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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zupitza; Zurbaran; Zurechnung

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Zupitza - Zurechnung.

meinde- und Schulverhältnisse der Israeliten in Preußen ein Gutachten ausarbeitete. Z. ist der Schöpfer der Wissenschaft des Judentums, zu welcher er den Plan bereits 1818 in seiner Schrift »Etwas über die rabbinische Litteratur« entwarf, und zur Lösung dieses Plans that er den ersten Schritt mit der Begründung der »Zeitschrift für die Wissenschaft des Judentums« (Berl. 1823), in welcher er die musterhafte Monographie »Raschi« veröffentlichte. Epochemachend war sein Werk »Die gottesdienstlichen Vorträge der Juden« (Berl. 1832), in welchem er die Haggada, ein bis dahin brach liegendes Gebiet, und über sie hinaus die Entwickelung der synagogalen Vorträge von Esra bis auf die Neuzeit wissenschaftlich untersuchte. Seine Studien über die synagogale Poesie legte er nieder in den drei Hauptwerken: »Die synagogale Poesie des Mittelalters« (Berl. 1855), »Die Ritus des synagogalen Gottesdienstes« (das. 1859) und »Litteraturgeschichte der synagogalen Poesie« (das. 1865). Von seinen vielen übrigen Schriften sind hervorzuheben: »Die Namen der Juden« (Berl. 1836); »Zur Geschichte und Litteratur« (das. 1845); »Die Vorschriften über Eidesleistungen der Juden« (das. 1859); »Die Monatstage des Kalenderjahrs« (das. 1872). Seine zahlreichen politischen und sonstigen Vorträge sind abgedruckt in den »Gesammelten Schriften« (Berl. 1875-76, 3 Bde.), herausgegeben von dem Kuratorium der Z.-Stiftung. Er starb 17. März 1886 in Berlin.

Zupitza, Julius, Germanist, geb. 4. Jan. 1844 zu Kerpen bei Oberglogau in Oberschlesien, studierte zu Breslau und Berlin germanische Philologie, habilitierte sich 1869 an der Universität Breslau, wo er 1872 zum außerordentlichen Professor ernannt wurde, ging 1875 als ordentlicher Professor der nordgermanischen Sprachen nach Wien und von da 1876 als Professor der englischen Sprache und Litteratur nach Berlin. Er veröffentlichte: »Rubins Gedichte kritisch bearbeitet« (Oppeln 1867); »Einführung in das Studium des Mittelhochdeutschen« (3. Aufl., das. 1884); »Dietrichs Abenteuer von Albrecht von Kemenaten nebst den Bruchstücken von Dietrich und Wenezlan« (im »Deutschen Heldenbuch«, Bd. 5, Berl. 1870); »Alt- und mittelenglisches Übungsbuch« (3. Aufl., Wien 1884); »The romaunce of Guy of Warwick. Fifteenth century version« (Lond. 1875-1876); »Cynewulfs Elene« (2. Aufl., Berl. 1883); »Alfrics Grammatik und Glossar« (das. 1880); »Beowulf. Autotypes with a transliteration and notes« (Lond. 1882); »The romaunce of Guy of Warwick« (das. 1883, Bd. 1); daneben zahlreiche Arbeiten in der »Zeitschrift für deutsches Altertum« und andern Fachzeitschriften.

