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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Widerdruck - Widerstand.

Vorterrain. Im Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 kam W. zu dem neuerrichteten Fürstentum Bulgarien.

Widerdruck, s. Schöndruck.

Widerhall, s. Echo.

Widerklage (Reconventio), diejenige Klage, welche in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Beklagte gegen den Kläger vor demselben Gericht und in dem nämlichen Verfahren erhebt. In diesem neuen Prozeß ist der ursprüngliche Beklagte nunmehr Kläger (Widerkläger), der ursprüngliche Kläger aber Beklagter (Widerbeklagter). A hat mich z. B. wegen 1000 Mk. Kaufgeld verklagt; ich gestehe die Klage zwar zu, mache aber einredeweise geltend, daß A mir 1200 Mk. aus einem Darlehen schuldet, und fordere nun meinerseits von A den Überschuß im Weg der W. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung kann der Beklagte einen Anspruch bei dem Gericht der Klage widerklagend geltend machen, wenn dieser Anspruch entweder mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht; sei es, daß er in Ansehung des Entstehungsgrundes, sei es, daß er durch einen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung mit dem geklagten Anspruch oder mit den Einreden oder Dupliken zusammenhängt, welche der Beklagte dem Klaganspruch entgegensetzt. Die W. wird in der mündlichen Verhandlung erhoben. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, in welcher das Urteil ergeht, angestrengt werden. Man spricht von einem Gerichtsstand der W. (Forum reconventionis) insofern, als die W. vor dem Gericht der Haupt- oder Vorklage erhoben werden kann, auch wenn dieses Gericht für die in der Form einer W. erhobene Klage an und für sich nicht zuständig sein würde. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 33, 251, 253, 136. Im Strafprozeß spricht man von einer W. mit Rücksicht auf die Vorschrift der deutschen Strafprozeßordnung (§ 198, 232), wonach wechselseitige Beleidigungen und nur auf Antrag zu verfolgende Körperverletzungen in einem und demselben Verfahren zu erledigen sind. Hat daher der eine Teil Antrag auf Strafverfolgung gestellt, so muß der andre Teil bei Verlust seines Rechts den Antrag auf Strafverfolgung auch seinerseits spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz stellen. Er ist dazu aber auch noch berechtigt, wenn für ihn zu eben diesem Zeitpunkt die sonst gesetzte dreimonatige Antragsfrist bereits abgelaufen sein sollte.

Widerlage (Donatio propter nuptias, Antidos), ein Vermögenskomplex, welcher von dem Ehemann der Ehefrau als Gegenleistung für die ihm zugebrachte Mitgift (dos) gegeben wird. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.

Widerlager, s. Gewölbe.

Widerrist, s. Rist.

Widerruf (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern Beweggründen gethan wird; ein ausdrücklicher, wenn er in klaren, bestimmten Worten, ein stillschweigender, wenn er durch Handlungen erfolgt, aus denen auf dem Weg notwendiger Schlußfolgerung der W. angenommen werden muß. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist ein einseitiger W. in der Regel wirkungslos, da zu der Aufhebung eines Vertrags regelmäßig die Übereinstimmung beider Teile erfordert wird. Eine Vollmacht, ein Auftrag kann zwar zu jeder Zeit gültig widerrufen werden; doch muß zuvor der Beauftragte, der Bevollmächtigte wegen aller Kosten, die er infolge des Mandats bestritten hat, von dem widerrufenden Auftraggeber entschädigt werden. Beim Eheverspruch findet der einseitige W. (repudium) nur aus gewissen, im Gesetz bestimmten Ursachen statt, die der andre Teil verschuldet hat. Der zwangsweise W. einer Beleidigung, auf welchen nach älterm Strafrecht neben der Abbitte erkannt werden konnte, ist von der neuern Strafgesetzgebung nicht beibehalten worden.

Widersetzlichkeit (Widersetzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unbotmäßigkeit), derjenige Widerstand, welcher der Obrigkeit bei einer Amtshandlung durch Gewalt oder Bedrohung mit solcher geleistet wird. Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, welcher einem Beamten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis von 3 bis 5 Jahren bestraft. Wird die That von mehreren verübt, so kommen die Strafbestimmungen über Auflauf (s. d.) und Aufruhr (s. d.) in Anwendung. Wer ferner öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andern Darstellungen zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. Gleiche Gefängnisstrafe trifft denjenigen, welcher eine Person des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, dem Befehl des Obern nicht Gehorsam zu leisten. Besondere Strafvorschriften bestehen endlich in Ansehung der W. gegen Forst- oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst- und Jagdberechtigte oder deren Aufseher, Steuer- und Zollbeamte, ferner für die Befreiung von Gefangenen und für Meuterei (s. d.) der Gefangenen. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 110-122; Österreich., § 81.

Widerspruch, im allgemeinen die Vereinigung von Bestimmungen, die sich untereinander aufheben (s. Gegensatz) und daher nicht in einem Ding zusammen sein oder in einem Gedanken zusammen gedacht werden können. Findet sich der W. in einem Gedankenzusammenhang, so muß er beseitigt, findet er sich in einer Erfahrungsthatsache, z. B. in der Veränderung, die als solche nicht beseitigt werden kann, so muß der Inhalt der letztern berichtigt, d. h. so ergänzt, werden, daß der W. verschwindet. Durch die Vermeidung des Widerspruchs im Denken entsteht formal wahres (logisches) Denken (mögliches Wissen), durch die Beseitigung der in der Erfahrung gegebenen Widersprüche material wahres (metaphysisches) Denken (wirkliches Wissen).

Widerstand (Resistentia), in der Dynamik alles, was einer Bewegung hindernd entgegenwirkt. Die gewöhnlichen Widerstände sind die des Mittels, in welchem ein Körper sich bewegt, z. B. der Luft, des Wassers, die Widerstände der Reibung und der Steifigkeit von Seilen und Ketten etc. Über den galvanischen Leitungswiderstand s. Ohmsches Gesetz.