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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Versicherungsamt - Versöhnung.

Vgl. Masius, Darstellung des gesamten Versicherungswesens (Leipz. 1857); Herrmann, Theorie der V. (2. Aufl., Graz 1869); Gallus, Grundlagen des gesamten Versicherungswesens (Leipz. 1874); Lemcke, Katechismus des Versicherungswesens (2. Aufl., das. 1887); Bezold, Das Versicherungswesen (Berl. 1874); Cohn, Der Versicherungsvertrag (das. 1879); Wittstein, Das mathematische Risiko der Versicherungsgesellschaften (Hannov. 1885); Labauve, Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts im Versicherungswesen (Oldenb. 1880); Falk, Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (Hamb. 1885); Bödiker, Die Gewerbe- und Versicherungsgesetzgebung des Deutschen Reichs (Berl. 1886); ferner: Elsners »Assekuranzalmanach« (das., seit 1867), Wallmanns »Deutscher Versicherungskalender« (das., seit 1870), Ehrenzweigs »Assekuranz-Jahrbuch« (Wien, seit 1880), Neumanns »Jahrbuch für das deutsche Versicherungswesen« (Berl.); Zeitschriften: von Saski (Leipz., seit 1865), Fritsch (das., seit 1870), Neumann (Berl.) u. a.

Versicherungsamt, öffentliches Amt, welchem die Überwachung des Versicherungswesens obliegt, oder das auch die oberste Berufungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem über deren gegenseitige Rechtsverhältnisse bildet. Eine solche Behörde ward 1880 in Österreich unter dem Namen Versicherungskontrollamt ins Leben gerufen, in Deutschland wurde auf Grund der Gesetze über Unfallversicherung ein Reichsversicherungsamt in Berlin sowie je ein Landesversicherungsamt für Sachsen und Bayern in Dresden und München geschaffen.

Versicherungsprämie, s. Versicherung, S. 158, und Prämie.

Versicherungszwang, s. Versicherung, S. 157 f.

Versiegelung (Obsignatio), Verschließung einer Sache durch Anlegung eines Siegels, geschieht von Amts wegen bei Todesfällen in Bezug auf die Sachen des Verstorbenen, wenn die Erben minderjährig, abwesend oder unbekannt sind, bei entstehendem Konkurs, infolge von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Pfändungen etc. Die Verletzung solcher Siegel unterliegt nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 136) einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten.

Versieren (lat.), verkehren; versiert, in etwas bewandert.

Versifizieren (lat.), in Verse bringen, Verse machen; Versifex, Versemacher, Reimschmied; Versifikation, Versbildung, Versbau.

Versilbern, s. v. w. zu Geld machen, verkaufen.

