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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zollniederlagen; Zollordnung

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Zollniederlagen - Zollordnung.

letzten Jahren zugewandt, und die Verteidigung einer vierdimensionalen Raumanschauung einen großen Raum ein. Er gab auch als posthume Schrift P. Schusters »Gibt es unbewußte und vererbte Vorstellungen?« (Leipz. 1879) heraus.

Zollniederlagen, Räumlichkeiten, in welchen fremde unverzollte Waren unter Aufsicht des Staats aufbewahrt werden. Die Waren werden aus denselben entweder in freien Verkehr gesetzt, d. h. nach erfolgter Verzollung so abgefertigt, als wenn sie über die Zolllinie kämen, oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland zurückbefördert (Niederlagenverkehr). In letzterm Fall werden sie so angesehen, als hätten sie das Zollgebiet niemals berührt. Die Einrichtung solcher Z. liegt im Interesse von Zwischenhandel und Durchfuhr; dies hatte bereits Colbert erkannt. Doch wurde das von ihm eingeführte Entrepotsystem (Niederlagensystem) auf die Beschwerden der Generalpächter hin wieder beseitigt. Doch blieben dem Zwischenhandel Marseille, Bayonne und Dünkirchen als Freihäfen geöffnet. Diese Hafenstädte wurden als Étranger effectif oder Zollausland behandelt. Nachdem die Revolution diese Einrichtungen beseitigt hatte, wurde erst in den 30er Jahren ein vollständigeres Niederlagensystem wieder eingeführt. Auch in England beginnt erst um diese Zeit ein größerer Aufschwung des Niederlagenverkehrs. Die Bedeutung des Lagerhauswesens, welches sich in der neuern Zeit insbesondere in den genannten Ländern (bekannt sind die riesigen East India Docks in Liverpool, die Docks in London, die großen Lagerhäuser in Havre etc.), dann in Österreich sehr entwickelt hat, hat sich noch dadurch erhöht, daß mit demselben die Entrepotgeschäfte (Kauf und Verkauf sowie Verpfändung der lagernden Waren auf Grund von Proben und mit Hilfe der Lagerscheine) verknüpft werden (vgl. Lagerhaus und Lagerscheine). Das Recht zur Errichtung und zollfreien Benutzung solcher Lagerhäuser (Packhofsrecht, Niederlagsrecht) wird nur solchen Plätzen gewährt, welche mit dem Ausland einen bedeutendern Speditions- und Transitverkehr unterhalten. Die Z. im Deutschen Reich sind entweder öffentliche (entrepôts réels) oder kontrollierte Privatlager (entrepôts fictifs). Die öffentlichen Niederlagen sind entweder allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen), oder beschränkte Niederlagen, oder freie Niederlagen (Freilager). In der Regel wird das Niederlagsrecht in allgemeinen Niederlagen nur für solche Waren bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruch haftet. Die in der Niederlage befindliche Ware haftet unbedingt für den darauf ruhenden tarifmäßigen Zoll. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Es wird ein Lagergeld erhoben. In den beschränkten Niederlagen (früher Zolllager) soll die Lagerfrist in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Die neuern Bestimmungen haben mancherlei Vorteile und Erleichterungen für Teilungen und Umpackungen auf den Niederlagen zugestanden, ebenso wie für die Gewichtsverluste durch Eintrocknen, Eingehen, Verstauben, Verdunsten der Waren und gewöhnliche Leckage. Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Waren wird schon nach dem Vereinszollgesetz, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind, ein Zoll nicht erhoben und bei der Zollabfertigung in der Regel das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Freie Niederlagen (Freilager), mit dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlagsanstalten, können in den wichtigern Seeplätzen des Zollvereinsgebiets errichtet werden. Derartige Niederlagen werden zollgesetzlich als Ausland behandelt. Sie unterscheiden sich dadurch von den übrigen Niederlagen, daß Güter des freien Verkehrs in letztern nur ausnahmsweise aufgenommen, zu den Freilagern dagegen allgemein zugelassen werden; daß vor der Aufnahme in die Freilager keine spezielle Revision der Waren stattzufinden hat, was für die übrigen Niederlagen als Regel vorgeschrieben ist; daß die Lagerfrist für die Freilager unbeschränkt, für die übrigen Niederlagen auf fünf Jahre festgestellt ist. Freilager existieren zur Zeit in Lübeck, Harburg, Emden und Leer. Waren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privaträumen (Privatniederlagen) unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waren zum Absatz im Vereinsgebiet bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditierten Eingangszolls niedergelegt, so heißen die Niederlagen Privatkreditlager. Für dieselben gilt amtlicher Verschluß als Regel, und es darf die Lagerungsfrist sich in der Regel nicht über sechs Monate und (bei längerer Lagerung) wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Einganges hinaus erstrecken. Sind die zu lagernden Waren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Ausland bestimmt, so heißen die Niederlagen Privat-Transitlager. Dieselben sind reine Transitlager, wenn die Ware (insbesondere Holz und Getreide) ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, sie heißen gemischte, wenn neben der Wiederausfuhr auch der Absatz im Zollgebiet gestattet ist. Ein und derselbe Gewerbtreibende darf ein reines und ein gemischtes Transitlager an einem und denselbem ^[richtig: demselben] Platz nicht besitzen. Für dieselben beträgt die Lagerfrist fünf Jahre, und es gelten für sie, soweit sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen über die allgemeinen Niederlagen. Die Festhaltung der Identität der gelagerten Waren gilt als Regel, welche unter Umständen nur für Teilungslager (Z., auf denen Umpackungen, Sortierungen, Teilungen vorgenommen werden dürfen) und Weintransitlager eine Ausnahme erleiden kann. Für Waren, welche nicht mehr als 3 Mk. für 100 kg Eingangszoll bezahlen, und für speziell bezeichnete Gegenstände werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß zugestanden, die halbjährlichen Revisionen unterworfen sind. Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind hier ohne Kreditierung des Zolles zu versteuern.

Zollordnung, der Inbegriff derjenigen Vorschriften (Zollgesetze, Zollverordnungen) u. Einrichtungen, welche sich auf die Erhebung der Zölle (s. d.) beziehen. In Deutschland steht die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen dem Reich zu. Erhebung und Verwaltung der Zölle bleibt jedem Bundesstaat innerhalb seines Gebiets überlassen. Doch wird die Zollverwaltung der Gliederstaaten durch vom Reich ernannte Kommissare (Reichsbevollmächtigte bei Direktivbehörden, Stationskontrolleure bei Hauptämtern) überwacht. Oberste Zollbehörde für das Reich ist das Reichsschatzamt zu Berlin. Unter den obersten Landesbehörden (Ministerien) in Zollangelegenheiten stehen die Zoll- oder Steuerdirektionen als Zollverwaltungsbehörden. Diesen Zolldirektivbehörden sind hinsichtlich der Zollerhebung, der zollamtlichen Warenabfertigung und der Grenzbewachung überall nach gleichmäßigen Grundsätzen eingerichtete Hauptämter unterstellt. Letztere zerfallen nach ihrer örtlichen Lage in Hauptämter im Grenzbezirk