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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Waldbuße; Walddistelstrauch; Waldeck

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Waldbuße - Waldeck (Fürstentum).

Waldbuße, die Strafe für begangenen Forstfrevel und zwar Geld- oder Haftstrafe, verbunden mit Verpflichtung zum Schadenersatz (s. Forststrafrecht).

Walddistelstrauch, s. Ilex.

Waldeck (W.-Pyrmont), zum Deutschen Reiche gehöriges Fürstentum im nordwestlichen Deutschland, besteht aus dem eigentlichen Fürstentum W. und dem Fürstentum Pyrmont (s. d.), welche Teile durch fremdherrliches Gebiet getrennt sind. Das Fürstentum W. liegt zwischen den preußischen Provinzen Westfalen und Hessen-Nassau, das Fürstentum Pyrmont zwischen Lippe, der Provinz Hannover, Braunschweig und Westfalen. Das Fürstentum W. gehört zu den am höchsten gelegenen Landstrichen zwischen Rhein und Weser. Die höchsten Punkte sind: der Hegekopf bei Stryck (846 m), der Ettelsberg (834 m) und der Pön (799 m) bei Usseln. Nach SO. hin sinkt das Gebirge ab und erreicht hier im Kreis der Eder nur noch die Höhe von 600 m. Die genannten Höhen gehören dem rheinischen Grauwacken- und Thonschiefergebirge an. Das Fürstentum Pyrmont besteht aus einem reizenden, vom westlichen Wesergebirge umschlossenen Thal und erhebt sich in seinen höchsten Punkten nur bis zu 375 m ü. M., während die tiefsten Punkte 75 m hoch liegen. Die Flüsse gehören zum Gebiet der Weser, nämlich im Fürstentum W. die Eder mit der Werbe, Itter und Aar, die Diemel mit der Twiste, im Fürstentum Pyrmont die Emmer. Mineralquellen sind der Sauerbrunnen und Salzbrunnen bei Niederwildungen und der berühmte Stahl- und Salzbrunnen in Pyrmont. Das Klima ist ziemlich rauh, aber gesund; die mittlere Jahrestemperatur wird zu 7-9° C. angegeben. Das Fürstentum W. zerfällt in die drei Kreise der Twiste, des Eisenbergs, der Eder und hat 1055 qkm (19,17 QM.) Flächeninhalt mit (1885) 48,598 Einw.; Pyrmont bildet einen Kreis und zählt auf 66 qkm (1,10 QM.) 7977 Einw. Es ist dünn bevölkert, indem bei einer Gesamtbevölkerung von 56,575 Seelen auf das QKilometer nur 50,5 Menschen kommen. Die Bevölkerung, welche in 14 Städten und 107 Dörfern wohnt, gehört nördlich von der Eder zum niedersächsischen, südlich davon zum fränkischen Volksstamm und bekennt sich größtenteils zur evangelischen Kirche. Außer drei katholischen Gemeinden (1454 Katholiken) kommen vereinzelt Quäker, Mennoniten und Juden (804 Seelen) im Land vor. An Bildungsanstalten bestehen: ein Landesgymnasium (mit Realklassen) zu Korbach, ein Realprogymnasium zu Arolsen, 123 öffentliche Stadt- und Landschulen. Die fürstliche Bibliothek in Arolsen zählt über 30,000 Bände.

