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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Branntweinsteuer

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Branntweinsteuer (Dänemark, Skandinavien, Italien, Spanien, Portugal).

letztere der hier angeführten Bedingungen erfüllt ist. Bestehende Brennereien mit mehr als 9000 Wedro Gärraum dürfen ihren Gärraum nicht vergrößern, Brennereien mit weniger als 9000 Wedro Gärraum ihn nicht über 9000 erhöhen. Neu zu errichtende Brennereien dürfen nicht über 9000 Wedro Gärraum besitzen. Unter allen Umständen ist auch künftig die Errichtung von Brennereien in Städten oder als Aktiengesellschaften untersagt.

In Dänemark wurde 1889 den Kammern der Entwurf eines Biersteuergesetzes vorgelegt, mit welchem Vorschläge bezüglich einer Erhöhung der B. auf ein Vielfaches ihrer seitherigen Sätze verbunden waren. Sie sollte künftighin 13 Kronen 5 Öre (statt 2 Kronen 36 Öre) pro Tonne Maischraum oder 1 Krone (statt 18 Öre) pro Pot (à 0,97 Lit.) Spiritus zu 100 Pot betragen und je zur Hälfte zwischen Staat und Kommunen zur Aufteilung gelangen. Der betreffende Entwurf wurde jedoch bisher nicht erledigt. Die Branntweinproduktion war 1888 nach Fabrikatsteuer 13,050,000 Pot, nach Maischraumsteuer (geschätzt) 18,290,000, zusammen 31,350,000 Pot.

In Schweden hat die B. gemäß königlicher Verordnung vom 28. März 1888 eine Erhöhung von 40 auf 50 Öre für 1 Lit. Alkohol zu 50 Proz. erfahren. Im Anschluß an die Steuererhöhung soll sich der Konsum vorerst um etwa 20 Proz. vermindert haben.

In Norwegen erfolgt die Erhebung der B. vom Fabrikat gemäß dem Gesetz vom 28. Juni 1887. Seit 13. April 1888 gilt an Stelle des frühern Steuersatzes von 67,4 Öre für den Liter zu 50 Pot ein solcher von 80 Öre.

In Italien erfolgte durch Gesetz vom 11. Juli 1889 bei gleichzeitiger Ermäßigung der Steuersätze eine Neuregelung der Steuer. Die nunmehr in Geltung befindliche Gesetzgebung stellt fest: Die Steuer von der Spirituserzeugung, wie sie (nebst dem Zoll) auch von eingeführtem Spiritus erhoben wird, beträgt 120 Lire vom Hektoliter zu 100 Proz. Alkohol. Die Menge zu versteuernden Branntweins wird durch einen Meßapparat festgestellt. Für Calo, Verschüttung u. dgl. wird vergütet: a) 10 Proz. den Brennern, welche unter anderm stärke- und stärkemehlhaltige Stoffe (wie Getreide) oder die Rückstände der Zuckerfabrikation oder Raffination (Melasse) verarbeiten; b) 25 Proz. den Brennern von Obst, Weintrester u. dgl.; c) 35 Proz. den Brennern, welche Branntwein aus Wein erzeugen. Als landwirtschaftliche Brennereien werden jene betrachtet, welche auf ihrem Besitzer zugehörigem oder von ihm bewirtschaftetem Grund und Boden errichtet sind, und in denen die Darstellung von Branntwein ausschließlich aus selbstgewonnenen Weintrester, Obstsorten oder Weinen betrieben wird. Diese Brennereien zahlen die Steuer gemäß der täglichen Leistungsfähigkeit der Weinblasen (also als Blasenzins). Die Steuerverwaltung ist jedoch ermächtigt, in allen Fällen, wo die Jahreserzeugung 20 hl absoluten Alkohols übersteigt, die Einstellung eines Meßapparats und die Steuerbemessung nach den Anzeigen desselben anzuordnen. Wenn Grundbesitzer oder überhaupt Landwirte sich zu Genossenschaften zusammenthun, um die oben unter b) und c) verzeichneten selbstgewonnenen Materialien zu brennen, so wird der sonst mit 25 und 35 Proz. festgesetzte Steuererlaß auf 30 und 40 Proz. erhöht. Ein 25proz. Steuernachlaß wird für allen zum Weinverschnitt verwendeten Alkohol gewährt. Der Verkaufssteuer wird mit 20 Lire vom Hektoliter zu 100 Proz. aller im Staatsgebiet zu konsumierende Branntwein unterworfen. Niemand darf, sei es im großen oder kleinen (in Mengen von über oder nicht über 4 Lit.), Spiritus oder Branntwein abgeben, ohne vorher um eine Lizenz nachgesucht und eine solche erhalten zu haben. Die Raffineure und Großhändler mit Spiritus sind gehalten, spezielle Register zu führen, in welchen die tägliche Bewegung des Spiritus verzeichnet wird. Alle Spiritustransporte müssen mit amtlich ausgestellten Geleitscheinen versehen sein. Bei der Ausfuhr von Branntwein ins Ausland wird die entrichtete Steuer mit 90 Proz. rückvergütet, bei der Ausfuhr von Wein die gesamte Steuer, die aus Anlaß des Alkoholzusatzes entrichtet werden mußte. Die Regierung ist ermächtigt, den Verkauf von Trinkbranntwein in allen Fällen zu verbieten, wo derselbe vom höhern Sanitätsrat als gesundheitsschädlich bezeichnet wird.

