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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Versicherung

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Versicherung (geschichtliche Entwickelung des Versicherungswesens).

versicherung, indem die Arbeitgeber gesetzlich zur V. ihrer Arbeiter verpflichtet sind, ebenso die gesetzlich beschlossene, aber praktisch noch zu verwirklichende Alters- und Invalidenversicherung. Im übrigen ist der Versicherungsvertrag ein freiwilliges Privatgeschäft. Die Leistungen, welche der Versicherungsnehmer zu gewähren hat, nennt man bei der Rentenversicherung (s. d.) Mise, bei sämtlichen andern Versicherungen Prämien. Die letztern haben indes in einzelnen Versicherungszweigen auch andre Bezeichnungen, z. B. bei den Societäten heißen sie oft Brandsteuern, bei kleinern Gegenseitigkeitsverbänden oft Umlagen, bei Sterbekassen auch wohl Totenopfer etc. Im allgemeinen ist die Prämie nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsverpflichtung für den Versicherer und nach der Höhe der Zahlung zu bemessen. Sie hängt demnach ab vom Grade der Gefährdung, bei der Lebensversicherung von Alter und Gesundheit der versicherten Personen etc. Die Aktiengesellschaften erheben die Prämien unter Gewähr für deren Zulänglichkeit von den Versicherten in fest bestimmten Beträgen (feste Prämien) pränumerando, die Gegenseitigkeitsanstalten entweder je nach dem Ausgang der einzelnen Versicherungsperioden postnumerando in entsprechenden Beiträgen (Umlagen) oder in pränumerando zu machenden, vorläufigen Zahlungen (oft Vorprämien genannt), unter Vorbehalt der spätern Rückvergütung entsprechender Anteile an den Geschäftsüberschüssen (Dividenden) oder der Nachforderung von ratierlichen Beträgen, Nachschüssen (Nachschußprämien), bei Unzulänglichkeit der ersten Zahlungen. Bei Versicherungsarten, bei denen sich das Risiko mathematisch feststellen läßt (Lebensversicherung), nennt man die Summen, welche nur zur Deckung dieses Risikos nötig sind, die mathematischen oder Nettoprämien, zu denen dann zur Erzielung eines Gewinns, zur Bestreitung der Verwaltungskosten etc. gewisse Zuschläge gemacht werden, um so die Brutto- oder Tarifprämien zu bilden. Man bezeichnet indes unter Nettoprämien auch wohl die von den vorläufigen Prämien der Gegenseitigkeitsanstalten nach Abzug der Dividenden übrigbleibenden Beträge und nennt dann die Vorprämie Bruttoprämie. Der Prämiensatz für die Einheit der Versicherungssumme wird Prämienfuß, die Zusammenstellung der Prämienfüße für die einzelnen Gefahr- und Altersklassen Prämientarif genannt. Bei Versicherungen, deren Risiko auf längere unbestimmte Zeit übernommen ist und bei gleichbleibenden Prämien wächst, sind Teile der Prämiensummen zur Deckung des Risikos für spätere Jahre als Prämienreserve anzusammeln, deren Höhe unter anderm von derjenigen des Zinsfußes abhängig ist (je niedriger der Zinsfuß, um so höher die Reserve, und umgekehrt). Zu unterscheiden von derselben ist die Kapitalreserve, welche zur Deckung etwaniger Verluste, und die Schadenreserve, welche für bereits zu zahlende Schäden dient, die am Ende des Rechnungsjahrs noch nicht ausbezahlt werden konnten. Unter Prämienüberträgen versteht man diejenigen Teile vereinnahmter Prämien, welche beim Abschluß von Geschäftsjahren der Versicherungsanstalt, wenn derselbe nicht gerade mit dem Ende des Versicherungsjahrs zusammentrifft, im Verhältnis der ins nächste Geschäftsjahr fallenden Zeitdauer der Versicherungsjahre zurückzustellen sind. Die Erneuerung eines Versicherungsvertrags auf derselben Grundlage für eine neue Versicherungsperiode heißt Prolongation, doch bezeichnet man mit dem dann ungenauen Ausdruck Prolongationsprämie auch die nach Zahlung der erstmaligen (Policenprämie) entrichteten weitern Prämien für auf mehr als ein Jahr abgeschlossene Versicherungen.

