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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zerwirken; Zeschau; Zesen; Zession

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Zerwirken - Zession.

genannt. In dieser Beziehung bilden die Antiphlogistika (s. Entzündungswidrige Mittel) eine große Abteilung der zerteilenden Mittel. Gewöhnlich versteht man aber diejenigen äußerlich anzuwendenden Mittel darunter, welche Entzündungsprodukte zur Resorption bringen sollen, wie feuchtwarme Umschläge, graue Quecksilbersalbe, Jod etc. Auch auf rein mechanischem Weg, durch methodisch angewendeten Druck, Streichen, Kneten etc., kann man die Zerteilung befördern (vgl. Knetkur).

Zerwirken, s. Zerlegen.

Zeschau, 1) Heinrich Wilhelm von, sächs. General, geb. 22. Aug. 1760 zu Garenchen in der Niederlausitz, erhielt durch seine Patin, die Gräfin Marie zur Lippe, seine Erziehung zu Bückeburg unter Leitung Herders und in der Militärakademie zu Wilhelmstein, trat 1778 als Leutnant in sächsische Kriegsdienste, nahm an sämtlichen Feldzügen der sächsischen Armee von 1793 bis 1809, am russischen Feldzug von 1812 als Generalleutnant teil und befehligte bei Leipzig die sächsische Division. Als sich der größte Teil derselben von der französischen Armee trennte, führte Z. den Rest nach Leipzig zum König, dem er freiwillig in die Gefangenschaft folgte. Nach der Rückkehr Friedrich Augusts 1815 wurde Z. die neue Organisation der Armee und hierauf das Staatssekretariat der Militärangelegenheiten übertragen, auch ward er 1823 zum Gouverneur von Dresden ernannt. Seit 1830 in den Ruhestand versetzt, starb er 14. Nov. 1832.

2) Heinrich Anton von, sächs. Staatsmann, geb. 4. Febr. 1789 zu Jessen in der Niederlausitz, studierte zu Leipzig und Wittenberg und machte sich im sächsischen Staatsdienst, namentlich als Amtshauptmann des Wittenberger Kreises, so vorteilhaft bekannt, daß er 1815 in preußische Dienste gezogen und 1819 zum Regierungsrat in Potsdam ernannt wurde. Nach drei Jahren kehrte er indessen als Geheimer Finanzrat nach Sachsen zurück, wurde 1830 Präsident des Oberkonsistoriums und 1831 Finanzminister, in welcher Stellung er den sächsischen Finanzhaushalt völlig neu organisierte und den Zollvereinsvertrag mit Preußen abschloß. 1835 übernahm er auch das Auswärtige, trat aber 1848 mit seinen Kollegen zurück; 1849 war er der Vertreter Sachsens im Verwaltungsrat der Union, 1851 ward er zum Minister des königlichen Hauses ernannt, trat 1869 in Ruhestand und starb 17. März 1870 in Dresden. Er schrieb »Das Wirken der Staatsregierung und der Stände des Königreichs Sachsen« (Leipz. 1834). Vgl. v. Witzleben, H. A. v. Z., sein Leben und öffentliches Wirken (Leipz. 1874).

