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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zessionar - Zetzsche.

preis für die Forderung bezahlt. Diese Vorschrift, durch welche der verderblich erscheinende Handel mit Forderungen möglichst verhindert werden sollte, ist als mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen unvereinbar von der modernen Gesetzgebung aufgegeben; so durch das bayrische Gesetz vom 22. Febr. 1855, das preußische Gesetz vom 8. Febr. 1864. Auch das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 299) hebt den Wegfall dieser Beschränkung der Z. in Ansehung der aus Handelsgeschäften hervorgegangenen Forderungen ausdrücklich hervor. Ebenso kennt das sächsische Zivilgesetzbuch diese Beschränkung nicht mehr, desgleichen der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Gültigkeit der Z. bedarf es der Einwilligung des Schuldners nicht, weil sein Verhältnis nicht geändert, seine Lage nicht verschlimmert wird. Der Schuldner kann aber dem bisherigen Gläubiger so lange gültigerweise Zahlung leisten, als er von der erfolgten Z. keine Benachrichtigung erhalten hat, nach dieser hingegen nicht mehr, indem er vom Augenblick dieser Anzeige an den Zedenten nicht mehr als seinen Gläubiger betrachten darf. Was das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger anlangt, so ist der erstere verpflichtet, dem letztern die Geltendmachung der Forderung auf eigne Rechnung zu gestatten und, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu machen; insbesondere muß er ihm die zur rechtlichen Verfolgung der Forderung nötigen Aufschlüsse geben, die Beweismittel für die Forderung anzeigen und die zum Beweis dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinen Händen befinden, namentlich die Schuldurkunde, ausantworten. Auch muß er dasjenige, was er vom Schuldner nach der Z. durch direkte oder indirekte Leistung erhalten hat, dem Zessionar herausgeben. Hiernächst hat der Zedent dem Zessionar für die Existenz, die Richtigkeit der Forderung (veritas nominis) oder, wie es im Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 298) heißt, »für den rechtlichen Bestand der Forderung« einzustehen. Hingegen für die Güte der Forderung (bonitas nominis), d. h. dafür, daß der Schuldner zahlungsfähig sei, haftet er nicht, es sei denn, daß er die Insolvenz des Schuldners zur Zeit der Z. kannte, also arglistig verfahren ist oder kraft besondern Versprechens diese Haft übernommen hat. Im Verhältnis des Zessionars zum Schuldner wirkt die Z., daß die Forderung mit allen dazu gehörigen Rechten auf den erstern übergeht und von diesem mit allen ihren Accessionen, z. B. Bürgschaften, Pfandrechten etc., geltend gemacht werden kann. Der Schuldner kann alle Einreden und Rechtsbehelfe geltend machen, welche auf die Beschaffenheit (die Gültigkeit und Wirksamkeit) der Z. und die Person des Zessionars Bezug haben; er darf dem neuen Gläubiger aber auch alle Einreden entgegensetzen, deren er sich gegen den Zedenten selbst bezüglich der abgetretenen Forderung hätte bedienen können. Vgl. Mühlenbruch, Die Lehre von der Z. der Forderungsrechte (3. Aufl., Greifsw. 1836); Delbrück, Die Übernahme fremder Schulden (Berl. 1853); Schmid, Grundlehren der Z. (Braunschw. 1866, 2 Tle.); Karsten, Die fingierte Z. (Rost. 1874).

Zessionār (lat.), der, dem etwas zediert wird; s. Zession.

Zetazismus, s. Assibilation.

Zetergeschrei (Gerüffte, Geruchte, Clamor violentiae), im Mittelalter das Geschrei, welches man bei dem Ertappen eines Verbrechers auf der That erhob; womit man den Thäter »beschrie«, um die Nachbarschaft sowohl zum Verfolgen als auch zum Zeugnis herbeizurufen. In manchen Gegenden waren zu diesem Behuf besondere Notrufe üblich (sogen. Clamor more patriae). Mit dem gerichtlichen Z. (Jodutha) ward der auf handhafter That ertappte Verbrecher von dem Ankläger (Zeterschreier) vor Gericht geführt. Dieser Gebrauch hat sich als Formalität lange bei dem hochnotpeinlichen Halsgericht erhalten und die Redensarten: ein Z. erheben, Zeter Mordio schreien veranlaßt.