Was die physische Kultur Waldecks anlangt, so entfallen von der gesamten Bodenfläche 42 Proz. auf Äcker und Gärten, 16,7 auf Wiesen und Weiden, 38,1 auf Waldungen, 3,2 Proz. auf landwirtschaftlich nicht benutztes Areal. Hauptprodukte des Ackerbaues sind: Roggen, Hafer, Kartoffeln und Futterkräuter; geringer ist der Ertrag an Weizen und Gerste sowie an Ölgewächsen und Lein, die von den Bauern meist nur für den eignen Bedarf und nur auf den größern Gütern, wo auch der Runkelrübenbau immer mehr in Aufnahme kommt, in ausgedehnterm Maß gebaut werden. Obst wird besonders in der Edergegend gebaut und von da auch ausgeführt. Die Viehzucht ist nicht unerheblich. Man zählte 1883 im ganzen Land 5956 Pferde, 20,249 Stück Rindvieh, 66,704 Schafe, 17,735 Schweine und 7332 Ziegen. Beide Fürstentümer haben gute und ausgedehnte Waldungen, die zusammen 42,059 Hektar betragen, wovon 65 Proz. Staatsforsten und 90 Proz. Laubholz sind. Die Jagd bietet die mittelmäßige Ergiebigkeit der meisten Gebirgsgegenden. Der früher ziemlich lebhaft betriebene Bergbau auf Eisen- und Kupfererze (in der Eder wurde auch Gold gewaschen) hatte seit längerer Zeit wegen ungenügenden Erfolgs und unter der Einwirkung der gesunkenen Eisenpreise bedeutend abgenommen, neuerdings jedoch sich wieder gehoben. 1888 wurden gefördert: Eisenerze 37,168 Ton. (Wert 163,749 Mk.), Gips 2110 T. und Dachschiefer 2740 laufende Meter. Die wenigen Eisenhütten stehen zur Zeit meist still. Auch sonst ist die industrielle Thätigkeit noch unerheblich, aber doch im Wachsen begriffen. Der Besuch der Bäder Pyrmont und Wildlingen hat sich sehr gehoben, namentlich auch der Export des Wildunger Wassers (jährlich über ⅔ Mill. Flaschen), der sich bis nach China und Japan hin erstreckt. Die Eisenbahn Wabern-Wildungen, welche seit einigen Jahren in Betrieb ist, harrt noch der Weiterführung von Wildungen ab, die Bahn Warburg-Arolsen ist im Bau und die Weiterführung derselben von Arolsen nach Korbach in naher Aussicht; das Fürstentum Pyrmont wird auf einer kurzen Strecke von der Hannover-Altenbekener Bahn berührt.

Beide Fürstentümer haben eine eingeschränkt monarchische Verfassung, welche auf der Verfassungsurkunde vom 17. Aug. 1852 beruht. Der Fürst, gegenwärtig Georg Viktor (seit 15. Mai 1845, bis 17. Aug. 1852 unter mütterlicher Vormundschaft), besitzt die gesamte Staatsgewalt, bei deren Ausübung er an die Verfassung gebunden ist. Die Regierung ist erblich im Mannesstamm des waldeckschen Fürstenhauses, einschließlich der gräflichen Linie desselben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge; beim Erlöschen des Mannesstamms geht im eigentlichen Fürstentum W. die Regierung auf die weibliche Linie über, während im Fürstentum Pyrmont Preußen succediert. Der Fürst wird mit vollendetem 21. Jahr volljährig. Das fürstliche Haus bekennt sich zur evangelischen Kirche. Das Domanialvermögen ist laut Rezeß vom 16. Juli 1853 in erster Stelle zum Unterhalt des Fürsten und des fürstlichen Hauses bestimmt; der Überschuß fließt in die Staatskasse. Alle Staatsangehörigen haben gleiche politische Rechte ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis. Für die vereinigten Fürstentümer besteht ein gemeinsamer Landtag aus 12 Abgeordneten von W. und 3 von Pyrmont. Zum Abgeordneten ist jeder männliche Staatsangehörige wählbar, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und mindestens 2 Jahre dem Staat angehört. Wahlmänner und Abgeordnete werden auf 3 Jahre gewählt. Die ständischen Befugnisse sind die allgemeinen konstitutionellen. Die Leitung der Staatsverwaltung liegt in der Hand der Regierung, deren Funktionen für die Dauer der mit Preußen abgeschlossenen Accessionsverträge vom 18. Juli 1867, resp. 24. Nov. 1877 und 2. März 1887 dem Landesdirektor übertragen sind. Die Kreisverwaltung wird nach der Kreisordnung vom 16. Aug. 1855 besorgt von Kreisamtmännern in den vier Kreisen mit einer Kreisvertretung (Kreisvorständen), bestehend aus 6 Abgeordneten der Kreisgemeinden, welche durch die von den Gemeinderäten der Ortsgemeinden erwählten Wahlmänner gewählt werden. Die Gemeindeordnung statuiert in allen Gemeinden Bürgermeister und Beigeordnete, die vom Gemeinderat auf 6 Jahre gewählt und von der Regierung bestätigt werden, und Gemeinderäte, deren Mitglieder von den 25jährigen, auf Grund des Zensus wahlberechtigten Gemeindegliedern nach der Dreiklasseneinteilung gewählt werden. Oberste geistliche Behörde für die