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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Genossenschaften (das neue deutsche Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889)
der Genossenschaft mit seinem ganzen Vermögen haftet. Das österreichische Genossenschaftsgesetz dagegen läßt beide Arten von G. zu, wie sich denn auch das frühere bayrische Genossenschaftsoesetz für das Wahlsystem entschieden hatte. Die G. imt beschränkter Haftpflicht haben sich in Österreich wohl bewährt.
Nicht weniger als 801 G. mit beschränkter Haftung bestanden 1885 im cisleithanischen Österreich, während die Zahl der G. mit unbeschränkter Haftung nur <)35 betrug. Das gleiche System besteht ohne Nachteil in England und in Frankreich, in Belgien, in den Niederlanden und in der Schweiz; ja, in den beiden erstgenannten Ländern gilt sogar im Zweifelsfall die beschränkte Haftpflicht der Genossen als die regelmäßige. Das Reich sg esetz vom 1. Mai 1889 überläßt es nunmehr der Genossenschaft, für welche Art der Haftbarkeit sie sich in ihrem Statut entscheiden will^ Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung haftet der einzelne Genosse lediglich mit seinem Geschäftsanteil und mit einer im voraus bestimmten Haftsumme, welche nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein soll. Der Genosse haftet aber auch bei dieser Art von G. solidarisch, nur nicht mit seinem ganzen Vermögen, sondern eben nur bis zum Betrag des Geschäftsanteils und der Haftsumme.
Da die unbeschränkte Haftpflicht manchem als gefährlich erscheint und ebendeshalb abschreckend wirkt, so wird diese neue Genossenschaftsform den G. Mitglieder zuführen, welche sich bisher von ihnen fern hielten. Überall da, wo es einer nur geringen Kreditbasis bedarf, wird die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht lebensfähig sein. Dies gilt namentlich von den Konsumvereinen, welche gegen bar verkaufen, von Magazin- und Werkgenossenschaften, Roh' stoffvereinen und von landwirtschaftlichen G., mögen die letztern nun den gemeinsamen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten oder den gemeinschaftlichen Einkauf von Wirtschaftsgegenständen bezwecken.
Aber auch für Kreditgenossenschaften mit großem eignen Vermögen und einem entsprechend großen Geschäftsbetrieb kann die beschränkte Solidarhaft als angemessen erscheinen.
übrigens sind die Härten der Solidarhaft gegenüber dem einzelnen Genossen in dem neuen Gesetz ganz wesentlich gemindert. Schon das frühere Genossenschaftsgesetz von 1868 hatte die Solidarhaft in eine Solidarbürgschaft umgewandelt, indem es den Einzelangriff eines Genossen durch einen Gläubiger der Genossenschaft nicht mehr schlechthin, sondern nur dann für zulässig erklärte, wenn der Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft von dieser seine volle Vefriedigung nicht erhielt. Nur für den meinem solchen Fall erlittenen Ausfall hafteten die Genossen solidarisch. Das neue Gesetz hat aber das bisherige schleppende Umlageverfahren, welches bei dem Konkurs einer Genossenschaft eintritt, wesentlich verbessert. Allerdings sind im Fall des Konkurses die einzelnen Genossen neben der Genossenschaft solidarisch für den Ausfall verhaftet, welchen die Konkursgläubiger bei der Schlußverteilung erleiden, und zwar bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht mit ihrem ganzen Vermögen, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung nur bis zu dein Betrag ihres Geschäftsanteils und ihrer Haftsumme.
Aber nur ganz ausnahmsweise wird es künftighin überhaupt noch zu einem Einzelangriffkommen. Nicht den Vorstand der Genossenschaft, wie es bisher der Fall war, sondern den Konkursverwalter beschäftigt nämlich jetzt das Umlageverfahren. Unverzüglich nach Eröffnung des Konkurses wird auf Grund einer nach der
Bilanz herzustellenden vorläufigen Berechnung (Vorschußberechnung) der voraussichtliche Fehlbetrag durch eine Umlage von den Genossen, wenn nötig im Weg der Zwangsvollstreckung, als Vorschuß eingezogen, indem etwanige Ausfälle bei zahlungsunfähigen
! Genossen durch fortgesetzte Umlagen gedeckt werden.
