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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Aussa; Außenversicherung; Aussetzung des Strafvollzugs

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Aussa - Aussetzung des Strafvollzugs.

da das Verschweigen rechtswidriger Handlungen nicht Gegenstand einer Obligation sein kann.

Am schwierigsten ist wohl die Beantwortung der Frage, ob und wann der »Angefragte«, d. h. der Kreditsuchende, über welchen den thatsächlichen Verhältnissen widersprechend ungünstig berichtet worden ist, einen Anspruch aus Schadenersatz gegen das Büreau hat. Nach gemeinem Rechte, welches wir in allen von uns aufgeworfenen Fragen unsrer Entscheidung zu Grunde gelegt haben, ist ein Anspruch begründet, aber nach richtiger Ansicht nur dann, wenn die Auskunft doloserweise erteilt wurde.

Ist der Auskunfterteilende auch strafrechtlich wegen ungünstiger Berichte verfolgbar? Zunächst sei hier allgemein bemerkt, daß die weitverbreitete Ansicht, jeder Leiter eines Auskunftsbüreaus müsse bei der Abfassung seiner Berichte ängstlich darauf Bedacht nehmen, daß er mit dem Strafrichter nicht in Berührung komme, der Begründung entbehrt. Die Praxis lehrt, daß die Gerichte mit derartigen Strafprozessen sich selten zu befassen haben, und daß solche Prozesse in den allerseltensten Fällen mit einer Verurteilung des Auskunftgebers endigen. Einer Abänderung des geltenden Strafrechts zu gunsten der Auskunftsbüreaus bedarf es daher unter den gegenwärtig bestehenden Verhältnissen nicht.

Selbstverständlich sind die Auskunftsbüreaus nicht wegen jedes ungünstigen Berichts verantwortlich, mag derselbe auch dazu beitragen, den Kredit des Angefragten zu gefährden oder ihn gar »in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen«. Sobald dem Büreau der Nachweis gelingt, daß die von ihm aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprechen, ist es in keinem Falle strafbar (§ 186 des Strafgesetzbuchs). Aber auch dann, wenn dieser immerhin schwierige Beweis nicht zu führen ist, wird der Richter nach geltendem Rechte den Auskunftgeber freisprechen müssen. Selbst für den Fall, daß das Büreau mit einer unverzeihlichen Fahrlässigkeit bei der Krediterkundigung zu Werke gegangen ist, wird der geschädigte Kreditnehmer durch Anrufen des Strafrichters eine strafrechtliche Ahndung nicht erwirken. Denn es unterliegt nach der herrschenden Judikatur des Reichsgerichts keinem Zweifel, daß dem Auskunftgeber der Schutz des § 193 des Strafgesetzbuchs zur Seite steht. Nach dem genannten Paragraphen sind Äußerungen, welche »zur Wahrnehmung berechtigter Interessen« gemacht werden, nur dann strafbar, wenn »das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht«. Die Büreaus nehmen ebenso wie der Private, welcher seinem Geschäftsfreund Auskunft erteilt, berechtigte Interessen wahr, indem sie das Urteil des Anfragenden über die Kreditwürdigkeit der angefragten Firma begründen oder unterstützen. Büreaus, die es mit ihrer schweren und verantwortungsvollen Aufgabe Ernst nehmen, werden nicht absichtlich ihren Bericht in eine beleidigende Form kleiden. Sie handeln aber innerhalb der Grenzen des § 193 und sind nicht strafbar, wenn sie die erhaltenen Informationen deutlich und ungeschminkt wiedergeben.

