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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Branntweinsteuer

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Branntweinsteuer (Schweiz, Frankreich, Belgien, Rußland).

erleiden. Aber auch dauernd scheint der Konsum unter die durch das Kontingent vorausgesetzte Grenze sinken zu wollen. Da nun die Brenner in ihrer Erzeugung bis an das Kontingent herangehen, um für die Zukunft nicht das Recht der Erzeugung im Umfang des Kontingents einzubüßen, ergibt sich für so lange, als der Konsum das Kontingent nicht erreicht, eine ständige Überproduktion. Nur zum Teil kann sie ins Ausland abfließen, da mit der Vermehrung der Ausfuhren über 200,000 hl die im Maximum mit 1 Mill. Gulden festgesetzte Ausfuhrprämie sinkt. Infolge all dessen hat der österreichisch-ungarische Spiritusmarkt außerordentlich niedrige Preise. Gerade die größten Brennereien erwägen heute wieder und wieder, ob sie nicht gut thäten, den Betrieb zeitweise einzustellen, während anderseits die kleinsten sogen. Kesselbrennereien, welche nicht das Produkt selbst versteuern, sondern nach Maßgabe der pauschalierten Leistungsfähigkeit ihrer Werkvorrichtungen der Steuer unterliegen, infolge zu niedrigen Ansatzes dieser Steuer außerordentlich gedeihen und sich immer weiter ausbreiten.

Das Branntweinmonopol in der Schweiz hat im ersten Rechnungsjahr, umfassend die Zeit von Mitte 1887 bis Ende 1888, 4,954,000 Frank + 1,140,000 Fr. eidgenössischem Eingangszoll = zusammen 6,094,000 Fr., und im zweiten, das eigentlich erst zum Maßstab seiner Ertragsfähigkeit genommen werden kann, 5,249,000 Fr. (für Rechnung der Kantone) +990,000 Fr. an eidgenössischem Zoll = zusammen 6,240,000 Fr. abgeworfen. Dieser Ertrag ist wesentlich zurückgeblieben hinter dem seiner Zeit in Aussicht genommenen, was sich aber daraus erklärt, daß in den Ertragsberechnungen der Konsum, wie er vor Einführung des Monopols bestanden, überschätzt und demgemäß auch der unter dem neuen Regime zu gewärtigende zu hoch angeschlagen worden ist. Man hatte den Trinkkonsum in den Jahren vor dem Monopol auf 150,000 hl berechnet. Aber thatsächlich gingen, nach neuern Schätzungen, 30,000 hl davon als Schmuggel nach Frankreich und Italien, und 15,000 hl wurden undenaturiert im Gewerbe und für Brenn- und Kochzwecke verwendet, so daß der wirkliche Trinkkonsum beispielsweise 1885 nur 105,000 hl oder auf den Kopf 3,62 Lit. gewesen sein dürfte. Unterm Monopol nun war der Konsum 1888 etwa 80,700 hl = 2,75 Lit. auf den Kopf und 1889: 85,000 hl = 2,9 Lit. auf den Kopf. Der Konsum hat also infolge Einführung des Monopols doch nur eine Verminderung um etwa 22 Proz. erfahren, im Verhältnis um so viel, als vorgesehen worden war. Insoweit das Monopol als Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus geplant war, hat es derart die auf dasselbe gesetzten Hoffnungen erfüllt, und man kann um so mehr von einem hygienischen Erfolg reden, als auch hinsichtlich der Reinheit, d. h. Gesundheitsunschädlichkeit des in den Konsum gebrachten Getränks, wesentliche Fortschritte erzielt worden sind. Bei Beratung des Monopolgesetzes war eine Reinheitsgrenze von 3 pro Mille Verunreinigungen in Aussicht genommen. Die technischen Fortschritte aber, welche die Brennerei, seitdem sie der Bundeskontrolle unterstellt ist, gemacht hat, erlaubten es, die besagte Grenze nach kurzem auf 1½ pro Mille herabzusetzen. Der Preis, zu dem die Monopolverwaltung den Spiritus verkauft, ist 143,35-150 Fr. pro Hektoliter absoluten Alkohols, während der Ankauf von Auslandsspiritus zu 28 Fr. und weniger, jener von Inlandsspiritus zu 13-77 Fr. erfolgte. Etwa 10,000 hl des Konsums sind dem Monopol nicht unterstellt, gemäß der Monopolfreiheit, die im Gesetz für den Obstbranntwein ausgesprochen wurde.