Zurbaran, Francisco de, span. Maler, getauft 7. Nov. 1598 zu Fuente de Cantos in Estremadura, kam nach Sevilla in die Schule des Juan de las Roelas, studierte eifrig nach der Natur und bildete sich danach einen eignen kräftig-naturalistischen Stil, der sich auf starke Helldunkelwirkungen stützte, worin er mit Caravaggio und Ribera verwandt ist, verband aber damit einen ebenso starken Idealismus in der geistigen Charakteristik seiner Figuren. 1625 begann er die großen Bilder für den Retablo von San Pedro im Dom zu Sevilla mit Szenen aus dem Leben des Petrus und einer Concepcion, und bald darauf entstand eins seiner Hauptwerke, der Triumph des heil. Thomas von Aquino (jetzt im Museum zu Sevilla). Später arbeitete er in Guadalupe, wo acht große Bilder aus dem Leben des heil. Hieronymus für das dortige Kloster entstanden. Nach Sevilla zurückgekehrt, malte er drei große Gemälde für die Kartause von Santa Maria de las Cuevas. Philipp IV. ernannte ihn zum Hofmaler. Den Altar für die Kartause zu Jeres (jetzt im Museum zu Cadiz) malte er schon als solcher (1633). Im J. 1650 wurde er nach Madrid berufen. Hier entstanden die Thaten des Herkules (Museum des Prado). Z. starb 1662. Außerhalb Spaniens finden sich Bilder von ihm zu Paris (die heil. Apollonia), Berlin (Christus nach der Geißelung, der heil. Bonaventura), Dresden (der heil. Bonaventura bei der Papstwahl), London (ein knieender Franziskanermönch mit einem Schädel in der Hand). Z. ist einer der größten spanischen Maler, der selbst mehr als Velazquez und Murillo das spezifisch fanatisch- und asketisch-religiöse Element der Nation versinnlicht. Die Köpfe und Formen seiner Figuren sind mehr oder weniger Nachbildungen gewöhnlicher Modelle; aber alles ist mit tiefem Ausdruck und gewohnhaftester Zeichnung gemalt.

Zurechnung (Imputatio), das Urteil über das Verhältnis einer Thatsache zu ihrem Urheber oder die Annahme, daß eine Person als Ursache einer That betrachtet werden müsse. Die Z. ist eine bloß thatsächliche oder faktische (imputatio facti, Z. zur That), wenn z. B. jemand den Tod eines Menschen bewirkt hat, oder eine rechtliche (i. juridica, i. juris, Z. zur Schuld), wenn jemand die willkürliche Ursache dieser Wirkung ist. Letztere heißt auch, mit Beziehung auf das Moralgesetz, sittliche Z. (i. moralis) und ist entweder Z. zum Verdienst (i. ad meritum) oder Z. zur Schuld (i. ad culpam) im engsten Sinn; bei der juridischen Z. kann der Natur der Sache nach nur Z. zur Schuld zur Frage kommen. Die Z. zur That ist eine unmittelbare, wenn jemand die Handlung selbst vornahm, aus welcher ein gewisser Erfolg hervorging (physische Urheberschaft), oder eine mittelbare (intellektuelle Urheberschaft), wenn der Anstifter die Handlung durch einen andern verrichten ließ. Die Z. zur That ist vollständig, wenn die Handlung als die für sich allein hinreichende Ursache des eingetretenen Erfolgs betrachtet werden muß, z. B. der Tod durch eine für sich allein tödliche Verletzung; sie ist unvollständig, wenn die Handlung für sich allein den Erfolg nicht haben konnte oder gehabt haben würde, sondern eine andre mitwirkende Ursache, z. B. schlechte ärztliche Behandlung eines Verwundeten, eine zweite Verletzung u. dgl., hinzutrat. Die Z. zur Schuld erfordert, daß die Handlung mit ihrem Erfolg aus dem Willen eines Menschen hervorgegangen sei, so daß derselbe für diesen Erfolg verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit tritt aber vielfach auch schon bei bloßer Fahrlässigkeit (s. d.) des Handelnden ein. Die strafrechtliche Z. setzt aber ferner nicht allein Zurechnungsfähigkeit (imputabilitas) des Handelnden, d. h. Volleinsicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, voraus, sondern auch Zurechenbarkeit der Handlung, d. h. eine derartige Beschaffenheit des Geschehenen, daß das letztere auf den freien Willen einer Person als die Ursache des Erfolgs zurückzuführen ist. Die Negation der Zurechnungsfähigkeit ist die Unzurechnungsfähigkeit. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 51 ff.) nimmt letztere dann als vorhanden an, wenn jemand zur Zeit der Begehung einer sonst strafbaren Handlung sich in einem Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Außerdem ist das Kindesalter wegen der ihm mangelnden Einsicht in das Strafbare seiner Handlungen von strafrechtlicher Verantwortlich-^[folgende Seite]