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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zuckerrübe; Zuckerruhr; Zuckersäure; Zuckerschotenbaum; Zuckersteuer

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Zuckerrübe - Zuckersteuer.

des Rohrs anlegt; in Guinea macht die Afterameise (Formica analis Latr.) ihre Wohnung im Rohr selbst und zerstört es dadurch. Vgl. Delteil, Le canne à sucre (Par. 1885); Boname, Culture de la canne à sucre à Guadeloupe (das. 1887); Basset, Guide du planteur de cannes (das. 1889); Lock u. a., Sugar, handbook for planters and refiners (Lond. 1888).

Zuckerrübe, s. Runkelrübe.

Zuckerruhr, s. Harnruhr.

Zuckersäure C_{6}H_{10}O_{8} entsteht bei vorsichtiger Oxydation der Zuckerarten und der meisten übrigen Kohlehydrate mit Salpetersäure, ist amorph, gummiartig, sehr zerfließlich, sehr leicht löslich in Wasser und Alkohol, gibt bei weiterer Oxydation Weinsäure, dann Oxalsäure und wirkt stark reduzierend. Sie bildet neutrale und saure Salze; das saure Kali- und Ammoniaksalz kristallisiert gut und ist schwer löslich, die neutralen Alkalisalze sind zerfließlich, die meisten übrigen Salze unlöslich. Im Handel versteht man unter Z. stets Oxalsäure.

Zuckerschotenbaum, s. Gleditschia.

Zuckersteuer. Der Zucker, vornehmlich Genußmittel, ist ein ergiebiger und damit auch geeigneter Gegenstand der Besteuerung. Die Erhebung der auf ihn gelegten Abgabe ist einfach, wenn sie, wie beim ausschließlichen Verbrauch von Kolonialzucker, lediglich auf dem Weg der Verzollung eingeführten Zuckers erfolgen kann. Diese Besteuerungsform bestand in England, wo fast gar kein Zucker fabriziert wurde, bis 1874, in welchem Jahr die englische Z. mit der Wirkung aufgehoben wurde, daß der Zuckerverbrauch auf den Kopf von 23 kg in 1873 auf 31 kg in 1880 gestiegen ist. Schwerer wird die richtige Besteuerung, wenn durch dieselbe auch die heimische Erzeugung getroffen werden muß, indem dann je nach dem Verfahren der Bemessung und Erhebung und nach der Verschiedenheit der technischen Entwickelung der Fabrikation nicht allein Steuer und Zoll leicht ungleich werden, sondern auch die Steuerlast selbst eine für die einzelnen Gegenden und Fabriken sehr verschiedene Höhe annehmen kann. Insbesondere bereitet die Frage der Ausfuhrvergütung große Schwierigkeiten. Eigentlich soll bei der Ausfuhr nur eine einfache Steuerrestitution gewährt, d. h. nur die bereits wirklich bezahlte Steuer zurückerstattet, werden. Diese Restitution wird jedoch zur Ausfuhrprämie, wenn der Steuerpflichtige von seinen Erzeugnissen weniger Steuern entrichtet, als das Gesetz voraussetzt, dagegen bei der Ausfuhr den vollen Betrag der Steuer als Rückersatz empfängt. Infolgedessen wird die Ausfuhr lohnend, es steigt dann der Preis im Inland, und so muß denn auch der heimische Konsument dem Fabrikanten eine Art Prämie zahlen. In Österreich wurde diese Prämie 1875/76 so hoch, daß sie den ganzen Betrag der Z. überstieg und der Staatskasse Verlust brachte. In Deutschland war in Millionen Mark im Durchschnitt der Jahre

Ertrag d. Zuckersteuer Ausfuhrvergütung Diese Prozente von jenem Nettoertrag von Steuer und Zoll Zuckerverbrauch pro Kopf Kilogr.