In Ausführung dieser Bestimmung ist unterm 26. Febr. 1890 ein »Reglement für die Ausführung der Bestimmungen hygienischen Charakters im Gesetz über den Branntwein« erlassen. Dasselbe setzt fest, daß ebensowohl der zum Weinverschnitt wie der im Groß- und Kleinverkauf verwendete Spiritus, wenn aus mehligen Stoffen u. dgl. gewonnen, nicht unter 95 Proz. Alkohol und nicht über 2 pro Mille unreine Bestandteile besitzen dürfe, wenn aus Obst, Trester u. dgl. dargestellt, nicht unter 90 Proz. für den Weinverschnitt, für den direkten Verkauf nicht unter 85 Proz. Alkohol bei wieder nicht über 2 pro Mille unreinen Substanzen aufweisen dürfe, während die Zumischung von Weinbranntwein zum Wein bloß an den Nachweis einer Stärke des erstern von 85 Proz., der Verkauf von Weinbranntwein und Weinkognak an den Nachweis einer Stärke von 40, bez. 65 Proz. gebunden sei.

In Spanien ist 1889 ein neues Branntweingesetz in Kraft getreten an Stelle eines im Jahre vorher erlassenen, welches sich nicht bewährt hatte. Das neue Gesetz bestimmt im wesentlichen: Aller aus dem Ausland oder aus spanischen Kolonien eingeführte Branntwein, ebenso der in Spanien nicht aus Trauben oder deren Rückständen erzeugte Branntwein unterliegt, gleichgültig welcher Stärke, einer Konsumsteuer zu 25 Pesetas pro Hektoliter, welche von der Menge des Fabrikats beim Verlassen der Fabrik erhoben wird. Neben jener Konsumsteuer kommt noch eine Verkaufssteuer zur Erhebung in folgenden Beträgen: in Gemeinden

^[Liste]

bis 5000 Einw. mit 35 Pesetas pr. Hektolit. absolut Alkohols

von 5-12000 - 40 -

- 12-20000 - - 45 -

über 20000 - sowie in den Provinzhauptorten und in den Häfen von Cartagena, Gijon und Vigo mit 55 Pesetas.

Die Erhebung dieser Steuer erfolgt seitens der Gemeinden für Rechnung des Staates. Sie haben an ihn abzuliefern:

^[Liste]

in der I. Kategorie 25 Cent. pro Einwohner

- - II. - 50 -

- - III.- 75 -

- - IV. - 1 Peseta pro Einwohner

Durch Verordnungen von 1887 wurde aller unreine, nicht als Äthylalkohol sich darstellende Branntwein vom Konsum ausgeschlossen.

In Portugal, welches bisher keine B. besaß, ist durch Gesetz vom 13. Juli 1888 die Einführung einer solchen erfolgt. Sie wird mit 2 Milreis vom Hektoliter absoluten Alkohols erhoben und die ihr zu unterwerfende Branntweinmenge entweder auf dem Wege direkter Erhebung des Erzeugnisses (Fabrikatsteuer) oder durch Messung der in die Brennblase behufs Destillation geleiteten Flüssigkeit (Blasenzins) ermittelt. Doch bleibt frei von der Steuer aller aus