer Knospe versehene Rhizomstück, wenn es von dem Hauptstock getrennt worden ist, selbständig weiter zu vegetieren vermag (Quecke). Dasselbe gilt von Kräutern, welche Ausläufer treiben, die in einer gewissen Entfernung Wurzel schlagen und eine Knospe für einen neuen Stock entwickeln (Erdbeere). Hierher gehört auch die V. durch Absenker und Stecklinge. Manche Pflanzen besitzen eigentümliche Organe, welche sich von selbst von der Pflanze trennen, um sich zu einer neuen Pflanze zu entwickeln. Diese Vermehrungs- oder Brutorgane werden von manchen Pflanzen besonders häufig, ja oft regelmäßig gebildet und können dann die fehlende oder doch nicht zur Samenbildung führende Reproduktion ersetzen. Als Brutorgane finden sich bei manchen Moosen sogen. Brutzellen, einzelne runde, sich isolierende Zellen, welche in Menge an den Blattspitzen gebildet werden, bei andern Brutknospen als kleine, grüne, vielzellige Körperchen, welche in besondern Brutknospenbehältern entstehen, und aus denen sehr leicht neue Moospflänzchen sich entwickeln. Eigentliche knospenartige Bildungen kommen bei höhern Pflanzen nicht selten als Vermehrungsorgane vor, z. B. die Knospenknöllchen, die sich in den Blattachseln von Ranunculus Ficaria regelmäßig entwickeln und diese sehr selten Samen tragende Pflanze stark vermehren; ferner die fleischigen Knospenzwiebelchen (bulbilli), welche bei Lilium bulbiferum und Dentaria bulbifera in den obern Blattachseln, im Blütenstand mancher Allium-Arten zwischen den Blüten oder bei den sogen. lebendig gebärenden Pflanzen, z. B. bei manchen Gräsern, bei Polygonum viviparum etc., an Stelle der Blüten entstehen, und welche, auf den Boden gelangt, leicht Wurzel schlagen und zu neuen Pflanzen werden. Bei vielen Zwiebelgewächsen bildet die Mutterzwiebel Seitenknospen, die wieder als Zwiebeln sich ausbilden, sogen. Brutzwiebeln, die, wenn sie eine gewisse Größe erreicht haben, sich ablösen und neuen Pflanzen das Dasein geben können. Bei Pflanzen, welche unterirdische, mit vielen Knospen versehene Knollen