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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Wahlrecht - Wahrheit.

(s. d.) vor, oder erklärt eine Abteilung die Wahl durch Mehrheitsbeschluß für zweifelhaft, oder erheben zehn anwesende Mitglieder der Abteilung einen bestimmten Zweifel gegen die Gültigkeit der Wahl, so gehen die Wahlverhandlungen zur weitern Prüfung an die Wahlprüfungskommission, bestehend aus 14 Mitgliedern des Reichstags. Letzterer entscheidet dann auf Bericht jener Kommission über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl.

Wahlrecht, im subjektiven Sinn das Recht, an den Wahlen zur Volks- und Kommunalvertretung und zu ähnlichen Körperschaften teilzunehmen, und zwar aktives (Wahlfähigkeit), das Recht, zu wählen, und passives (Wählbarkeit), das Recht, gewählt werden zu können. Im objektiven Sinn versteht man unter W. die gesetzlichen Normen, durch welche Wählbarkeit, Wahlfähigkeit und Wahlverfahren geregelt sind (s. Wahl).

Wahlreich, im Gegensatz zum Erbreich dasjenige Reich, dessen Regierung dem Regenten nur für seine Person übertragen ist. Mit dem Tode des gewählten Regenten ist in dem W. der Thron erledigt. Solche Wahlreiche waren die Republik Polen und das ehemalige Deutsche Reich.

Wahlspruch, s. Denkspruch und Devisen.

Wahlstatt, unrichtig für Walstatt, s. Wal.

Wahlstatt, Dorf in der preuß. Provinz Schlesien, unweit Liegnitz, 3 km seitwärts von der Katzbach, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, ein Schloß, ein ehemaliges Benediktinerkloster (jetzt Kadettenanstalt) und (1885) 1136 Einw. W. liegt an der Stelle, wo Heinrich II. oder der Fromme, Herzog von Schlesien, 9. April 1241 im Kampf gegen die Mongolen fiel. Zum Andenken ließ die heil. Hedwig an der Stelle, wo man Heinrichs Leichnam fand, eine Kapelle (die jetzige protestantische Kirche) bauen, um welche das Dorf W. entstand. Westlich vom Dorf liegt das Schlachtfeld, wo 26. Aug. 1813 Blücher den Sieg an der Katzbach erfocht, infolge dessen er den Titel eines Fürsten von W. erhielt. Vgl. Lindner, W. und sein Kadettenhaus (Berl. 1888).

Wahlsysteme, s. Wahl, S. 328.

Wahlvergehen, s. Wahl, S. 330.

Wahlvermächtnis (alternatives Vermächtnis), ein Vermächtnis oder Legat, welches jemand in der Art zugewendet wird, daß nur die eine oder die andre von mehreren Leistungen zu gunsten des Vermächtnisnehmers erfolgen soll.

Wahlverteidiger, s. Verteidigung.

