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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Waldeck

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Waldeck (Geschichte des Fürstentums).

evangelische Landeskirche ist das Konsistorium, unter welchem vier Superintendenten stehen. Die Gerichtsverfassung schließt sich an die preußische an. Höchste Gerichtsinstanz ist für das Fürstentum W. das Oberlandesgericht zu Kassel, für das Fürstentum Pyrmont das Oberlandesgericht zu Celle. Dort stehen die drei Amtsgerichte Arolsen, Korbach und Wildungen unter dem Landgericht zu Kassel, hier das Amtsgericht Pyrmont unter dem Landgericht zu Hannover. Vor das Schwurgericht gehören alle schweren gemeinen sowie die politischen Verbrechen und Preßvergehen. Die Landeseinnahmen betragen nach dem Staatshaushaltsetat für 1889: 1,081,965 Mk.; die Landesausgaben 1,047,876 Mk. Die Landesschulden des Fürstentums W. betrugen 1889: 2,272,800 Mk. In betreff des Militärs bestanden schon vor Gründung des Norddeutschen Bundes eine Konvention mit Preußen und preußisches Ergänzungssystem mit allgemeiner Wehrpflicht. Weitere Militärkonventionen mit Preußen sind 6. Aug. 1867 und 24. Nov. 1877 abgeschlossen worden. Das Wappen (s. Tafel »Wappen«) zeigt acht Felder (darunter das für W. ein schwarzer achtstrahliger Stern im goldenen Grund, für Pyrmont ein rotes Ankerkreuz in Silber), von einem Purpurmantel umgeben u. mit dem Fürstenhut bedeckt. Die Landesfarben sind Schwarz, Rot, Gelb. An Orden bestehen ein Verdienstorden (seit 1857) und ein Militärverdienstkreuz für Offiziere (seit 1854). Residenz ist Arolsen. S. Karte »Braunschweig etc.«

