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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Berufskrankheiten; Berufung

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Berufskrankheiten - Berufung

Erwerbsthätige Dienstboten Angehörige (häusliche)

Landwirtschaftt etc 8120518 410844 10309456

Forstwirtschaft etc. 115978 14069 254590

Industrie, Bergbau, Bauwesen, 6396465 302561 9359054

Handel, Verkehr, einschließl. Gast- und Schankwirtschaft 1570318 295451 2665311

Lohnarbeit wechselnder Art u. häusliche Dienstleistungen 397582 2189 538523

Militär-, Staats-, Gemeindedienst, freie Berufsarten 1031147 164570 1027265

Berufslose, in Berufsvorbereitung Begriffene etc. 1354436 135240 756496

In den einzelnen Gruppen wurden unterschieden: selbständige, auch leitende Beamte, höheres Verwaltungs-, Aufsichts-, Rechnungs- und Büreaupersonal, sonstige Gehilfen, Arbeiter und Tagelöhner.

Von je 1000 Einwohnern gehörten in die Gruppen:

in Frankreich in Deutschland in Österreich

Land- und Forstwirtschaft 478 425 551

Industrie 252 355 228

Transportwesen 28 32 16

Handel 115 68 40

öffentlicher Dienst und freier Beruf, Berufslose 127 99 81

Lohnarbeit unbestimmter Art - 21 84

1000 1000 1000

Diese Zahlen geben allerdings nur ein ungefähr zutreffendes Bild. Die Klassenbildung, die Einreihung in die verschiedenen Klassen, die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung etc. sind nicht überall die gleichen. Nach der Stellung im B. waren in Deutschland von je 1000 Erwerbsthätigen:

Selbständige Verwaltungspersonal Gehilfen,

Arbeiter

Land- und Forstwirtschaft 383 8 609

Industrie 344 16 540

Handel und Verkehr 447 90 463

Lohnarbeit wechselnder Art 374 19 607

Es waren unter je 1000 Einw.

Erwerbtsthätige 604 männliche, 185 weibliche

Angehörige 365 männliche, 729 weibliche

Dienende 2 männliche, 6 weibliche

Berufslose 29 männliche, 30 weibliche

In Frankreich waren von den Erwerbsthätigen

1881: 1836:

Selbständige 559 513

Beamte 70 61

Arbeiter, Tagelöhner 371 426

Die Zahl der Arbeiter und Tagelöhner hat demnach relativ zugenommen. Es gehörten an in Frankreich von je 1000 Personen im Jahr

1856: 1886:

der Landwirtschaft 5294 4782

der Industrie 2907 2517

dem Handel 453 1150

den frelen Berufen und dem öffentlichen Dienst 986 1109

Auch diese Zahlen bieten, weil Aufnahme und Darstellung der Zählungsergebnisse nicht die gleichen waren, ein nur im ganzen zutreffendes, nicht aber ein genaues Bild über die seit 1856 stattgehabten Änderungen in der Berufsgliederung. Eine Zusammenstellung für verschiedene Länder gibt Band 2 der »Statistik des Deutschen Reiches« (1884). Die Berufswahl ist in den Kulturländern im Allgemeinen gesetzlich frei; die vorkommenden Beschränkungen und

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Bedingungen werden durch die Gewerbegesetzgebung bestimmt. Bei der Berufswahl sind außer der Neigung mancherlei Zufälligkeiten, unter andern auch B. des Vaters, äußere Verhältnisse, in denen man aufgezogen wird, dann insbesondere aber die Aussichten entscheidend, welche der B. für das Fortkommen bietet. Oft fehlt es Eltern und jungen Leuten, wenn eine Entscheidung getroffen werden soll, an genügenden Anhaltspunkten zur Beurteilung sowie an der erforderlichen Kenntnis der Ansprüche, welche durch den B. selbst gestellt werden. Daher sind hierüber orientierende Werke willkommen, wie z. B. A. Dreger. Die Berufswahl im Staatsdienst (2. Aufl., Leipz. 1886); Bünnecke. Der Reichs- und Staatsdienst (das. 1889, 8 Tle.); Mentor, Was willst du werden? (Darmst., 4 Tle.); die Schriften von Armknecht (Berl. 1883), Fragstein (das. 1886), Franz (4. Aufl., Görl. 1883), Rudolph (Wittenb. 1885) u. a.

Berufskrankheiten, Krankheitsformen, welche ausschließlich oder vorwiegend bei Angehörigen bestimmter Berufszweige sich zeigen und durch die besondere Art der Beschäftigung erzeugt werden. Ob es indes erlaubt ist, eine Anzahl von Krankheitsformen zu einer besondern Kategorie als B. zusammenzufassen, erscheint zweifelhaft. Eine Verständigung über den Begriff des beruflichen Erkrankens ist jedenfalls nicht leicht, zumal viele Krankheiten, welche bei bestimmten Industriezweigen auftreten (Vergiftungen in Zündhölzchensarbeiten, Spiegelbeleganstalten, Bleiweißfabriken), aber durch rationelle hygienische Einrichtungen vermieden werden können, nur als Folge von Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit zu betrachten sind. Ebenso sind gewisse Erkrankungen von Leuten, welche durch ihren Beruf zu anhaltendem lauten Sprechen gezwungen sind, oft auf falsche Behandlung des Stimmorgans oder eine schon vor Ergreifung des Berufs vorhanden gewesene Schwäche desselben zurückzuführen, aber nicht als B. aufzufassen, da ja viele Angehörige desselben Berufs von der Erkrankung verschont bleiben. Nur beim Betrieb eines Berufs unvermeidlich auftretende Krankheiten sollten als B. aufgefaßt werden; zur Zeit aber ist noch keineswegs festgestellt, was bei solcher Fassung des Begriffs als Berufskrankheit zu betrachten sei. Die von verschiedenen Autoren zusammengetragenen Thatsachen sind nicht als allgemein zutreffend anerkannt, oft sogar einander direkt widersprechend, weil viele Fehlerquellen, wie Einfluß der Konstitution, der Erblichkeit, der wirtschaftlichen Verhältnisse etc., nicht berücksichtigt wurden, und da sehr große Zahlen, welche diese Fehlerquellen ausgleichen würden, noch fehlen. Vgl. Casper, Die wahrscheinliche Lebensdauer des Menschen (Verl. 1835); Lombard, De l'influence des professions sur la durée de la vie (Genf 1835); Conrad, Einfluß von Lebensstellung und Beruf auf die Mortalität (Jena 1877); Österlin, Handbuch der medizinischen Statistik (Tübing. 1874); Öldendorff, Einfluß der Beschäftigung auf die Lebensdauer des Menschen (Verl. !878).

Berufung ist nach der deutschen Strafprozeßordnung nur gegen die Strafurteile der Schöffengerichte und gegen diejenigen Urteile des Amtsrichters gegeben, welche ohne Zuziehung von Schöffen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft dann ergehen, wenn der Beschuldigte dem Amtsrichter wegen einer bloßen Übertretung vorgeführt wird und die ihm zur Last gelegte strafbare That einräumt. Die B., welche eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Sache, und zwar nicht nur der Rechtsfrage, sondern auch der Thatfrage, herbeiführt, geht in jenen