Nach Beginn der Schlußverteilung wird dann durch eine definitive Berechnung (Nachschußberechnung) der endgültige Betrag der von den Genossen zu leistenden Nachschliffe festgestellt und die Befriedigung der Gläubiger aus den vorgeschossenen und nötigen Falls durch weitere Umlagen zu verstärkenden Beträ! gen unverzüglich herbeigeführt. Nur in dem einzigen
! Fall, daß 3 Monate nach der für vollstreckbar er, klärten Nachschußberechnung die Konkursgläubiger noch nicht vollständig befriedigt sein sollten, darfjeder Gläubiger wegen des noch nicht getilgten Restes seiner Forderung sofort einen einzelnen Genossen im gewöhnlichen Prozeß direkt angreifen sowie nach weitern 3 Monaten (also 6 Monate nach der Vollstreckbarkeitserklärung der Nachschußberechnung) auch jeden in den letzten 2 Jahren ausgeschiedenen Genossen, soweit es sich um eine bis zu dessen Ausscheiden eingegangene Verbindlichkeit der Genossenschaft handelt. Aber selbst die Beibehaltung dieser Möglichkeit des Einzelangriffs erschien vielen als unzulässig. Ein förmlicher Petitionssturm wurde von den Gegnern des Einzelangriffs gegen dessen Beibehaltung organisiert, und in der Presse und in den Genosienschaftsversammlungen entspann sich hierüber ein lebhafter Streit. Di^ Mehrheit der Reichstagskommission war für die gänzliche Beseitigung des Einzelangriffs, doch scheiterte dieselbe an der Schwierigkeit, dies namentlich dem ausgeschiedenen Genossen gegenüber gesetzgeberisch zu formulieren. So entschloß sich denn schließlich die Majorität im Weg eines
z Kompromisses für die Zulassung einer dritten Art von G., welche in dem nunmehrigen Gesetz als Ge^ nossenfchaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht bezeichnet ist. Dieselbe unterscheidet sich von der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht lediglich in dem einen Fall, daß i:n Konkurs der Genossenschaft 3 Monate nach der für vollstreckbar erklärten Nachschußberechnung die Konkursgläubiger noch nicht vollständig befriedigt sind. In diesem Fall greift bei dieser neuen Art von Genossenschaft nicht der Einzelangriff Platz, sondern es findet ein Nachschußverfahren gegen die ausgeschiedenen Genossen statt. Auf Grund einer alsdann aufzustellenden bc! sondern Nachschuftberechnung wird die Nestforderung der Gläubiger von den innerhalb der letzten 18 Monate vor der Eröffnung des Konkurses ausgeschiedenen Genossen beigetrieben, gleichviel, ob die Ver! bindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des Einzelnen eingegangen wurde. Die Einziehung der Nachschüffe von den in der Genoffenschaft Verbliebenen geht daneben unverändert fort, und aus den Nachschüssen der letztern sind den Ausgeschiedenen die von ihnen geleisteten Beiträge wieder zu erstatten, sobald nur die Konkursgläubiger befriedigt sind. Ob sich diese neue Art von Genossenschaft als lebensfähig erweisen wird, bleibt abzuwarten.
Neu sind ferner die Bestimmungen (ß 51-62) über die Revision der G. Eine »Verbandsrevision« war bei sehr vielen G. bereits auf Veranlassung von Schulze-Delitzsch eingeführt worden, indem für die einzelnen Unterverbänoe ein mit dem Genossenschaftswesen vertrauter Genossenschafter die periodische Prüfung der gesamten geschäftlichen Thätigkeit der einzelnen G. übernahm. Das neue Gesetz führt mett 24