Unter den Kulturvölkern des Altertums war, soweit wir Kunde davon haben, das Versicherungswesen sehr wenig entwickelt; insbesondere sind auch für das römische Wirtschafts- und Rechtsleben nur spärliche Nachweise dahin gehörender Geschäfte vorhanden. Dagegen finden wir bei den germanischen Völkern schon sehr früh Versicherungen erwähnt, wenn dieses Wort auch als Bezeichnung für eine Vertragsgattung modern ist. Soweit unsre einigermaßen zuverlässige Kunde der wirtschaftlichen Einrichtungen des deutschen Volkes zurückreicht, begegnen wir Gegenseitigkeits-Versicherungsverbänden, welche (zunächst im Anschluß an die Gilden, später die Zünfte) die verschiedensten Versicherungszweige, wie Feuer-, See-, Vieh- und, in der Form der Totenkassen oder Totenladen, die Lebensversicherung, bearbeiten; ja schon in den Kapitularien Karls d. Gr. wird die eidliche Bekräftigung der Versprechungen von Gildegenossen zu Beiträgen für den Fall von Feuersbrünsten u. Schiffbrüchen in einer Weise verboten, welche darauf schließen läßt, daß es sich dabei um eine eingebürgerte Einrichtung handelte. Nach dem Dreißigjährigen Krieg schufen die deutschen Regierungen zur Abstellung des Brandbettels und zur Hebung des Volkswohlstandes die Feuerversicherungssocietäten, welche, die Form der alten Gegenseitigkeitsverbände beibehaltend, von den Staats- oder Gemeindebehörden verwaltet und meistens mit mehr oder weniger Privilegien ausgerüstet wurden. Von England überkamen wir dann die Lehren der Statistik und deren Anwendung für das Versicherungswesen sowie die Versicherungstechnik großer Privatgesellschaften, welche das Versicherungsgeschäft in einer für uns neuen und großartigen Weise betrieben. In allen Kulturstaaten nimmt jetzt das Versicherungswesen eine sehr wichtige Stellung ein, und kaum einer derselben hat nicht wenigstens die eine oder die andre Gattung derselben in bedeutendem Umfang ausgebildet.

Mit dieser großartigen Entwickelung des Versicherungswesens hat diejenige des Versicherungsrechts nicht gleichen Schritt gehalten, und nur wenige Staaten erfreuen sich einer umfassenden Kodifikation der öffentlich- und der privatrechtlichen Normen für das Versicherungswesen. Am frühsten wurde in rechtlicher Beziehung die Seeassekuranz geordnet, betreffs welcher die Ordonnanz der Stadt Barcelona, das Florentiner Statut von 1523, die niederländische Ordonnanz Philipps II. von 1570, die Amsterdamer Ordonnanz von 1598, die französische Marineordonnanz von 1681 u. a. maßgebend geworden sind, und welche auch sowohl im preußischen Landrecht als auch im deutschen Handelsgesetzbuch eingehendere Berücksichtigung erfahren hat, während für die übrigen Versicherungszweige in Deutschland nur eine bunte Menge von einzelnen Partikularbestimmungen besteht. Neuerdings wird an der Kodifikation wenn auch zunächst nur des öffentlichen Versicherungsrechts gearbeitet. In Österreich ist dasselbe durch das Assekuranzregulativ von 1881 in befriedigender Weise geregelt, das neue schweizerische Obligationenrecht und das neue italienische Handelsgesetzbuch erstrecken sich auch auf das Versicherungswesen. Die Vereinigten Staaten Nordamerikas besitzen eine Reihe von Gesetzen der Einzelstaaten. Weiteres s. in den einzelnen Artikeln: Feuer-, Glas-, Hagel-, Hypotheken-, Invaliden-, Kredit-, Lebens-, Rück-, See-, Transport-, Unfall-, Viehversicherung etc.