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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zwangsvollstreckung

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Zwangsvollstreckung (in Strafsachen und in Verwaltungssachen).

rung (Subhastation) geschritten, welch letztere zuvor in genügender Weise öffentlich bekannt zu machen ist. Nach Bezahlung des Kaufgeldes wird dem Ersteher das Kaufobjekt gerichtlich übereignet (Adjudikation). Der Erlös wird zur Berichtigung der Kosten zur Befriedigung der vor dem Imploranten eingetragenen Hypothekengläubiger und des Imploranten selbst verwendet. Der Überschuß, wenn ein solcher vorhanden, kommt dem Schuldner oder etwanigen nachfolgenden Hypothekengläubigern zu gute. Statt der Subhastation kann auch eine Zwangsverwaltung des verholfenen Gutes zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers stattfinden (Sequestration). Die Z. in Immobilien ist Sache des zuständigen Amtsgerichts. Für den größten Teil des preußischen Staatsgebiets ist durch die Subhastationsordnung vom 13. Juli 1883 das Subhastationsverfahren in einheitlicher Weise geregelt. Diese Subhastationsordnung mit einem gleichzeitig erlassenen Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, schließt sich an die Grundbuchsordnung vom 5. Mai 1872 an. Diese Gesetze gelten für die preußische Monarchie mit Ausnahme des Bezirks des Oberlandesgerichts Köln, der vormals nassauischen und großherzoglich hessischen Gebietsteile, des Gebiets der Stadt Frankfurt a. M. und des Herzogtums Lauenburg. Eine wichtige Neuerung im Subhastationswesen ist die Einführung des »geringsten Gebots« durch die preußische Subhastationsordnung. Diese Neuerung besteht darin, daß ohne Übernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welche dem Rechte des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorangehen, der Verkauf des Grundstücks nicht erfolgen darf. Zu ebendiesem Zweck muß die Minimalgrenze der überhaupt zulässigen Gebote durch die Feststellung eines Mindestbetrags gezogen werden, der ausreichend ist, um alle dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Realrechte zu decken. »Das geringste Gebot« ist durch den Richter, nötigen Falls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen. Für Bayern ist eine Subhastationsordnung vom 23. Febr. 1879, für Elsaß-Lothringen vom 30. April 1880 und für Sachsen vom 15. Aug. 1884 ergangen. Vgl. Ausgaben der preußischen Subhastationsordnung von Jäckel (3. Aufl., Berl. 1886), Rudorff (das. 1883), Volkmar (das. 1883), Richter (das. 1887), Knorr (das. 1886), Peiser (das. 1888) u. a.; Wolff, Die Eintragung in das Grundbuch zur Vollstreckung einer Forderung (das. 1886); zur bayrischen Subhastationsordnung die Erläuterungen von Ortenau (2. Aufl., Nördl. 1888), Völk (3. Aufl., das. 1882), Henle (das. 1886), Hellmann (Erlang. 1887); Hoffmann, Sächsische Subhastationsordnung (Leipz. 1885).

[Zwangsvollstreckung in Strafsachen.]

Die deutsche Strafprozeßordnung handelt zwar im siebenten Buch (§ 481 ff.) vom Strafvollzug (Strafvollstreckung), allein sie behandelt den Gegenstand nicht in erschöpfender Weise, und ihre Bestimmungen beziehen sich nicht sowohl auf die Art und Weise als auf den Betrieb der Z. in Strafsachen. Ein allgemeines deutsches Strafvollstreckungsgesetz steht noch aus, wenn es auch in den Einzelstaaten nicht an Verordnungen und Instruktionen über die Strafvollstreckung und namentlich über das Gefängniswesen (s. d.) fehlt. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Die Amtsanwalte sind bei der Strafvollstreckung nicht beteiligt. Die Landesjustizverwaltung hat die Befugnis, in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen die Strafvollstreckung den Amtsgerichten zu übertragen. Über die Vollstreckung der Todesstrafe ist im § 485 f. der Strafprozeßordnung bestimmt (s. Todesstrafe). Behufs der Z. einer Freiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder sich verborgen hält. Zu ebendemselben Zweck ist auch der Erlaß eines Steckbriefs gestattet, wenn der Verbrecher flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ein Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe tritt ein, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit oder in eine andre Krankheit verfällt, bei der von der Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder wenn sich letzterer in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortige Z. mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich wäre. Auf Antrag des Verurteilten kann ein Strafaufschub eintreten, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen; derselbe kann von einer Sicherheitsleistung oder von andern Bedingungen abhängig gemacht werden. Gegen eine ablehnende Entschließung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die vorgesetzten Behörden derselben gegeben. Vermögensstrafen (Geldstrafe und Einziehung) werden nach den Vorschriften über die Z. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vollstreckt. Dies gilt auch für die Beitreibung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße. Einer landesherrlichen Bestätigung bedürfen die Strafurteile, auch die Todesurteile, nicht. Todesurteile sind jedoch erst dann zu vollstrecken, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Recht der Begnadigung (s. d.) steht in denjenigen Strafsachen, in welchen das Reichsgericht in erster Instanz erkennt, dem Kaiser, im übrigen dem Landesherrn und in den Freien Städten dem Senat zu.

[Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.]

Die zwangsweise Durchführung der von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ergehenden Anordnungen (Verwaltungsexekution) ist durch besondere Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Staaten geregelt. Insofern es sich dabei um Geldleistungen handelt, namentlich um die Beitreibung öffentlicher Abgaben, ist den zuständigen Behörden das Recht der zwangsweisen Beitreibung eingeräumt; so z. B. nach der preußischen Verordnung vom 7. Sept. 1879, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, dem sächsischen Gesetz vom 7. März 1879, die Z. wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, dem württembergischen Gesetz über die Z. öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. Aug. 1879, dem badischen Gesetz vom 20. Febr. 1879, betreffend die Z. wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, etc. Nur für die Subhastation von Grundstücken wird eine Mitwirkung der Gerichte gefordert. Handelt es sich dagegen um eine persönliche Handlung oder Unterlassung, so kommen in dem Verwaltungszwangsverfahren folgende Exekutionsmittel vor:

1) Die Verwaltungsbehörde kann eine Handlung, wofern sie von einem Dritten ausgeführt werden kann, auf Kosten des Säumigen vornehmen lassen und die Kosten