Wahlverwandtschaft, s. Chemische Verwandtschaft. - Auf menschliche Beziehungen übertragen, was unter ausdrücklicher Beziehung auf das chemische Affinitätsgesetz zuerst Goethe gethan hat, bezeichnet W. diejenige Form wechselseitiger Zusammengehörigkeit zwischen Personen (desselben oder verschiedenen Geschlechts), welche weder, wie die (angeborne) Blutsverwandtschaft, auf gemeinsamer Abkunft (Einheit des Bluts) noch, wie die (gesetzlich, z. B. durch Eheschließung erworbene) bürgerliche Verwandtschaft, auf der Sanktion des (kirchlichen oder staatlichen) Gesetzes (Einheit vor dem Gesetz), sondern, wie die (frei und bewußt wählende) Freundschaft und (Geschlechts-) Liebe, auf der (im Unterschied von letztern beiden unwillkürlich und bewußtlos wirksamen) Anziehungskraft des gegenseitig sympathisierenden (physischen und psychischen) Gesamtnaturells der Verbundenen (Einheit des Wesens) beruht. Dieselbe schließt die beiden erstangeführten Verwandtschaftsformen zwar nicht aus, aber auch nicht ein (Gleichgültigkeit und Entfremdung zwischen Blutsverwandten; sogen. Vernunft- [besser Unvernunft-] Ehen); vielmehr kann die (um Herkunft, Rang, Stand und Gesetz unbekümmerte) W. sowohl mit der einen (z. B. Romeos und Juliens Herzensbund mit der Blutsfeindschaft ihrer Elternhäuser) als mit der andern Form (z. B. Eduards und Ottiliens Seelenbund, in Goethes klassischem Roman »Wahlverwandtschaften«, mit des erstern legitimem Eheverhältnis zu Charlotten) in unvereinbarem Widerspruch stehen. In letzterm Fall erscheint, da die Anziehungskraft der W. einerseits von dem Gesamtnaturell ausgeht, also nicht leicht eine Ablenkung erleiden kann, anderseits ohne Bewußtsein ausgeübt wird, also wie ein (unwiderstehliches) Naturgesetz wirkt, der tragische Ausgang des Konflikts (in den beiden angeführten Beispielen der Untergang des Liebespaars, der Tod Ottiliens) kausal ebenso unvermeidlich, wie die sühnende Genugthuung, welche im ersten Fall die Verletzung der Stimme des Bluts, im zweiten die Nichtachtung der Stimme des Gesetzes durch denselben erfährt, ethisch gerechtfertigt. Von beiden Gesichtspunkten aus ist Goethes Meisterwerk musterhaft.

Wahn, Dorf im preuß. Regierungsbezirk Köln, Kreis Mülheim a. Rh., an der Linie Deutz-Gießen der Preußischen Staatsbahn, hat eine kath. Kirche und (1885) 1008 Einw. Dabei die Wahner Heide mit dem 569 Hektar großen Artillerieschießplatz.

Wahnideen, alle Äußerungen eines Individuums, welche nur diesem selbst als begründet und wahr gelten, während sie jedem gesunden Urteil gegenüber als durchaus unmotiviert und der objektiven Grundlage bar erscheinen. W. sind eins der gewöhnlichsten Symptome bei zahlreichen Geisteskrankheiten, z. B. dem Delirium tremens, der Verrücktheit, der paralytischen Geisteskrankheit. Vgl. Größenwahn und Verfolgungswahn.

Wahnkantig, s. Holz, S. 676.

Wahnsinn (Ekstasis), im gewöhnlichen Sprachgebrauch allgemeine Bezeichnung der Seelenstörungen überhaupt, im beschränkten Sinn derjenige Exaltationszustand der geistigen Thätigkeit, dessen Wesen in einer krankhaft gesteigerten Einbildungskraft mit den daraus hervorgehenden ausschweifenden Wahnvorstellungen besteht. S. Verrücktheit, Geisteskrankheiten und Psychiatrie.

Wahrenbrück, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Liebenwerda, an der Schwarzen Elster, hat eine evang. Kirche und (1885) 671 Einw. W. ist Geburtsort des Komponisten Graun.

Wahrhaftigkeit als Pflicht ist die Verpflichtung, das mir geschenkte Zutrauen des Fragers, daß ich die Wahrheit sagen wolle, mit der mir bekannten Wahrheit zu vergelten; als Tugend die von Natur vorhandene oder durch Übung zur Gewohnheit gewordene Eigenschaft, die Wahrheit zu sagen. Die Außerachtsetzung der W. als Pflicht ist die Lüge, die von Natur vorhandene oder durch Übung zur Gewohnheit gewordene Außerachtsetzung jener Pflicht die Lügenhaftigkeit.

Wahrheit, im logischen Sinn die Übereinstimmung unsrer Gedanken mit sich selbst und mit den allgemeinen Gesetzen des Denkens (formale) oder mit dessen Gegenständen, dem Sein (materiale W). Sätze, welchen (wie z. B. den mathematischen und logischen) die erste zukommt, werden selbst formelle, solche, denen (mit Recht oder Unrecht) die zweite (wie z. B. den Lehren von Erfahrung) zugeschrieben wird, materiale oder reelle Wahrheiten genannt. Letztere, bei denen der Gehalt der Vorstellung ein durch die Außenwelt auf dem Weg der äußern Sinne unmittelbar ver-^[folgende Seite]