1860/69 31,0 2,5 8 32,2 -

1870 41,4 3,7 9 39,5 -

1870/79 56,9 10,4 18 51,7 6,7

1879/80 76,9 24,4 31 54,5 6,3

1881/82 100,3 45,0 45 56,9 6,5

1884/85 166,4 128,5 77 39,4 9,9

1885/86 113,1 90,1 80 24,5 6,8

1886/87 141,2 114,2 81 28,3 7,0

1887/88 118,4 113,6 96 6,6 8,5

Die absolute und relative Zunahme der Ausfuhrvergütung ist im wesentlichen eine Folge des Umstandes, daß dieselbe die wirklich bezahlte Steuer übersteigt. Die Z. wird erhoben in folgenden vier Formen:

1) Vom Rohmaterial als Rübensteuer, bei welcher die Steuersumme nach der Menge der in die Fabrik eingebrachten Rüben ausgeworfen wird. Diese Steuer wurde 1841 in Deutschland eingeführt. Damals wurde unterstellt, daß 1 Ztr. Rehzucker aus 20 Ztr. grünen Rüben gewonnen werde. 1 Ztr. Rüben wurde mit 3 Pf. = 2,5 Reichspfennig, 1 Ztr. Zucker demnach mit 50 Pf. belastet. Seit 1869 wurde ein Rendement von 1 Ztr. Zucker aus 12,5 Ztr. Rüben der Besteuerung zu Grunde gelegt. Dieser Satz trifft für süddeutsche Fabriken im allgemeinen zu, während in Norddeutschland die verwandten Rüben an Zucker reicher sind, so daß bereits aus 9,3 Ztr. Rüben 1 Ztr. Zucker gewonnen werden kann. 1 Ztr. Rüben wurde bis 1886 mit einer Steuer von 80 Pf. belegt, wonach 1 Ztr. Zucker mit 8,61-10 Mk. getroffen wurde. 1886 wurde die Steuer auf 0,85 Mk. erhöht, die Ausfuhrvergütung etwas erniedrigt. Die Erhebung der Rübensteuer ist einfach und sicher und für die Fabrikation nicht weiter lästig, da sie nur eine Überwachung des Einganges zur Fabrik erheischt. Dagegen bewirkt diese Steuer leicht eine Verschiedenheit in der Belastung, da sie die schlechte Rübe ebenso hoch trifft wie die zuckerreiche. Der Zuckergehalt wechselt aber nicht allein von Jahr zu Jahr, sondern auch von Ort zu Ort. Die Steuerlast kann einmal dadurch vermindert werden, daß man an Zucker reichere Rüben verwendet, dann dadurch, daß man den in der Rübe vorhandenen Zucker vollständiger ausbringt. Der Zuckerreichtum wird bedingt durch Kunst und Erfahrung des Landwirts, vorzüglich aber durch die Beschaffenheit des Bodens. Das Ausbringen aber hängt vom Stande der Technik ab. Verbesserungen der letztern bewirken Steuerersparungen; dabei können selbst solche dem Unternehmer Vorteil bringen, welche vom Standpunkt der Gesamtheit aus unwirtschaftlich sind. Aus den genannten Gründen wird bei der Rübensteuer die Exportbonifikation leicht zur Ausfuhrprämie. Um dieselbe zu beseitigen, wurden 1864 und 1865 Zuckerkonventionen zwischen England, Frankreich, Belgien und Holland abgeschlossen. Doch war das Vertragsverhältnis nicht von Dauer. 1888 wurde abermals über eine Zuckerkonvention von Vertretern der meisten europäischen Staaten in London Beratung gepflogen.

2) Die Besteuerung des Halbfabrikats als Zuckersaftsteuer (Saftsteuer) wurde in Belgien 1843 eingeführt, indem unterstellt wird, daß aus einer gegebenen Menge Saft eine von der Dichtigkeit desselben abhängige Menge Zucker gewonnen werde. Diese Besteuerungsart teilt die Mängel der Rübensteuer, sie trifft leicht die weniger rentabeln Unternehmungen stärker als die gewinnreichen. Außerdem ist die Dichtigkeit nicht immer maßgebend für den Zuckergehalt. Insbesondere führt die Saftsteuer leicht zur Defraudation, das mit ihr verbundene Überwachungssystem zur Störung des Fabrikbetriebs. Belgien sah sich genötigt, um sich für jeden Fall eine gewisse Einnahme zu sichern, 1849 durch Gesetz ein Minimum der Gesamtsteuer zu bestimmen, welches jeweilig erhöht wird, wenn im Laufe von drei Kampagnen der Zuckerverbrauch des Landes eine gewisse Höhe überschritten hat.

3) Die Pauschalierungssteuer, welche die Steuer nach einer angenommenen Leistungsfähigkeit der Saftgewinnungsapparate bemißt, und zwar bei