In Frankreich hat seit 1881 eine Reihe von Anträgen auf Erhöhung der B. und auf vollständige oder teilweise Abschaffung der Steuerfreiheit der Eigenbaubrenner (bouilleurs de cru) der Kammer vorgelegen, doch hat bisher keiner der Entwürfe, die von Deputierten, Spezialausschüssen und den Finanzministern eingereicht worden sind, die Zustimmung der gesetzgebenden Körper zu gewinnen vermocht. Diesen Entwürfen ist gemeinsam, daß sie das Mehr der Einnahmen aus einer erhöhten B. vorzugsweise für Erleichterung der Steuer von den andern alkoholischen Getränken, Wein, Cider, Most, Bier, verwenden wollen. Doch wichen einzelne Vorlagen von diesem Programm ab. Die letzte, hervorgegangen aus der Verhandlung einer Kammerkommission über einen Entwurf des Finanzministers Peytral und in der von jener Kommission amendierten Gestalt vom Finanzminister Rouvier mit dem Entwurf des Budgetgesetzes für 1891 der Kammer 22. Febr. 1890 vorgelegt, schlug Erhöhung der B. von 156,25 auf 225 Fr. vor bei gleichzeitiger Änderung der Sätze der für die Alkoholeinfuhr in die Kommunen bestehenden Abgabe und bei Aufhebung der Detail- u. Zirkulationsabgabe vom Wein, Cider und Most.

In Belgien wurde unterm 18. Juli 1887 ein neues Gesetz erlassen. Da dasselbe die Steuer vom Maischraum erhebt, läßt sie sich mit ihrer thatsächlichen Höhe auf das Hektoliter Spiritus nicht berechnen. Doch kann als Maßstab der überwälzbaren Steuer die Steuervergütung für die Branntweinausfuhr gelten. Und diese ist mit 108 Fr. für 1 hl absoluten Alkohols angesetzt. Jährlich erfolgt in Belgien eine Revision der Ausbeutenormen, nach denen die steuerpflichtige Produktion aus dem Maischraum berechnet wird. Durch Gesetz vom 19. Aug. 1889 wird zu den bereits bestehenden eine spezielle Schanksteuer für alle vom 17. Juli an zur Errichtung kommenden Schänken geschaffen, welche in Kommunen von 60,000 und mehr Einwohnern 200 Fr., in Kommunen von 30-60,000, 15-30,000, 5000-15,000 und weniger als 5000, bez. 150, 100, 80, 60 Fr. beträgt. Der Steuer wird unterworfen, wer Branntwein in Mengen von 2 Lit. und weniger verabfolgt, sei es gegen Zahlung oder unentgeltlich.

In Rußland wurde im Juni 1890 mit Geltung vom 1. Juli ein neues Gesetz erlassen, welches die Prämiierung des Überbrandes aufhebt und die Erzeugung ohne Rücksicht auf größere oder geringere Ausbeute aus dem Rohstoff der Steuer unterstellt. Dabei sollen immerhin Inlandsprämien gewährt werden und zwar für die erste in der Kampagne erbrannte Million Wedrograde mit 2 Proz., für den Brand von über 1 Mill. bis zu 3 Mill. mit 1½ Proz., für den Brand von über 3 Mill. bis 12 Mill. Grade mit ½ Proz. Überdies sollen landwirtschaftliche Brennereien von den ersten 500,000 Wedrograden 4 Proz. Steuerrückvergütung erhalten, für 500,000 bis 1 Mill. Wedrograde 2 Proz. für 1 Mill. bis 3 Mill. Grade 1½ Proz. und für über 3-6 Mill. Wedrograde ½ Proz. Der Begriff landwirtschaftliche Brennerei wird jedoch in dem russischen Gesetz anders gefaßt als in den andern europäischen Steuergesetzen, indem als landwirtschaftlich die Brennerei jeder Größe mit mindestens 60 Deßjätinen Ackerland (in nicht mehr als 15 Werst Entfernung) gilt, welche in der Zeit vom 1. Sept. bis 1. Juni nicht mehr als 75 Wedro Spiritus zu 40° pro Deßjätine erzeugt oder nicht mehr als 6 Wedro Gärraum pro Deßjätine besitzt. Künftig zu errichtende Brennereien sollen nur dann als landwirtschaftlich angesehen werden, wenn die