[Geschichte.] Das ehemals gräfliche Haus W. stammt von den Grafen von Schwalenberg ab, unter denen Widekind und sein Bruder Hermann um 1189 als Grafen von W. bezeichnet werden. Von ihren Neffen begründete Volkwin eine neue Linie Schwalenberg, der andre, Adolf (1214-70), setzte den Zweig W. fort. Mittelpunkt der Grafschaft war das Gericht W. in Hessen, welches die Stadt und Burg W., Sachsenhausen, Bergheim und andre Orte umfaßte. Die Grafschaft Pyrmont wurde erst 1631 von W. erworben, als die Grafen von Gleichen ausstarben, welche sie von den Grafen von Pyrmont geerbt hatten. Graf Adolf war also der eigentliche Stammherr des jetzigen Hauses W., und seine Besitzungen blieben ungeteilt bis 1397. Um diese Zeit starb Heinrich der Eiserne, und es stifteten dessen Söhne Adolf und Heinrich die beiden Linien Landau und W., von denen die erstere 1495 erlosch. Seit 1138 gingen beide Linien bei dem Haus Hessen zu Lehen, welches Verhältnis durch den Rheinbund faktisch und 1847 durch Schiedsspruch des Bundestags auch formell gelöst wurde. Nach vorübergehenden Teilungen im 15. Jahrh. stifteten 1607 Christian und Vollrath IV. die Linien Eisenberg und Wildungen. Die Grafschaft Wildungen fiel 1664 an den Grafen Georg Friedrich von W. (s. Georg 25), der 1682 vom deutschen Kaiser Leopold I. in den Reichsfürstenstand erhoben wurde, mit dem aber die Wildungische Linie 1692 erlosch, worauf die waldeckschen Besitzungen an Christian Ludwig von der Eisenberger Linie fielen. 1687 wurde in der Eisenberger Linie das Erstgeburtsrecht eingeführt. Der Sohn Christian Ludwigs, Graf Friedrich Anton Ulrich, wurde 1712 vom Kaiser Karl VI. in den Reichsfürstenstand erhoben. Sein jüngerer Bruder, Josias (gest. 1763), wurde der Stifter der Linie der Grafen von W. zu Bergheim. Friedrich Anton Ulrich (gest. 1728) hatte nacheinander seine beiden Söhne Christian Philipp (gest. 1728) und Karl August Frisch (gest. 1763) zu Nachfolgern, welch letzterer als österreichischer General am österreichischen Erbfolgekrieg teilnahm. Sein ältester Sohn und Nachfolger, Friedrich, erhielt 1803 eine Virilstimme im Reichsfürstenrat, überließ 1805 seinem jüngsten Bruder, Georg, die Grafschaft Pyrmont und trat 1807 dem Rheinbund bei Friedrichs jüngerer Bruder, Christian August (gest. 1798), zeichnete als österreichischer Feldmarschall im ersten Koalitionskrieg aus. Da Friedrich 1812 kinderlos starb, folgte ihm sein Bruder Georg, wodurch W. und Pyrmont wieder vereinigt wurden, und als dieser 1813 ebenfalls starb, ging die Regierung auf seinen ältesten Sohn, Georg Friedrich Heinrich (s. George), über, der 1815 dem Deutschen Bund beitrat. Dieser gab 1814 an Stelle der alten landständischen Verfassung eine neue, welche aber auf lebhaften Widerstand seitens der Stände stieß, deren Privilegien sie antastete. Aus Beratungen mit Ritterschaft und Stadien ging dann 19. April 1816 die neue Verfassungsurkunde hervor, welche bis 1848 Geltung behielt. Die Landesvertretung bestand fortan aus Vertretern der Ritterschaft, der Städte und Bauern, hatte Steuerbewilligungsrecht und Anteil an der Gesetzgebung. Die vollziehende Behörde der ständischen Beschlüsse war ein von den Ständen aus ihrer Mitte gewählter engerer Ausschuß, die landständische Deputation genannt. 1832 schloß sich das Fürstentum dem Deutschen Zollverein an. Fürst Georg starb 15. Mai 1845. Ihm succedierte sein unmündiger Sohn Georg Viktor (s. Georg 27) unter der Vormundschaft seiner Mutter Emma, Prinzessin von Anhalt-Bernburg-Schaumburg. 1848 trat ein konstituierender Landtag zusammen und vereinbarte das Grundgesetz vom 23. Mai 1849, welches Verantwortlichkeit der Minister, Freiheit der Presse, Besteuerung der Kirchengüter etc. proklamierte. Fürst Georg Victor, der am 14. Jan. 1852 seine Volljährigkeit erlangte, erklärte aber, daß er die Regierung nicht übernehmen werde, solange die demokratische Verfassung von 1849 Gültigkeit habe. Infolgedessen legte die Regierung einem besonders einberufenen Revisionslandtag den Entwurf einer neuen Verfassungsurkunde vor, welcher 17. Aug. 1852, am Tag des Regierungsantritts des Fürsten, veröffentlicht wurde. 1856 wurden wieder indirekte Wahlen mit Klassensystem und Zensus eingeführt. Am 1. Aug. 1862 wurde eine Militärkonvention mit Preußen geschlossen. Infolge der Ereignisse des Sommers 1866 ward auch W., das sich entschieden auf Preußens Seite gestellt hatte, ein Glied des Norddeutschen Bundes. Doch lehnte der Landtag die Bundesverfassung einstimmig ab, um den Fürsten zu einem Accessionsvertrag mit Preußen zu drängen. Dieser kam 18. Juli 1867 zu stande und wurde 22. Okt. von der Landesvertretung genehmigt. Danach ging die Verwaltung Waldecks vom 1. Jan. 1868 auf zehn Jahre an Preußen über. Der Fürst behielt sich das Begnadigungsrecht, das Kirchenregiment und die Zustimmung bei der Gesetzgebung vor. In Justiz- und Schulangelegenheiten ressortiert das Land von den preußischen Behörden zu Kassel. Obgleich der ganze Ertrag der Domänen dem Fürsten vorbehalten ward, wurde durch diesen Vertrag die Steuerlast, die bei den steigenden Ansprüchen des Militärbudgets für das arme Land noch fühlbarer hätte werden müssen, erheblich gemindert. Die Begründung des Deutschen Reichs änderte in den Verhältnissen Waldecks nichts. Verlängerungen des Accessionsvertrags wurden im Dezember 1877 und im März 1887 vereinbart. Vgl. Curtze, Geschichte und Beschreibung des Fürstentums W. (Arolsen 1850); Derselbe, Beiträge zur