Zesen, Philipp von, oder, wie er sich selbst schreibt, Filip Zese (Caesius), auch Zesen von Fürstenau, deutscher Dichter, geb. 8. Okt. 1619 zu Priorau bei Dessau, studierte in Halle, Wittenberg und Leipzig und beschäftigte sich vorzüglich mit Philologie, Dichtkunst und deutscher Sprache. Ohne öffentliches Amt, ein mannigfach bedrängtes Litteratendasein führend, wußte er sich doch bei einem Teil seiner Zeitgenossen in hohes Ansehen zu setzen, wurde kaiserlicher Pfalzgraf, als Poet gekrönt, in den Adelstand erhoben und zum Rat ernannt. Zuletzt lebte er in Hamburg, wo er 13. Nov. 1689 starb. Sein Hauptbestreben war auf die Vervollkommnung und Reinigung der Muttersprache gerichtet, zu welchem Zweck er schon 1643 die Deutschgesinnte Genossenschaft (s. d.) gestiftet hatte, in welcher er den Namen des Färtigen (Fertigen) führte; freilich ging er in seinem Eifer zu weit und zog sich viel Spott und Tadel zu. Die Zahl seiner poetischen, kritischen, satirischen und moralischen Werke beträgt über 70. Als die für ihre Zeit vollendetsten müssen seine Romane: »Adriatische Rosemund« (Amsterd. 1645), »Assenat« (Nürnb. 1679), die Geschichte Josephs poetisch behandelnd, »Simson« (das. 1679) gelten. Eins seiner bessern Gedichte, welches einen Teil seiner Lebensgeschichte erzählt, ist »Priorau oder das Lob des Vaterlandes« (Amsterd. 1680). Außerdem hat er einige gute Lieder gedichtet. Eine Auswahl aller seiner Dichtungen gibt Müllers »Bibliothek deutscher Dichter des 17. Jahrhunderts« (Bd. 13, Leipz. 1837). Sein »Hochdeutscher Helikon« (zuerst 1640), eine Anleitung zur Poesie und Metrik, war für jene Zeit nicht ohne Wert. Von seinen sprachwissenschaftlichen Werken ist hervorzuheben die »Hochdeutsche Sprachübung« (Hamb. 1643).

Zession (Cession, lat., Abtretung, Übertragung), im weitern Sinn jede Abtretung eines Rechts; im eigentlichen Sinn das Rechtsgeschäft, vermöge dessen ein Forderungsrecht von dem Gläubiger auf einen Dritten übertragen wird. Dieser Dritte heißt Zessionar (cessionarius), der bisherige Gläubiger Zedent (cedens) und der betreffende Schuldner debitor cessus. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 293 ff.) gebraucht statt des Ausdrucks Z. die Bezeichnung »Übertragung«; der Zessionar ist der neue und der Zedent der bisherige Gläubiger. Die Z. ist ihrem Rechtsgrund nach entweder eine freiwillige (cessio voluntaria) oder eine notwendige (c. necessaria), je nachdem die Übertragung auf dem freien Willen des Zedenten beruht oder ohne seinen Willen kraft gesetzlicher Bestimmung (c. legis) oder infolge gerichtlicher Anordnung eintritt. Letzteres geschieht namentlich durch die gerichtliche Überweisung einer gepfändeten Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Z. besteht z. B. insofern, als der Geschäftsführer (Mandatar) die in dieser Eigenschaft für den Geschäftsherrn (Mandanten) erworbenen Klagen (Forderungsrechte) abtreten muß; als der Gläubiger zur Z. seiner Klagen gegen mehrere Gesellschafter verpflichtet ist, wenn er von einem Mitgesellschafter befriedigt wird etc. Gegenstand der Z. können in der Regel alle Forderungen und Klagen sein, welche einen Bestandteil des Vermögens des Zedenten bilden. Nicht zessibel sind diejenigen Forderungen, deren Geltendmachung eine bestimmte, persönliche, an sich der Übertragung auf andre nicht fähige Eigenschaft voraussetzt, z. B. Alimente, Privilegien, Konzessionen etc., und alle mit Verbindlichkeiten vermischten Forderungsrechte, wie Pacht, Miete etc., weil man zwar sein Recht, nicht aber ohne Zustimmung des Gegenteils auch seine Verbindlichkeit auf andre übertragen kann. Ferner ist die Übertragbarkeit (Zessibilität) dann ausgeschlossen, wenn durch die Z. die Forderung selbst verändert werden würde, wie z. B. die Forderung auf Bestellung eines Gebrauchs- oder Nießbrauchsrechts, da hier die Persönlichkeit des Berechtigten auf den Inhalt des Rechts einen wesentlichen Einfluß ausübt. Das frühere gemeinschaftliche Verbot der Z. eines in einem Rechtsstreit befangenen (rechtshängigen, litigiösen) Anspruchs ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 236) beseitigt. Die Z. hat aber auf den schwebenden Prozeß keinen Einfluß, indem der Zessionar nur mit Zustimmung des Gegners als Partei in den Rechtsstreit eintreten kann. Aufgehoben ist ferner die Beschränkung, welche die Lex Anastasiana, eine Verordnung des Kaisers Anastasius, gemacht hatte, wonach der Käufer einer Forderung von dem Schuldner nicht mehr fordern konnte, als er dem Zedenten als Kauf-^[folgende Seite]