Zethos, Bruder des Amphion (s. d.).

Zetland (spr. settländ), s. v. w. Shetland (s. d.).

Zett., bei naturwissenschaftl. Namen Abkürzung für J. W. ^[Johann Wilhelm] Zetterstedt (s. d.).

Zettel (Kettenfäden), s. Weben, S. 447 u. 451.

Zettelbanken (Notenbanken) s. Banken, S. 325.

Zettelkraut, s. Kohl.

Zettelverkäufer, s. Seelenverkäufer.

Zetter, Georg, Dichter (Unter dem Pseudonym Friedrich Otte) und Publizist, geb. 4. März 1819 zu Mülhausen im Elsaß, besuchte das Kollegium seiner Vaterstadt, dann die Lehranstalt zu Lenzburg im Aargau, gab mit A. Stöber 1843-48 die »Elsässischen Neujahrsblätter« und von 1856 bis 1866 das »Elsässische Samstagsblatt« heraus, worin er für Aufrechterhaltung der deutschen Sprache und Gesinnung beharrlich wirkte, und verunglückte 22. Okt. 1872 im Bassin des Kanals zu Mülhausen. Er veröffentlichte: »Schweizersagen in Balladen, Romanzen und Legenden« (Straßb. 1840; neue Sammlung, Bas. 1842); »Badenweiler«, Liederkranz (2. Aufl., Mülh. 1843); »Gedichte« (Bas. 1845); »Aus dem Elsasse«, Gedichte (neue Auswahl, St. Gallen 1862).

Zetternam, Eugen, Pseudonym des vlämischen Schriftstellers Judocus Joseph Diricksens, geb. 4. April 1826 zu Antwerpen, wo er Haus- und Möbelmaler wurde und 10. Okt. 1855 starb. Sein erster Roman: »Rowna« (Antwerp. 1845), den er mit 19 Jahren schrieb, ist eins der angesehensten Bücher der vlämischen Litteratur. Von seinen zahlreichen übrigen erzählenden Schriften (er hinterließ 38 größere und kleinere Werke) sind besonders der preisgekrönte Roman »Mynheer Luchtervelde« (Antwerp. 1848) und einige Skizzen, wie »Tantje Mortelmans« (das. 1851), hervorzuheben. Von seinen kunstgeschichtlichen Arbeiten erhielt die »Verhandeling over de nederlandsche schilderschool« (Amsterd. 1855) den Preis der St. Lukasgilde.

Zetterstedt, Johann Wilhelm, Naturforscher, geb. 20. Mai 1785 in der Landschaft Östergotland, studierte seit 1805 in Lund, wurde 1810 Dozent der Botanik, 1812 Adjunkt in der Naturgeschichte, 1839 Professor der Botanik und Ökonomie, trat 1853 in Ruhestand und starb 23. Dez. 1874 in Lund. Er schrieb: »Dissertatio de foecundatione plantarum« (Lund 1810-12, 3 Bde.); »Orthoptera Sueciae« (das. 1821); »Fauna insectorum lapponica« (Hamb. 1828); »Monographia Scatophagorum Scandinaviae« (Par. 1835); »Insecta lapponica« (Leipz. 1838-40); »Diptera Scandinaviae« (Lund 1842-60, 14 Bde.).

Zetzsche, Karl Eduard, Mathematiker und Physiker, geb. 11. März 1830 zu Altenburg, studierte am Polytechnikum in Dresden und in Wien, trat 1856 in den österreichischen Telegraphendienst und arbeitete in Wien, Padua und Triest. 1858 ging er als Lehrer der Mathematik und Mechanik an die höhere Gewerbeschule in Chemnitz, 1876 als Professor der Telegraphie an das Polytechnikum in Dresden, 1880 als Telegrapheningenieur im Reichspostamt nach Berlin, wo er besonders als Lehrer an der Post- und Telegraphenschule thätig ist. Z. schrieb: »Elemente der