Versilbern, Metalle und andre Gegenstände mit Silber überziehen. Bei der Feuerversilberung werden Kupfer, Messing, Tombak geglüht, mit Säure gelb gebrannt, mit Lösung von salpetersaurem Quecksilberoxid (Quickwasser) befeuchtet, mit Silberamalgam bedeckt und zur Verflüchtigung des Quecksilbers erhitzt, oder man reibt das Metall mit einem Brei aus Silberpulver, Quecksilberchlorid, Salmiak und Kochsalz, spült mit Wasser, trocknet und erhitzt. Fester und dauerhafter wird die Versilberung, wenn man das Metall mit schwacher Kochsalzlösung befeuchtet, mit einer Mischung aus 1 Teil Silberpulver, 1 Teil Chlorsilber und 2 Teilen gebranntem Borax bestreut, rotglühend macht und in schwacher Weinsteinlösung ablöscht. Durch die Wiederholung der Operation (Schmelzsilber) wird die Versilberung verstärkt. Bei der kalten Versilberung (Anreiben) reibt man das Metall mit einem Brei aus 1 Teil Silberpulver, 2 Teilen Weinstein, 2 Teilen Kochsalz und wenig Wasser oder mit 1 Teil Silbernitrat, 3 Teilen Cyankalium und 3 Teilen Schlämmkreide, spült und trocknet. Diese Versilberung ist wohlfeil, aber wenig haltbar. Sogen. falsche Versilberung erhält man durch Anreiben mit Zinnwismutamalgam und Kreide. Zur nassen Versilberung kocht man die Gegenstände in einer Lösung von Chlorsilber, Kochsalz und Weinstein, spült und trocknet. Alle Metalle können nach dem Verzinken durch Auftragen eines Breies aus Silbernitrat, Cyankalium, Wasser, Schlämmkreide, Weinstein und Quecksilber versilbert werden. Zur galvanischen Versilberung, die fast ausschließlich angewandt und wie die galvanische Vergoldung ausgeführt wird, benutzt man Bäder, die man durch Kochen von Chlorsilber mit gelbem Blutlaugensalz, Ammoniakflüssigkeit und Wasser oder durch Lösen von Silbernitrat oder Chlorsilber in überschüssigem Cyankalium erhält. Auf Kupfer, Messing, Tombak, Glockengut, Neusilber, Guß- und Schmiedeeisen haftet das Silber direkt, auf poliertem Stahl und Zinn nach dem galvanischen Verkupfern. Damit galvanisch versilberte Gegenstände nicht gelb anlaufen, erhitzt man sie, mit Borax bedeckt, über Kohlenfeuer, beizt mit sehr verdünnter Schwefelsäure, spült, trocknet und erhitzt schließlich auf Eisenblech. Gelb gewordene Gegenstände können mit Cyankaliumlösung aufgefrischt werden. Bisweilen überzieht man versilberte Waren mit einer dünnen Palladiumschicht, um das Anlaufen durch Schwefelwasserstoff zu verhüten. Zur Kontaktversilberung benutzt man ein durch Kochen von Chlorsilber, Blutlaugensalz, kohlensaurem Kali, Kochsalz mit Ammoniak bereitetes Bad und verfährt wie bei der Kontaktvergoldung. Man kann mit dieser Lösung abgeriebene Stellen versilberter Gegenstände ausbessern, indem man sie thunlichst reichlich aufträgt und Zinkpulver aufstreut. Versilberung mit Blattsilber wird wie die Vergoldung mit Blattgold ausgeführt, ist aber wenig gebräuchlich, beim Plattieren werden die Metalle durch Druck vereinigt. Zum V. des Porzellans benutzt man gefälltes Silberpulver mit basischem Wismutnitrat als Flußmittel. Über Silberspiegel s. Spiegel. Litteratur s. bei Vergolden.

Version (lat.), Wendung, Verwendung; Fassung in Worte; Übersetzung.

Versi sciolti (ital., spr. -schollti »reimlose Verse«), in Italien Bezeichnung für unsern fünffüßigen Iambus (engl. blank verse).

Versitzgruben, s. Exkremente, S. 966.

Verskunst, s. Metrik und Prosodie.

Versmold, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, Kreis Halle, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, mechanische Segeltuchweberei, Ziegelbrennerei, 9 Mühlen, eine Branntweinbrennerei und (1885) 1495 Einw.

Versöhnung, die Wiederherstellung eines freundlichen Verhältnisses zwischen Feinden, in der Dogmatik die Wiederherstellung des durch die Sünde aufgelösten religiösen Verhältnisses. Dabei wird unterschieden zwischen der V. der Menschen, die Gott feindlich gestimmt waren, mit ihm (reconciliatio) und der V. des durch die Sünde der Menschen beleidigten Gottes selbst (expiatio). Erst in letzterer Vorstellung gipfelt die rechtgläubige Lehre, wonach Gott, um den Menschen unter der Bedingung des Glaubens und der Buße zu verzeihen, die Sünde an dem Gottmenschen Christus bestrafte, welcher kraft seiner stellvertretenden Genugthuung (satisfactio vicaria) der göttlichen Gerechtigkeit an unsrer Statt Genüge leistete, so daß unsre Sünde ihm, sein Verdienst uns zugerechnet wird (imputatio). Schon Paulus stellt die Lehre von der V. in den Mittelpunkt seines Systems