Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Württemberg

777

Württemberg (Staatsverfassung und Verwaltung).

chingen-Rottweil-Villingen, 173 km), hohenzollerische Bahn (Tübingen-Sigmaringen, 88 km), obere Donaubahn (Rottweil-Immendingen, 38 km), Donaubahn (Ulm-Sigmaringen, 93 km), Algäubahn (Herbertingen-Isny, 85 km, Kißlegg-Wangen, 13 km, Altshausen-Pfullendorf, 25 km), Schwarzwaldbahn (Zuffenhausen-Kalw, 49 km), Nagoldbahn (Horb-Brötzingen, 67 km), Enzbahn (Pforzheim-Wildbad, 23 km), Murrthalbahn (Waiblingen-Backnang-Hessenthal, 61 km), Gäubahn (Stuttgart-Schiltach, 112 km), Kraichgaubahn (Heilbronn-Eppingen, 24 km). Im Bau begriffen sind (1889) die Linien: Tuttlingen-Sigmaringen, Schramberg-Schiltach, Leutkirch-Memmingen, Wangen-Hergatz. Die Post, früher Thurn und Taxisch, seit 1. Juli 1851 in die unmittelbare Verwaltung des Staats übergegangen, zählte 1887: 571 Postanstalten und 5022 Angestellte.

Staatsverfassung und Verwaltung.

Was die Staatsverfassung anlangt, so beruht die Konstitution des Königreichs auf der Verfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819, mit einzelnen Abänderungen hauptsächlich aus den Jahren 1868 und 1874. Die Verfassung des Deutschen Reichs weist W. 4 Stimmen im Bundesrat und 17 Abgeordnete zum Reichstag zu. Der König (gegenwärtig Karl I., geb. 6. März 1823, seit 25. Juni 1864 regierend) vereinigt alle Rechte der Staatsgewalt in seiner Person, ist jedoch hinsichtlich der Gesetzgebung und Besteuerung an die Mitwirkung der Landstände gebunden. Die Krone ist erblich im Mannesstamm des königlichen Hauses nach der Linealerbfolge und dem Erstgeburtsrecht. Bei dessen Erlöschen succediert die weibliche Linie; doch tritt bei der Deszendenz des sodann regierenden königlichen Hauses das Vorrecht des Mannesstamms wieder ein. Der König wird mit zurückgelegtem 18. Jahr volljährig. Er bekennt sich zur evangelisch-lutherischen Kirche und bezieht eine Zivilliste von 1,600,000 Mk. nebst Naturalien im Betrag von ca. 200,000 Mk. Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, welche nach dem Gesetz vom 31. Dez. 1861 von dem Religionsbekenntnis unabhängig sind. Jedem Einwohner ist Freiheit der Person, des Gewissens, des Eigentums und der Auswanderung zugesichert. Das Vereins- und Petitionsrecht sind garantiert. Die Landstände teilen sich in zwei Kammern. Die Erste, die Kammer der Standesherren, besteht aus den Prinzen des königlichen Hauses, aus den Häuptern der standesherrlichen Familien (zur Zeit 15 fürstlichen und 4 gräflichen) und aus vom König erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern, die aber höchstens ein Drittel der übrigen ausmachen dürfen (dermalen 8). Die Zweite Kammer, die der Abgeordneten, ist aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, aus den 6 evangelischen Generalsuperintendenten, dem katholischen Landesbischof, einem Mitglied des Domkapitels, dem der Amtszeit nach ältesten katholischen Dekan, dem Kanzler der Universität Tübingen, je einem Abgeordneten der 7 sogen. guten Städte: Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen, und je einem Abgeordneten aus den 63 Oberamtsbezirken, im ganzen aus 93 Mitgliedern, zusammengesetzt. Die letztgenannten 70 Abgeordneten werden mittels geheimer, allgemeiner und direkter Wahlen gewählt und zwar auf 6 Jahre. Zum Abgeordneten wählbar ist jeder unbescholtene Staatsbürger nach zurückgelegtem 30. Lebensjahr. Der Präsident der Ersten Kammer wird unmittelbar vom König ernannt, der der Zweiten Kammer von dieser gelbst gewählt. Ohne Einwilligung der Kammern kann kein Gesetz gegeben, keine Steuer auferlegt, keine Anleihe gemacht und keine Gebietsveränderung vorgenommen werden. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem König sowie jeder der beiden Kammern zu. Ebenso hat jede der beiden Kammern das Recht, die Minister in Anklagestand zu versetzen, für welchen Zweck sowie überhaupt zum gerichtlichen Schutz der Verfassung ein Staatsgerichtshof besteht, aus vom König ernannten und von der Ständeversammlung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt.

An der Spitze der Staatsverwaltung stehen das Staatsministerium, gebildet durch die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements, und der Geheime Rat, bestehend aus den Mitgliedern des Staatsministeriums und vom König ernannten ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Dem Staatsministerium sind unterstellt: die Bevollmächtigten zum Bundesrat, der Verwaltungsgerichtshof, welcher die höchste landesgesetzliche Instanz für Verwaltungsrechtssachen bildet, und der Disziplinarhof für die Staatsbeamten. Die sechs Departements sind die der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- und Schulwesens, des Kriegswesens und der Finanzen.

An der Spitze der Rechtspflege steht das Oberlandesgericht in Stuttgart als oberste Gerichtsstelle für das ganze Land, das in zwei Kammern, die Strafkammer, zugleich Kassationshof, und die Zivilkammer, zerfällt. Weiter sind acht Landgerichte (in Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Rottweil, Ellwangen, Hall, Ulm, Ravensburg) mit je einem Schwurgerichtshof eingesetzt, unter diesen stehen die 64 Amtsgerichte. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten sind außer der Diplomatie auch die Archivdirektion, die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt und die Generaldirektion der Posten und Telegraphen untergeordnet. Unter dem Ministerium des Innern stehen außer der eigentlichen Verwaltung die Medizinalangelegenheiten, der Straßen- und Wasserbau, das Gewerbewesen, die landwirtschaftlichen Angelegenheiten und das Wohlthätigkeitswesen. Behufs der Verwaltung ist das Land in die oben genannten vier Kreise geteilt. An der Spitze eines jeden Kreises steht eine Regierung: für den Neckarkreis in Ludwigsburg, für den Schwarzwaldkreis in Reutlingen, für den Jagstkreis in Ellwangen, für den Donaukreis in Ulm. Die Kreise zerfallen in den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart und 63 Oberamtsbezirke mit je einem Oberamtmann, in Stuttgart dem Stadtdirektor, an der Spitze. Dem Oberamtmann steht eine Amtsversammlung als beschließende Amtsvertretung zur Seite. Dieselbe besteht aus Abgeordneten der Gemeinderäte und besorgt die ökonomischen Angelegenheiten der Amtskorporation. In gewissen Fällen unterliegen ihre Beschlüsse der Genehmigung der Kreisregierung. Die Gemeindeverfassung beruht aus dem Edikt vom 1. März 1822 und auf dem Gesetz vom 6. Juli 1849, wonach die Gemeinden in solche von wenigstens 5000, in solche von 1000-5000 und in solche von weniger als 1000 Einw. zerfallen. Einen Unterschied zwischen Stadt und Land kennt die Gemeindeordnung nicht. Die Gemeindevorsteher, Stadtschultheißen oder Schultheißen, werden aus drei von den Gemeinden gewählten Kandidaten für Gemeinden erster Klasse vom König, für die übrigen von der Kreisregierung auf Lebenszeit ernannt, und zwar trifft die Ernennung stets denjenigen, welcher von sämtlichen abgegebenen