Nur in einem Falle ist der Auskunftgeber strafbar, nämlich dann, wenn er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache berichtet und dadurch absichtlich den Kredit des »Angefragten« gefährdet (§ 187 des Strafgesetzbuches). Hier kann natürlich von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht die Rede sein, da der Anfragende ja gerade durch die Auskunft irre geleitet wird. Es bedarf keiner Ausführung darüber, daß diese Bestimmung dem Rechtsgefühl des Volkes, der Geschäftswelt und aller redlichen Inhaber von Auskunftsbüreaus vollkommen entspricht. Ebenso wie auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Anspruch des Kreditsuchenden auf Schadenersatz rechtlich nur dann begründet ist, wenn der Auskunftgeber doloserweise ungünstig über ihn berichtete (s. oben), ebenso setzt sich der Leiter des Büreaus nur in dem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung aus, da er in arglistiger Weise den Kredit des Angefragten schädigt. Der zur Diskretion verpflichtete Abonnent aber ist zivilrechtlich nicht belangbar, wenn er eine solche Auskunft dem Angefragten zur Geltendmachung seiner Rechte aushändigt (s. oben).

Vgl. W. Schimmelpfeng, Die Konsulate und die Krediterkundigung im Ausland (Berl. 1884), O. Gerlach, Die berufsmäßige Krediterkundigung in Deutschland (in den »Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik«, neue Folge, Bd. 20, Heft 2); Eheberg im »Handwörterbuch für Staatswissenschaften«, Bd. 1 (Jena 1890).

Aussa (s. Bd. 17, S. 74). Mit dem Sultan dieses Danakilstaates, Mohammed ben Anfari, hat Graf Pietro Antonelli in dessen Hauptstadt Adele Gabo 9. Dez. 1888 einen Vertrag abgeschlossen, infolgedessen der Sultan sich unter italienischen Schutz stellt und die italienische Flagge führt. Der Sultan, welcher sich Herrscher aller Danakil nennt, erkennt die dankalische Küste von Amfila bis Ras Dumeira als italienischen Besitz an; er fördert den Bau einer Kamelstraße von Assab nach Aussa und erhebt keinerlei Abgaben von italienischen Karawanen. Die italienische Regierung ihrerseits zahlt dem Sultan 18,000 Mariatheresienthaler und 3000 Thaler jährlich. Ferner ist im Vertrag festgestellt, daß die Kamelfracht zwischen Assab und Schoa 25 Thlr. für jedes Kamel betragen soll, während für die Rückfracht 20, bez. 15 Thlr. gezahlt werden, je nachdem die Belastung aus Elfenbein oder aus Häuten oder Kaffee besteht.

Außenversicherung, die Versicherung von Gegenständen des häuslichen Mobiliars gegen Feuersgefahr für den Fall, daß sich dieselben aus irgend einem Grunde an irgend einem Orte außerhalb der in einem bestehenden Vertrag über Feuerversicherung festgesetzten Versicherungslokalitäten befinden. Gegenstände, welche aus diesen Lokalitäten bei Reisen oder für den Zweck der Bearbeitung oder Reparatur, der Aufbewahrung oder Reinigung weggebracht werden, sind nach bestehendem Versicherungsrecht während der Dauer des Aufenthalts am fremden Orte nicht versichert, sofern nicht jeweilig eine neue Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft getroffen wurde. Durch die A. kann der Versicherte im Anschluß an eine bestehende Feuerversicherung und in Ergänzung derselben einen nach Bedarf verschieden bemessenen Bruchteil seiner Mobiliarversicherung gegen Entrichtung einer Zusatzprämie auch für den Fall der Verbringung aus den Versicherungslokalitäten versichern, ohne daß es einer besondern Anzeige und einer besondern Genehmigung von seiten der Gesellschaft bedürfte. Eine richtige Prämienbemessung ist bei dieser Versicherung mit großen Schwierigkeiten verbunden, weil der Grad der Gefährdung, welchem die versicherten Gegenstände ausgesetzt sein können, sich auch nicht annähernd genau ermitteln läßt, ein Übelstand, welcher dadurch gemildert wird, daß es sich meist nicht um hohe Summen und Prämiensätze handelt.

Aussetzung des Strafvollzugs, s. Bedingte Verurteilung.